Language of document : ECLI:EU:C:2014:2290





Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 15. Oktober 2014 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑323/13)1(1)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinien 1999/31/EG und 2008/98/EG – Bewirtschaftungsplan – Angemessenes und integriertes Netz von Beseitigungsanlagen – Pflicht, die Abfallbehandlung bereitzustellen, die das beste Ergebnis für die menschliche Gesundheit und den Umweltschutz sicherstellt“

1.                     Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2008/98 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten – Ergebnispflicht – Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten in Bezug auf die zu ergreifenden Maßnahmen – Grenzen – Pflicht, die negativen Wirkungen der zur Deponierung bestimmten Abfälle auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu reduzieren – Vertragsverletzung (Richtlinie 2008/98 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und 13; Richtlinie 1999/31 des Rates, Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. a) (vgl. Rn. 29, 31-38, 45)

2.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 41, 42)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ausübung nicht vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses abhängig – Ermessensfrage (Art. 258 AEUV) (vgl. Rn. 43)

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 6 Buchst. a der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien in Verbindung mit den Art. 4 und 13 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um zu verhindern, dass ein Teil der auf die Deponien des SubATO Rom mit Ausnahme der Deponie von Cecchina und auf die Deponien des SubATO Latina verbrachten Siedlungsabfälle kein Verfahren durchläuft, das eine geeignete Sortierung der verschiedenen Abfallbestandteile und die Stabilisierung ihres organischen Bestandteils umfasst, und

–        dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 verstoßen, dass in der Region Latium kein integriertes und angemessenes Netz von Anlagen für die Abfallbewirtschaftung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken geschaffen wurde.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


1 – ABl. C 252 vom 31.8.2013.