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Klage, eingereicht am 2. April 2013 - Jannatian/Rat

(Rechtssache T-187/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Mahmoud Jannatian (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt E. Rosenfeld und Rechtsanwältin S. Monnerville)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

(i) den Gemeinsamen Standpunkt 2008/479/GASP des Rates vom 23. Juni 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran2, (ii) den Beschluss 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran4, (iii) den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran6, (iv) den Beschluss 2009/840/GASP des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran8, (v) den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, (vi) den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP, (vii) Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2008/475/EG, (viii) die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 und (ix) die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufzuheben, soweit diese den Kläger betreffen;

dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegrundgründe geltend.

Erster Klagegrund: Unzuständigkeit des Rates

Gemäß Art. 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union könnten restriktive Maßnahmen nur aufgrund einer gemeinsamen Initiative der Kommission und des Hohen Vertreters erlassen werden. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen seien jedoch vom Rat allein erlassen worden. Sie seien daher unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften zustande gekommen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

Die für die Aufnahme von Herrn Jannatian in die Liste des Anhangs II angeführte Begründung sei zu ungenau, um die in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Begründungspflicht zu erfüllen. Um der Begründungspflicht nachzukommen, habe der Rat die konkreten und spezifischen Merkmale darzulegen, die die effektive Unterstützung der iranischen Regierung oder der iranischen proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten durch den Kläger nachweisen würden. Die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen würden daher gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte des Klägers

Zunächst würden die angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen gegen die Verteidigungsrechte des Klägers verstoßen, soweit sie nicht begründet seien. Zweitens würde die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen das vorliegende Verfahren beeinträchtigen, da diese einerseits die Verteidigungsmöglichkeit des Klägers behindere und andererseits die Möglichkeit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen durch das Gericht beeinträchtige. Daher sei sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt. Schließlich werde sein Eigentumsrecht ungerechtfertigt eingeschränkt, soweit ihm seine Verteidigungsrechte genommen seien sowie die Möglichkeit der Nachprüfung der angefochtenen Beschlüsse und Verordnung hinsichtlich der Maßnahmen des Einfrierens von Geldern - in deren Natur es liege, dass sie "besonders repressiv" seien - auf ihre Rechtmäßigkeit durch das Gericht unterlaufen werde.

Vierter Klagegrund: Mangelnde belastende Beweise gegen den Kläger

Der Rat habe die Beweise und Informationen, auf die er sich beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen gestützt habe, nicht angeführt.

Fünfter Klagegrund: Unzutreffende Tatsachenfeststellungen

Entgegen den Darstellungen in den angefochtenen Beschlüssen und Verordnungen sei er zu den jeweiligen Zeitpunkten, an denen er in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden sei, die in den Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen fallen würden, nicht mehr stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen. Der Rat habe somit einen Sachverhaltsirrtum begangen, als er den Kläger allein aus dem Grund in die Listen aufgenommen habe, dass er zu den Zeitpunkten, an denen die verschieden angefochtenen Beschlüsse und Verordnungen erlassen worden seien, stellvertretender Leiter der Atomenergieorganisation gewesen sei.

Sechster Klagegrund: Rechtsfehler

Art. 20 [Abs. 1] Buchst. b sei für sich genommen nicht dafür ausgelegt, auf Personen, die Führungsposition in einer in Anhang VIII gelisteten Einrichtung bekleiden, Anwendung zu finden. Außerdem bestimme Art. 20 [Abs. 1] Buchst. b, dass Personen, "die an den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans ... beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen", gelistet würden. Durch die Listung des Klägers in Anhang II, ohne irgendwelche Beweise dafür zu erbringen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Liste aktiv oder effektiv das iranische Atomprogramm unterstützt habe, habe der Rat einen Rechtsirrtum begangen.

Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Bewertung der Tatsachen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Im vorliegenden Fall könne kein Ziel des Allgemeininteresses die Verhängung solch strenger Maßnahmen gegen Personen rechtfertigen, selbst wenn diese für einen kurzen Zeitraum eine Führungsposition bei der AEOI bekleidet hätten. Darüber hinaus seien diese Maßnahmen, selbst wenn sie als durch ein Ziel des Allgemeininteresses gerechtfertigt betrachtet werden würden, immer noch angreifbar, da die Verhältnismäßigkeit zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel nicht gewahrt werde.

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1 - ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 43.

2 - ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 29.

3 - ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

4 - ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 64.

5 - ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.

6 - ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 81.

7 - ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 31.

8 - ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1.

9 - ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.