Language of document : ECLI:EU:T:2019:60

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

6. Februar 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke marry me – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑333/18

Marry Me Group AG mit Sitz in Zug (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Theado,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Schäfer und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. März 2018 (Sache R 807/2017‑5) über die Anmeldung des Bildzeichens marry me als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis, des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 28. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 20. Oktober 2016 meldete die Klägerin, die Marry Me Group AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Software für Mobilgeräte; Kommunikationssoftware; Software für virtuelle soziale Netzwerke; Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet“;


–        Klasse 45: „Internetbasierte Dienstleistungen für die Vermittlung von Bekanntschaften, Partnervermittlung sowie zur ersten persönlichen Kontaktaufnahme; Computergestützte Persönlichkeitsberatung; Vermittlung von Bekanntschaften über soziale Netzwerke“.

4        Mit Entscheidung vom 22. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 2 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zurück.

5        Am 21. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6        Mit Entscheidung vom 5. März 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Insbesondere war sie der Ansicht, dass das angemeldete Zeichen die Art und Bestimmung der angemeldeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Ferner mache der Ausdruck „marry me“ in seiner Gesamtheit dem relevanten Publikum, das aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Europäischen Union bestehe, bei denen es sich sowohl um die breite Öffentlichkeit als auch um Gewerbetreibende handele, unmittelbar deutlich, dass sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 45 die Partnervermittlung mit dem Ziel der Heirat zum Inhalt hätten. Die Bildbestandteile symbolisierten lediglich die rein beschreibende Aussage von „marry me“ in dem Sinne, dass die Waren und Dienstleistungen eine seriöse Partnervermittlung für heiratswillige Personen bezweckten. Die Beschwerdekammer schloss daraus, dass das angemeldete Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Zudem sei es insofern ausschließlich belobigend, als es dem Publikum zu verstehen gebe, dass es um eine seriöse Partnervermittlung mit dem Ziel der Eheschließung und nicht um unverbindliche Abenteuer gehe. Das Zeichen weise das Publikum unmittelbar darauf hin, dass alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen einem Ziel dienten, nämlich jemanden zu finden, der heiraten wolle. Im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen handele es sich bei dem angemeldeten Zeichen daher nicht um ein von Hause aus unterscheidungskräftiges Zeichen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.


 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c rügt.

10      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund zu prüfen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

11      Die Klägerin trägt vor, dass zwischen dem von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Eindruck und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe.

12      Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

13      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

14      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31).


15      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, vgl. auch Urteil vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T‑208/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:340, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Folglich fällt ein Zeichen nur dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T‑261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Ferner ist zu beachten, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, Caffè Nero Group/EUIPO [CAFFÈ NERO], T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob – wie von der Klägerin geltend gemacht – die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass die angemeldete Marke für die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend sei, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.

19      Als Erstes nahm die Beschwerdekammer in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise erstens an, dass sich die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an Gewerbetreibende richteten. Zweitens sei hinsichtlich der Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen bei den maßgeblichen Verkehrskreisen von einem normalen bis hohen Aufmerksamkeitsgrad auszugehen. Ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad komme insoweit insbesondere für solche Waren und Dienstleistungen in Betracht, die das Privatleben des Verbrauchers erheblich beeinflussen könnten bzw. die Preisgabe vertraulicher Informationen voraussetzten. Drittens bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus den englischsprachigen Verbrauchern in der Union, da die Wortbestandteile der angemeldeten Marke englische Wörter seien. Diesen Beurteilungen der Beschwerdekammer, die im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet werden, ist im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und auf die angemeldete Marke zu folgen.

20      Als Zweites ist für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 auf der Grundlage einer bestimmten Bedeutung des fraglichen Zeichens zu prüfen, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen besteht (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2016, CAFFÈ NERO, T‑37/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:634, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Erstens ist festzustellen, dass sich die angemeldete Marke aus einer Gruppe von Wortbestandteilen, „marry me“, zusammensetzt, über der ein Bildbestandteil steht, der zwei ineinander verschlungene Herzen darstellt. Bei der Wendung „marry me“ handelt es sich um zwei zur englischen Alltagssprache gehörende Wörter, nämlich das Verb „marry“ und das Pronomen „me“. Diese beiden Wörter sind in Kleinbuchstaben derselben Größe geschrieben, wobei das Wort „marry“ in violetter Farbe und das Wort „me“ türkisblau dargestellt ist. Zum Bildbestandteil ist festzustellen, dass beide Herzen miteinander verbunden und in einer von Dunkelviolett in Türkisblau übergehenden Farbschattierung dargestellt sind.

