Language of document : ECLI:EU:T:2018:926

URTEIL DES GERICHTS (Siebte Kammer)

13. Dezember 2018(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke C=commodore – Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung – Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 198 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) – Fehlen einer ernsthaften Benutzung einiger der von der internationalen Registrierung erfassten Waren und Dienstleistungen – Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung“

In der Rechtssache T‑672/16

C=Holdings BV mit Sitz in Oldenzaal (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Maeyaert und K. Neefs, dann Rechtsanwälte P. Maeyaert und J. Muyldermans,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Gája als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Trademarkers NV mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 13. Juli 2016 (Sache R 2585/2015‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Trademarkers und C=Holdings

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović sowie der Richter A. Marcoulli und A. Kornezov (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 21. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2018

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 26. April 2006 erwirkte die Commodore International BV, Rechtsvorgängerin der Klägerin, der C=Holdings BV, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. 907082 eine internationale Registrierung mit Benennung u. a. der Europäischen Union (im Folgenden: internationale Registrierung).

2        Bei der mit der internationalen Registrierung ausgestatteten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die internationale Registrierung erstreckt sich auf bestimmte Erzeugnisse und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 38 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung.

4        Die internationale Eintragung ging beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) am 21. Dezember 2006 ein, wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 52/2006 vom 25. Dezember 2006 veröffentlicht, und am 25. Oktober 2007 wurde ihr derselbe Schutz wie einer Marke der Europäischen Union zuerkannt (Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 60/2007 vom 29. Oktober 2007).

5        Am 26. September 2014 stellte die Trademarkers NV beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung gemäß Art. 158 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderten Fassung (jetzt Art. 198 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001).

6        Trademarkers beantragte die Feststellung des Verfalls der Rechte der Klägerin aus der internationalen Registrierung, da diese nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ernsthaft als Unionsmarke benutzt worden sei.

7        Nachdem die Nichtigkeitsabteilung dem Verfallsantrag für sämtliche von der internationalen Registrierung erfasste Waren und Dienstleistungen mit Entscheidung vom 3. November 2015 stattgegeben hatte, erklärte die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO diese Entscheidung mit Entscheidung vom 13. Juli 2016 (Sache R 2585/2015‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Trademarkers und C=Holdings (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilweise für nichtig mit der Begründung, in der Entscheidung vom 3. November 2015 sei festgestellt worden, dass die Klägerin eine ernsthafte Benutzung der internationalen Registrierung im maßgeblichen Zeitraum, d. h. vom 26. September 2009 bis zum 25. September 2014, als Unionsmarke für die Programme für Computerspiele zum Einsatz in Computern, Fernsehgeräten und Monitoren, Spielkonsolen und Software für Spiele der Klasse 9 nachgewiesen habe.

8        Dagegen vertrat die Beschwerdekammer, ebenso wie die Nichtigkeitsabteilung, die Auffassung, die Klägerin habe zum einen keine ernsthafte Benutzung im Hinblick auf andere Waren und Dienstleistungen dargetan und zum anderen könnten die für die Nichtbenutzung angeführten Gründe nicht als berechtigte Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden. Die Beschwerdekammer hob daher die Entscheidung vom 3. November 2015 im Hinblick auf die oben in Rn. 7 angeführten Erzeugnisse, für die die internationale Registrierung bestehen bleibt, auf, wies die Beschwerde im Übrigen zurück und erlegte jeder der beteiligten Parteien ihre eigenen Kosten auf.

 Verfahren und Anträge der Parteien

9        Mit Klageschrift, die am 21. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als die Beschwerdekammer ihren Antrag zurückgewiesen hat, und die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Streitgegenstand

12      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klage, wie sich ausdrücklich aus den Rn. 15 und 46 der Klageschrift ergibt, nicht gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, mit der die ernsthafte Benutzung der internationalen Registrierung als Unionsmarke für die oben in Rn. 7 angeführten Waren der Klasse 9 anerkannt wird. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Rn. 18 bis 26 der angefochtenen Entscheidung, in denen es darum geht, dass sie nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht die ernsthafte Benutzung der Dienstleistungen einerseits und der anderen als der oben in Rn. 7 angeführten Waren (im Folgenden: streitige Waren und Dienstleistungen) nachgewiesen hat. Sie konzentriert ihr Vorbringen somit auf das Vorliegen von ihrer Ansicht nach berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung der internationalen Registrierung als Unionsmarke für die streitigen Waren und Dienstleistungen.

