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Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2008 in der Rechtssache F-44/05 Strack/Kommission

(Rechtssache T-526/08 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Guido Strack (Köln, Deutschland)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2008 in der Rechtssache F-44/05, Strack/Kommission aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2008 in der Rechtssache F-44/05, Strack/Kommission. Mit dem Urteil wurde die Entscheidung des Amts für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften aufgehoben, mit der die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Leiters des Referats "Ausschreibungen und Verträge" abgelehnt worden war, und die Kommission zur Zahlung von 2000 Euro als Ersatz für einen immateriellen Schaden verurteil wurde.

Die Rechtsmittelführerin beruft sich zur Begründung ihres Rechtsmittels auf zwei Rechtsmittelgründe.

1. Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtungsklage

Die Kommission rügt zunächst, dass der Antrag auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidung trotz fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers für die Anfechtung der Ernennungsentscheidung für zulässig erklärt wurde, da zugleich Schadensersatzklage eingereicht wurde. Dies sei rechtsfehlerhaft und führe möglicherweise zu Unsicherheiten über die Umsetzungsmaßnahmen nach Artikel 233 EG. Die Regel, wonach die Unzulässigkeit der Anfechtungsklage automatisch die Unzulässigkeit einer hiermit unmittelbar verbundenen Schadensersatzklage nach sich zieht, sei dann nicht anwendbar, wenn keine Gefahr bestehe, dass mit der Schadensersatzklage das notwendige Vorverfahren oder andere Zulässigkeitsvoraussetzungen umgangen würden, weshalb die eine Schadensersatzklage zulässig sein könne, auch, wenn die Anfechtungsklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei.

2. Begründungsmangel bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals des immateriellen Schadens

Zweitens sei dem Gericht in Rn. 219 des angefochtenen Urteils ein Fehler unterlaufen, als es festgestellt habe, dass der Kläger tatsächlich einen immateriellen Schaden erlitten habe, da ihm das Recht auf eine unter rechtmäßigen Umständen vorgenommene Prüfung seiner Bewerbung genommen worden sei. Dieser Schluss impliziere zwangsläufig, dass die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung, mit der eine Bewerbung abgelehnt werde, an sich einen immateriellen Schaden darstelle. Eine solche Auslegung verkenne, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft das kumulative Vorliegen dreier Bedingungen voraussetze, nämlich erstens die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, zweitens das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens und drittens einen kausalen Zusammenhang zwischen beiden.

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