22      Zweitens ist festzustellen, dass – wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat – das Wort „marry“ „heiraten“ bedeutet und das Wort „me“ „mich, mir“ bedeutet. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden aufgrund der nicht unüblichen Struktur des Wortbestandteils und aufgrund der Tatsache, dass er den Regeln der englischen Sprache entspricht, verstehen, dass er „heirate mich“ bedeutet. Diese Auslegung dieses Bestandteils wird durch den über den Wortbestandteilen stehenden Bildbestandteil bestärkt, also den beiden ineinander verschlungenen Herzen, welche die Verbindung zweier Partner symbolisieren, wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, dass sich der Bildbestandteil durch dieses „Ineinanderfließen der Herzen“ von anderen, den maßgeblichen Verkehrskreisen als natürliche Formen bekannten Formen abgrenze, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Ferner macht die Klägerin zwar geltend, dass es sich bei den verwendeten Farben, nämlich Violett, Türkisblau und Türkis, um eine überraschende Farbkombination handele, die nicht im geschäftlichen Verkehr alltäglich verwendet werde, doch ist im Gegenteil festzustellen, dass diese Farben auf das Weibliche bzw. auf das Männliche verweisen und nur den von den Wortbestandteilen vermittelten Gedanken verstärken werden, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat.

23      Drittens ist mit der Beschwerdekammer davon auszugehen, dass die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung von den maßgeblichen Verkehrskreisen so verstanden wird, dass sie die Bestimmung und die Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibt, d. h., dass sie es ermöglichen, heiratswillige Personen miteinander in Verbindung zu bringen.

24      Somit ist zunächst hinsichtlich der Waren der Klasse 9 festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die mit der angemeldeten Marke beanspruchte „Software für Mobilgeräte, Kommunikationssoftware, Software für virtuelle soziale Netzwerke und Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet“ Software zur Partnersuche umfasse, die insbesondere die Vermittlung heiratswilliger Partner ermögliche. Zwar macht die Klägerin geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke nicht als einen Hinweis auf die Art oder die Bestimmung einer Software verstünden, doch ist im Gegenteil festzustellen, dass die angemeldete Marke unmittelbar auf eines der Ziele von Software zur Partnersuche verweist, nämlich, dass es Personen ermöglicht wird, sich zwecks Eheschließung kennenzulernen. Demnach werden die betroffenen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und der Software zur Partnersuche herstellen, die zu den Kategorien von Software gehört, die mit der angemeldeten Marke beansprucht wird. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung eines Zeichens auch dann abgelehnt werden kann, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibenden Charakter hat. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist. Daher ist die angemeldete Marke für die in der Anmeldung bezeichneten Waren der Klasse 9 beschreibend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2013, Unister/HABM [fluege.de], T‑244/12, EU:T:2013:243, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Was sodann die mit der angemeldeten Marke beanspruchten und zur Klasse 45 gehörenden Dienstleistungen der Vermittlung von Bekanntschaften anbelangt, hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Marke ihr Ziel beschreibt, das eindeutig darin besteht, Personen miteinander in Kontakt zu bringen, die ernsthafte Heiratsabsichten haben, ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, dass diese Dienstleistungen keine Dienstleistungen der Heiratsvermittlung seien. Des Weiteren stellt der von der Klägerin angeführte Umstand, dass diese Dienstleistungen der Vermittlung von Bekanntschaften nur einen ersten Kontakt ermöglichten, nicht das Ziel dieser Dienstleistungen in Frage, das darin besteht, Bekanntschaften zwischen Personen zu fördern, die heiraten möchten. Ferner ist es unerheblich, dass es heutzutage mehrere Formen von zwischenmenschlichen Beziehungen gibt, da eines der Ziele der die in Rede stehenden Dienstleistungen in Anspruch nehmenden Personen darin besteht, zu heiraten, und sich die angemeldete Marke unmittelbar darauf bezieht. Schließlich ist in Bezug auf die Dienstleistungen der computergestützten Persönlichkeitsberatung, hinsichtlich deren die Klägerin konkret geltend macht, die angemeldete Marke sei nicht beschreibend, festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei angenommen hat, dass eines der Ziele der Dienstleistungen darin bestehe, es der sie in Anspruch nehmenden Person zu ermöglichen, jemanden zwecks Eheschließung kennenzulernen.