13      In der Klagebeantwortung erklärt sich das EUIPO mit dieser Eingrenzung des Streitgegenstands einverstanden.

 Zur Begründetheit

14      Die Klägerin trägt zur Stützung ihrer Klage einen „einzigen rechtlichen Gesichtspunkt“ vor, nämlich einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001) und gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009. Sie macht ferner einen Verstoß gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 94 und 95 der Verordnung 2017/1001) geltend.

15      Zunächst ist der Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 sowie gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen.

16      Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 lautet: „Hat der Inhaber die [Unions]marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der Union benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die Unionsmarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“

17      Art. 51 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bestimmt: „Die [Unions]marke wird … für nichtig erklärt, a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.“

18      Der Rechtsprechung zufolge können allein die Hindernisse, die einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der Marke aufweisen, deren Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen und vom Willen des Markeninhabers unabhängig sind, als „berechtigte Gründe“ für die Nichtbenutzung angesehen werden. Es ist jeweils im konkreten Fall zu prüfen, ob eine Änderung der Unternehmensstrategie zur Umgehung des jeweiligen Hindernisses die Benutzung der Marke unzumutbar macht (Urteile vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C‑252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 96, und vom 29. Juni 2017, Martín Osete/EUIPO – Rey [AN IDEAL WIFE u. a.], T‑427/16 bis T‑429/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:455, Rn. 50; vgl. auch entsprechend Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, EU:C:2007:340, Rn. 54).

19      Zum Begriff der unzumutbaren Benutzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass dann, wenn ein Hindernis so beschaffen ist, dass es eine sachgerechte Benutzung der Marke ernsthaft gefährdet, dem Inhaber nicht zugemutet werden kann, sie trotz allem zu benutzen. So wäre es z. B. dem Inhaber einer Marke nicht zuzumuten, seine Waren in den Geschäften seiner Konkurrenten zu vertreiben. In solchen Fällen erscheint es für den Markeninhaber nicht zumutbar, seine Unternehmensstrategie zu ändern, um die Benutzung der Marke dennoch zu ermöglichen (Urteil vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, EU:C:2007:340, Rn. 53).

20      Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass der Begriff „berechtigte Gründe“ sich eher auf Umstände bezieht, die nichts mit dem Markeninhaber zu tun haben, als auf Umstände im Zusammenhang mit seinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten (vgl. Urteil vom 18. März 2015, Naazneen Investments/HABM [SMART WATER], T‑250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 42 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 47 Abs. 2 bzw. Art. 64 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) ausdrücklich bestimmen, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung oder des Vorliegens berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung dem Inhaber der fraglichen Marke obliegt. Der Rechtsprechung zufolge kann der Umstand, dass Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 anders als deren Art. 42 Abs. 2 und Art. 57 Abs. 2 nicht vorsieht, dass der Nachweis der ernsthaften Benutzung oder des Vorliegens berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung dem Markeninhaber obliegt, nicht dahin ausgelegt werden, dass der Unionsgesetzgeber diese Beweislastregel im Rahmen des Verfallsverfahrens ausschließen wollte. Dass Art. 51 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 keine Angaben zur Beweislast enthält, lässt sich im Übrigen zwanglos damit erklären, dass dieser Absatz des mit „Verfallsgründe“ überschriebenen Art. 51 die Nennung der Gründe für einen Verfall der Marke zum Gegenstand hat, so dass es keiner Regelung der Beweislastfrage bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions, C‑610/11 P, EU:C:2013:593, Rn. 55 bis 57). Somit hätte die Klägerin dem EUIPO hinreichende Beweise für das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der internationalen Registrierung als Unionsmarke vorlegen müssen.

22      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Auffassung, die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel reichten nicht aus, um das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der Marke C=commodore für die fraglichen Waren und Dienstleistungen darzutun. Diesbezüglich trägt das EUIPO vor, ein Teil der hierzu von der Klägerin angeführten tatsächlichen Umstände sei nicht belegt. Daher müssen die tatsächlichen Umstände festgestellt werden, die nicht streitig sind oder die auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Unterlagen als nachgewiesen anzusehen sind.

23      Erstens ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Vergabe von Lizenzen für Marken besteht. Insoweit steht fest, dass die Klägerin über keine eigenen Herstellungs‑ oder Forschungskapazitäten verfügt.

