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Klage, eingereicht am 1. Dezember 2008 - Poste Italiane / Kommission

(Rechtssache T-525/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Poste Italiane SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fratini, A. Sandulli und F. Filpo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Beihilfe C42/2006, die Italien zur Verzinsung der beim Staat eingelegten Girokontoguthaben der Poste Italiane durchgeführt hat, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richte sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe C42/2006, die Italien zur Verzinsung der beim Staat eingelegten Girokontoguthaben der Poste Italiane durchgeführt habe. Mit dieser Entscheidung sei die durch das Gesetz Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und das Übereinkommen zwischen dem Finanz- und Wirtschaftsministerium und der Poste Italiane vom 23. Februar 2006 vorgesehene Beihilferegelung über die Verzinsung der beim Staat eingelegten Girokontoguthaben der Poste Italiane, die Italien unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag rechtswidrigerweise durchgeführt habe, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfe angeordnet worden.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend:

einen Verstoß gegen die Art. 253 und 87 Abs. 1 EG-Vertrag wegen eines Tatsachenirrtums und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Anwendung des Kriteriums des sorgfältigen Darlehensnehmers durch die Kommission, indem ein für private Darlehensnehmer geltender Zinssatz festgelegt worden sei;

einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Beurteilung alternativer Investitionen. Insoweit wird angeführt, dass die italienischen Behörden im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen hätten, dass der in dem Übereinkommen genannte Parameter, der die Verwaltung der aus dem Postgeschäft resultierenden liquiden Mittel mit bestimmten Auflagen versieht, die Poste in Bezug auf die Gewinnmöglichkeit bei einer aktiven Verwaltung benachteilige und somit keinen "Vorteil" im Sinne von Art. 87 EG-Vertrag verschaffe.

Zu diesem Punkt verweist die Klägerin ferner auf die Relevanz der Studie der Royal Bank of Scotland und der Gutachten von Finanzvermittlern sowie auf den Vergleich mit Verwaltungen des Trading-System-Typs, mit der Verwaltung der liquiden Mittel der Versicherungspolicen der Poste Vita, mit der Verwaltung der Gelder der Efiposte, der von der Poste kontrollierten französischen Gesellschaft, und mit den Kosten der Staatsschulden und rügt

einen Verstoß gegen die Art. 253 und 87 Abs. 1 EG-Vertrag wegen eines Begründungsmangels und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, gegen Art. 12 EG-Vertrag wegen Diskriminierung sowie gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Rechtssicherheit angesichts der fehlenden Prüfung des Gesichtspunkts des Vorteils und der Wettbewerbsverzerrung im Zusammenhang mit dem von der Poste zu gewährleistenden Universaldienst;

einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung der Rückforderung der angeblichen Beihilfe von dem Begünstigten.

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