26      Nach alledem weist die angemeldete Marke bei einer Gesamtbetrachtung aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen auf, so dass die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen kann, dass die maßgeblichen Verkehrskreise ihren beschreibenden Inhalt erst nach mehreren Gedankenschritten wahrnehmen werden.

27      Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

28      Erstens sind die Umstände – unterstellt, sie wären erwiesen –, dass die Bestandteile der angemeldeten Marke nicht beschreibend seien und der Wortbestandteil eine beschreibende Aussage in unterscheidungsfähiger Form andeute, unerheblich, da sich aus dem Vorstehenden ergibt, dass die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit für die Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist und daher unter diese Bestimmung fällt.

29      Zweitens macht die Klägerin geltend, es sei möglich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke anders auslegten als die Beschwerdekammer. Hinsichtlich der Waren der Klasse 9 trägt sie u. a. vor, dass diese Verkehrskreise die Marke nicht zwingend mit Software in Verbindung bringen würden, denn wenn diese Kreise mit dem Zeichen in Berührung kämen, geschehe dies nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit digitalen Medien.

30      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 10. Februar 2015, IOIP Holdings/HABM [GLISTEN], T‑648/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:83, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie oben in Rn. 24 dargelegt worden ist, ist dies hier aber genau der Fall.

31      Sodann ist unter Berücksichtigung der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung, nach der der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden kann, festzustellen, dass das Argument, die maßgeblichen Verkehrskreise legten die angemeldete Marke anders aus als die Beschwerdekammer, wenn sie nicht mit „Software für Mobilgeräte“, mit „Kommunikationssoftware“, mit „Software für virtuelle soziale Netzwerke“ und mit „Anwendungssoftware für Dienstleistungen sozialer Netzwerke über das Internet“ konfrontiert seien, unerheblich ist.

32      Drittens macht die Klägerin geltend, das Deutsche Patent- und Markenamt habe die Bildmarke mit der Gruppe von Wortbestandteilen „marry me“ derweil beanstandungsfrei für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 45 eingetragen. Insoweit ist zum einen festzustellen, dass – wie das EUIPO zu Recht anmerkt – die von der Klägerin angeführte Eintragung eine deutsche ist, während im vorliegenden Fall die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke im Hinblick auf das englischsprachige Publikum zu beurteilen ist. Zum anderen ist jedenfalls darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Unionsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und ihm eigene Zielsetzungen verfolgt und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Daher ist das EUIPO durch nationale Eintragungsentscheidungen nicht gebunden, die nur Anhaltspunkte darstellen, die lediglich berücksichtigt werden können, ohne aber entscheidend zu sein (vgl. Urteil vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T‑685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Unter diesen Umständen ist – wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat – festzustellen, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist.

34      Folglich ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

35      Die Klägerin macht geltend, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, um als Unionsmarke eingetragen zu werden.

36      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteil vom 17. April 2013, Continental Bulldog Club Deutschland/HABM [CONTINENTAL], T‑383/10, EU:T:2013:193, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend ist und folglich ihrer Eintragung als Unionsmarke das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, braucht der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung gestützte erste Klagegrund nicht geprüft zu werden.

38      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.


 Kosten

39      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

40      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Marry Me Group AG trägt die Kosten.

Berardis

Papasavvas

Spineanu-Matei

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Februar 2019.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.