24      Zweitens geht aus den Akten hervor, dass die Klägerin bis zum 7. November 2011 zu 100 % im Eigentum der Asiarim Corporation (im Folgenden: Asiarim) stand, und zwar über deren Tochtergesellschaft Commodore Licensing BV. Am 7. November 2011 wurde die Gesamtheit der Kapitalanteile der Klägerin durch notariellen Akt auf zwei natürliche Personen übertragen, die die gegenwärtigen Eigentümer der Klägerin sind (im Folgenden: Eigentumsübertragung). Offensichtlich konnte die Klägerin ihre Tätigkeit vom 26. September 2009, dem Beginn des maßgeblichen Zeitraums, bis zum 7. November 2011, dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, ausüben. Auf diese Weise konnte sie für die oben in Rn. 7 angeführten Waren die ernsthafte Benutzung der internationalen Registrierung dartun.

25      Drittens war die Klägerin jedoch ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung verschiedenen Manövern unterschiedlicher Art, insbesondere seitens Asiarim, ausgesetzt, mit denen das Eigentum an den Commodore‑Marken beansprucht wurde.

26      Zunächst einmal ergibt sich nämlich aus den Akten, dass Asiarim mehrere falsche Erklärungen vor den Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika abgegeben hat, in denen sie sich als Eigentümerin der Commodore‑Marken ausgab. So gab Asiarim in den von ihr der Securities and Exchange Commission (Wertpapier‑ und Börsenaufsichtsbehörde, Vereinigte Staaten; im Folgenden: SEC) vorgelegten Formularen 8K vom 20. Dezember 2011 sowie vom 5. und 16. Januar 2012 (Anlagen 6 bis 8 zur Klageschrift) u. a. an, dass „Commodore Asia Electronics [Ltd] eine der für Lizenzen der Marke innerhalb des Konzerns zuständige Gesellschaften, genau wie Commodore Licensing … in Europa [sei], und die Lizenzen von [der Klägerin] im Jahr 2008 erhalten [habe]“, und dass „nach der Umstrukturierung des Konzerns Anfang November 2011 [die] Commodore Brand IP [Ltd] die Inhaberin der Handelsmarken und des geistigen Eigentums an der Marke Commodore [sei]“ (Anlage 6 zur Klageschrift, S. 68). Im Formular 8K vom 16. Januar 2012 gab Asiarim u. a. an, die Klägerin „[habe] eine Erklärung abgegeben, … um die Inhaberschaft und den Rechtstitel am Handelsnamen und den Darstellungen der Marke Commodore zu beanspruchen“, worauf Asiarim geantwortet habe, dass sie „ihre Eigentumsrechte am Handelsnamen und den Darstellungen der Marke Commodore rigoros verteidigen [werde]“. In diesem Zusammenhang verurteilte der District Court of New York (Bezirksgericht New York, New York, Vereinigte Staaten) mit Urteil vom 16. Dezember 2013 Asiarim zur Änderung ihrer vor der SEC abgegebenen Erklärungen, die er als „falsch und offensichtlich bösgläubig“ einstufte (Anlage 14 zur Klageschrift, S. 129).

27      Ferner ist festzustellen, dass die erwähnten Formulare 8K online veröffentlicht werden und direkt zugänglich sind, so dass die aktuellen oder potenziellen Partner der Klägerin sie effektiv zur Kenntnis nehmen konnten.

28      Sodann ergibt sich aus den Akten, dass Asiarim und ihre Tochtergesellschaften wiederholt mit den bestehenden oder potenziellen Partnern der Klägerin Kontakt aufnahmen und sich als rechtmäßige Inhaber der Commodore-Marken ausgaben. So wandte sich Asiarim mehrfach an die Manomio LLC, eine Lizenznehmerin der Klägerin, und führte, namentlich in einer E‑Mail vom 23. September 2012, aus:

„Es besteht keinerlei Meinungsverschiedenheit in der Frage, wer Anspruch auf die Lizenzgebühren für die geistigen Eigentumsrechte an Commodore hat: Asiarim als Eigentümerin von Commodore Licensing … bis zum Konkurs am 28. Dezember 2011. Nach dem 1. Januar 2012 hat Asiarim Ihren Vertrag direkt auf Commodore Brand IP … in Hongkong als Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte der Marke seit dem 2. November 2011 übertragen (oder verlängert) … Wir erwarten von Ihnen, dass Sie Ihre Position gegenüber Commodore Brand IP … als der rechtmäßigen Inhaberin der geistigen Eigentumsrechte an Commodore und Ihrer rechtmäßigen Vertragspartnerin bestätigen. Wir bitten Sie, die Lizenzgebühren entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen unseres Vertrags zu entrichten … Wir werden Sie für alle diesbezüglichen Ansprüche Dritter schadlos halten.“

