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Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2014 – PP Nature-Balance Lizenz/Kommission

(Rechtssache T-189/13)1

(Humanarzneimittel – Wirkstoff Tolperison – Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG – Beschluss der Kommission, mit dem gegenüber den Mitgliedstaaten die Änderung der nationalen Zulassungen von Humanarzneimitteln mit dem betreffenden Wirkstoff angeordnet wird – Beweislast – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: PP Nature-Balance Lizenz GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ambrosius)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B.-R. Killmann und M. Šimerdová, dann B.-R. Killmann und A. Sipos

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses K(2013)369 (endg.) der Kommission vom 21. Januar 2013 über die Zulassungen für Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff „Tolperison“ gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die PP Nature-Balance Lizenz GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1     ABl. C 164 vom 8.6.2013.