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Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2013 – Forgital Italy/Rat

(Rechtssache T-438/10)1

(Nichtigkeitsklage – Gemeinsamer Zolltarif – Zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse – Änderung der Beschreibung bei bestimmten Aussetzungen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Forgital Italy SpA (Velo d'Astico, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turinetti di Priero und R. Mastroianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Florindo Gijón und A. Lo Monaco, dann F. Florindo Gijón und K. Pellinghelli)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und L. Keppenne)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (ABl. L 163, S. 4), soweit sie die Beschreibung bestimmter Waren ändert, hinsichtlich deren die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs ausgesetzt sind

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Forgital Italy SpA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 317 vom 20.11.2010.