29      Aufgrund dieser Manöver und da es ihr unmöglich war, den rechtmäßigen Inhaber der internationalen Registrierung festzustellen, beschloss Manomio, die Zahlung der Lizenzgebühren an die Klägerin bis zum Erlass einer gerichtlichen Entscheidung über das Eigentum an dieser Registrierung auszusetzen, wie sich aus einer von ihr an die Klägerin gerichteten E‑Mail vom 26. April 2012 ergibt.

30      Asiarim wandte sich auch mehrfach an die Leveraged Marketing Corporation of America (im Folgenden: LMCA), eine Gesellschaft, die sich um eine weltweite ausschließliche Lizenz an den Commodore-Marken bemühte, und behauptete – wie aus der Korrespondenz zwischen ihnen, insbesondere einer E‑Mail vom 19. Dezember 2011, hervorgeht – „Commodore Licensing … [sei] im Besitz der von [der Klägerin] exklusiv eingeräumten Volllizenz“ (Anlage 12 zur Klageschrift, S. 97).

31      In seinem Urteil vom 16. Dezember 2013 beschrieb der District Court of New York (Bezirksgericht New York) die Manöver von Asiarim folgendermaßen:

„[D]ie Zuwiderhandlung von Asiarim erfolgte vorsätzlich, wie sich aus ihren flagranten Versuchen ergibt, das Eigentum an der Marke betrügerisch zu beanspruchen. … [D]as Gericht ist sich bewusst, dass das erhebliche Fehlverhalten von Asiarim gleichermaßen bestraft und abgewehrt werden muss … Gleichwohl bedeutet der Umstand, dass [die Klägerin] den ihr entstandenen Schaden nicht genau beziffern kann, nicht, dass zwei Jahre vorsätzlicher Zuwiderhandlungen und betrügerischen Verhaltens seitens Asiarim ihr nicht geschadet hätten. Das Verhalten von Asiarim hat mit Sicherheit einen erheblichen finanziellen Schaden für [die Klägerin] verursacht, der über die entgangenen Einnahmen von Manomio hinausgeht.“

32      Schließlich ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin mit einer ganzen Reihe von Rechtsstreitigkeiten, einige davon schikanös, konfrontiert war, die sich über einen langen Zeitraum erstreckten, nämlich ab der Eigentumsübertragung am 7. November 2011 bis zum Jahr 2015, d. h. über den maßgeblichen Zeitraum hinaus. Erstens erhob nämlich Asiarim zum einen in den Vereinigten Staaten gegen die Eigentümer der Klägerin eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 32 Mio. USD (ungefähr 27 700 000 Euro) wegen des angeblich rechtswidrigen Erwerbs der Commodore-Marken, wobei dieser Rechtsstreit erst am 28. September 2015 endgültig entschieden wurde; zum anderen beantragte sie bei dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam, Niederlande) die Beschlagnahme von deren Vermögenswerten. Zweitens verklagte eine andere Gesellschaft, die Leadgate SA, die nach Angaben der Klägerin in Verbindung mit dem Direktor von Asiarim steht, die Klägerin ebenfalls in den Vereinigten Staaten auf Zahlung von 22 Mio. USD (ungefähr 19 000 000 Euro) als nicht beglichene Schuld, für die die Commodore-Marken als Sicherheit gedient hätten; diese Klage wurde am 18. Mai 2015 endgültig abgewiesen. Diese Gesellschaft stellte angeblich einen weiteren Antrag gegen die Klägerin bei der Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam), und zwar auf Pfändung der Marken der Klägerin. Allerdings hat sich herausgestellt, dass diese Gesellschaft, die sich ursprünglich als Gesellschaft schweizerischen Rechts bezeichnet hatte und danach angab, eine Gesellschaft uruguayischen Rechts zu sein, niemals bestanden hatte, wie die Rechtbank Amsterdam (erstinstanzliches Gericht Amsterdam) in ihrer Entscheidung vom 17. Juli 2014 (Anlage 16 zur Klageschrift, S. 155) feststellte. Drittens war die Klägerin gezwungen, gegen Asiarim, die ihren Sitz in Nevada (Vereinigte Staaten) hat, gerichtlich vorzugehen, um ihr Eigentumsrecht an der internationalen Registrierung zu verteidigen und von dieser Ersatz für den von ihr verursachten Schaden zu erlangen.

33      Angesichts dieser Tatsachenelemente hat die Beschwerdekammer das Bestehen von „Schwierigkeiten“ anerkannt, die „die Entwicklung der Marke behindern konnten“ (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung), da „betrügerische und einschüchternde Prozessstrategien“ wie die gegenüber der Klägerin angewandten „zweifellos eine erhebliche Behinderung der normalen Geschäftstätigkeit darstellen“ konnten (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung).

34      Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Klägerin tatsächlich über mehrere Jahre hinweg während eines erheblichen Teils des maßgeblichen Zeitraums und über diesen hinaus eine Reihe von Manövern ausgesetzt war, die vom District Court of New York (Bezirksgericht New York) und der Beschwerdekammer selbst als „betrügerisch“, „täuschend“ und „einschüchternd“ qualifiziert wurden und die aus falschen Angaben gegenüber den Behörden der Vereinigten Staaten, wiederholten Kontaktaufnahmen mit bestehenden oder potenziellen Kunden der Klägerin sowie von der Beschwerdekammer als „schikanös“ bezeichneten Rechtsstreitigkeiten bestanden.

35      Im Licht dieser Umstände ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer einen Fehler begangen hat, als sie auf der Grundlage der in den Rn. 28 bis 33 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe annahm, es lägen keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vor.

36      Die Klägerin hält jeden der fünf von der Beschwerdekammer in den Rn. 28 bis 33 der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für unzutreffend. In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO in Beantwortung einer vom Gericht gestellten Frage ausgeführt, das erste bis dritte (Rn. 28 bis 30 der angefochtenen Entscheidung) und das fünfte (Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung) Begründungselement der angefochtenen Entscheidung seien als Hilfserwägungen zu deren vierten Begründungselement (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung) anzusehen.

37      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht die Feststellung getroffen hat, dass die von der Klägerin angeführten Umstände keinen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit der angegriffenen Marke aufwiesen. Allerdings ist auf eine Bemerkung des EUIPO hin anzumerken, dass die Argumentation der Klägerin zwar auf Umstände gestützt ist, die sämtliche Commodore-Marken und nicht speziell die fragliche internationale Registrierung betreffen, doch weisen diese Umstände zweifellos einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit dieser auf, im Einklang mit dem in der Rechtsprechung verwendeten Kriterium (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Kaane American International Tobacco/EUIPO – Global Tobacco [GOLD MOUNT], T‑294/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:382, Rn. 41). Die Gesamtheit der oben in den Rn. 25 bis 32 beschriebenen Manöver wies nämlich einen ausreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den Commodore-Marken in ihrer Gesamtheit und daher auch mit der internationalen Registrierung für die fraglichen Waren und Dienstleistungen auf.

38      Im Übrigen ist unstreitig, dass die besagten Manöver nicht nur unabhängig vom Willen der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung stattgefunden haben, sondern gegen ihren Willen.

39      Was sodann die Gründe angeht, auf die die Beschwerdekammer den gerügten Teil der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, ist erstens festzustellen, dass diese in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, die Klägerin habe „unabhängig [vom] laufenden gerichtlichen Verfahren“ dargetan, dass in dem für die oben in Rn. 7 angeführten Waren maßgeblichen Zeitraum eine ernsthafte Benutzung möglich gewesen sei. Sie habe jedoch keine Erklärung für den Grund abgegeben, aus dem die Benutzung der fraglichen Registrierung als Unionsmarke für die genannten Waren möglich gewesen sei, nicht aber für die fraglichen Dienstleistungen. Folglich habe sie selbst dargetan, dass der angebliche Grund für die Nichtbenutzung der internationalen Registrierung in Wirklichkeit nicht deren ernsthafter Benutzung entgegengestanden habe.

40      Insoweit ist festzustellen, dass das EUIPO in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass der bloße Umstand, dass die ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für einige Waren möglich gewesen sei, das Vorliegen berechtigter Gründe für deren Nichtbenutzung in Bezug auf andere Waren oder Dienstleistungen nicht ausschließe, die Klägerin jedoch seiner Ansicht nach nicht erklärt habe, warum es im vorliegenden Fall diesen Unterschied hinsichtlich der Benutzung für andere Waren und Dienstleistungen gegeben habe.

41      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – worüber in der mündlichen Verhandlung im Übrigen Übereinstimmung zwischen den Parteien bestand – das Vorliegen einer ernsthaften Benutzung für einige der von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen dem Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung derselben Marke in Bezug auf andere von dieser erfasste Waren oder Dienstleistungen entgegensteht. Diesbezüglich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die ernsthafte Benutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 für jede Art der von der angegriffenen Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen, die autonom betrachtet werden kann, nachgewiesen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2014, Lidl Stiftung/HABM – A Colmeia do Minho [FAIRGLOBE], T‑300/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:864, Rn. 47, und vom 28. Juni 2017, Tayto Group/EUIPO – MIP Metro [real], T‑287/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:443, Rn. 67). Weder der Wortlaut dieser Vorschrift noch irgendeine andere unionsrechtliche Vorschrift verwehren jedoch den Nachweis einer ernsthaften Benutzung einer Marke bezüglich einiger von dieser erfasster Waren oder Dienstleistungen, während gleichzeitig das Nichtvorliegen einer solchen Nutzung bezüglich anderer Waren oder Dienstleistungen, die von ihr erfasst werden, durch berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung gerechtfertigt wird.

42      Überdies hat die Beschwerdekammer nicht die Chronologie der oben in den Rn. 23 bis 31 dargestellten Umstände berücksichtigt. Wie nämlich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, war der Lizenzvertrag mit Manomio, der den Nachweis der ernsthaften Benutzung der internationalen Registrierung für die oben in Rn. 7 angeführten Waren ermöglicht hat, vor der Eigentumsübertragung geschlossen worden, durch die alle oben in den Rn. 25 bis 31 beschriebenen Manöver ausgelöst wurden. Die Berufung auf Letztere als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung ab dem 7. November 2011 steht somit nicht dem Vorliegen von vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträgen entgegen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass Manomio selbst beschlossen hat, keine Lizenzgebühren mehr an die Klägerin zu entrichten, und zwar – wie oben in Rn. 28 festgestellt – eben aufgrund dieser Manöver. Es bestand somit unter den Umständen des vorliegenden Falls kein Widerspruch dazwischen, dass die Klägerin einerseits die ernsthafte Benutzung der internationalen Registrierung für einige Waren zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums dargetan hatte, dabei jedoch andererseits das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung in Bezug auf andere Waren und Dienstleistungen während des restlichen Teils des maßgeblichen Zeitraums geltend machte. Das erste Begründungselement der angefochtenen Entscheidung ist daher sowohl mit einem Rechtsfehler als auch mit einem Beurteilungsfehler behaftet.

43      Zweitens hat die Beschwerdekammer, auch wenn sie anerkannte, dass die „Schwierigkeiten bei der Aushandlung von Verträgen mit Dritten … die Entwicklung der Marke durch den Abschluss von Lizenzverträgen behindern konnten“, die Auffassung vertreten, die Klägerin habe kein Beweismittel oder Argument vorgebracht, mit dem überzeugend dargetan worden wäre, dass diese Schwierigkeiten sie daran gehindert hätten, selbst die fragliche internationale Registrierung zu benutzen, „indem sie zum Beispiel selbst eingetragene Waren herstellte oder verkaufte bzw. eingetragene Dienstleistungen erbrachte, statt dies Dritten zu überlassen“ (Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung).

44      Jedenfalls steht – wie oben in Rn. 23 ausgeführt – fest, dass die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich darin bestand, durch Abschluss von Lizenzverträgen geistige Eigentumsrechte einzuräumen, und dass sie keine eigenen Herstellungs ‑ oder Forschungskapazitäten besaß. Die Beschwerdekammer hat jedoch, auch wenn sie ausdrücklich einräumte, dass die von der Klägerin vorgetragenen Gründe den Abschluss von Lizenzverträgen behindern konnten, derselben vorgehalten, dass sie kein Beweismittel vorgelegt habe, das den Beweis erbracht hätte, dass sie gehindert war, selbst die fragliche internationale Registrierung zu benutzen. Damit hat die Beschwerdekammer unberücksichtigt gelassen, dass die einzige Tätigkeit der Klägerin eben im Abschluss von Lizenzverträgen bestand. Das zweite Begründungselement der angefochtenen Entscheidung läuft somit darauf hinaus, von der Klägerin eine erhebliche Änderung ihrer Unternehmensstrategie zu verlangen, um die Benutzung der internationalen Registrierung zu ermöglichen, indem sie sich in eine Herstellerin bzw. Erbringerin der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen verwandle. Wie jedoch die Klägerin zutreffend vorträgt, ist eine derart umfassende Änderung der Unternehmensstrategie vor dem Hintergrund der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung unzumutbar.

45      Drittens hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, „ungeachtet dessen, dass [der] Rechtsstreit [zwischen der Klägerin und Asiarim sowie deren Tochtergesellschaften] den Abschluss eines [sehr einträglichen] Lizenzvertrags [mit LMCA] verhindern konnte“, habe die Klägerin nicht dargetan, dass „dieser Rechtsstreit sämtliche Verhandlungen mit anderen potenziellen Lizenznehmern, insbesondere in der Europäischen Union und nicht in den Vereinigten Staaten, unmöglich gemacht hätte“ (Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung).

46      Insoweit ist zum einen mit der Klägerin festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Unrecht von der Klägerin verlangt hat, darzutun, dass die von dieser angeführten Umstände jegliche Verhandlung mit anderen potenziellen Lizenznehmern „unmöglich“ gemacht hätten, da nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung die Verwendung der angegriffenen Marke „unmöglich oder unzumutbar“ werden muss. Die Beschwerdekammer hat jedoch nicht geprüft, ob die von der Klägerin vorgelegten Beweismittel den hinreichenden Nachweis erbrachten, dass es aus der Sicht der potenziellen Vertragspartner der Klägerin und in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls unzumutbar war, derartige Verhandlungen zwecks Abschlusses von Lizenzverträgen ungeachtet der besagten Umstände zu führen.

47      Zum anderen hat die Beschwerdekammer nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass die oben in den Rn. 25 bis 32 beschriebenen Manöver nicht nur den Abschluss eines Lizenzvertrags mit LMCA verhindert hatten, sondern auch, dass ein bestehender Kunde, nämlich Manomio, beschlossen hatte, die Zahlung seiner Lizenzgebühren eben deswegen auszusetzen. Die Beschwerdekammer konnte der Klägerin somit nur unter Begehung eines Beurteilungsfehlers vorwerfen, keine Beweismittel betreffend andere Lizenzinhaber vorgelegt zu haben, obwohl diese dargetan hatte, dass selbst ein bestehender Geschäftspartner, nämlich Manomio, die Zahlung seiner Lizenzgebühren eingestellt hatte und wegen der besagten Manöver Zweifel an der Fortsetzung seiner Partnerschaft mit der Klägerin hatte.

48      Was die Feststellung in Rn. 30 der angefochtenen Entscheidung angeht, der zufolge die Klägerin nicht die Unmöglichkeit der Führung von Verhandlungen mit potenziellen Lizenznehmern, „insbesondere in der Europäischen Union und nicht in den Vereinigten Staaten“, dargetan hat, genügt zum einen die Feststellung, dass die Beschwerdekammer nicht hinreichend geprüft hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten, in den Vereinigten Staaten eingetretenen Umstände sich auch im Gebiet der Union ausgewirkt hatten. So hat die Beschwerdekammer weder den unstreitigen Umstand berücksichtigt, dass LMCA den Erwerb einer weltweiten ausschließlichen Lizenz an den Commodore-Marken – und damit auch in der Union – anstrebte, noch den Umstand, dass die falschen Angaben von Asiarim gegenüber der SEC online veröffentlicht und direkt zugänglich waren. Zum anderen hat die Beschwerdekammer ebenso wenig den gleichfalls unstreitigen Umstand berücksichtigt, dass ein Teil dieser Geschehnisse sich im Unionsgebiet abgespielt hatte. Die oben in den Rn. 25 bis 32 beschriebenen Manöver betrafen nämlich sämtliche Commodore-Marken, einschließlich der in der vorliegenden Rechtssache streitigen internationalen Registrierung, und führten daher auch in der Union zu Rechtsstreitigkeiten, u. a. betreffend die Pfändung dieser Marken (oben, Rn. 32).

49      Das dritte von der Beschwerdekammer angeführte Begründungselement ist daher mit einem Rechtsfehler und einem Beurteilungsfehler behaftet.

50      Viertens können der Beschwerdekammer zufolge „betrügerische und einschüchternde Prozessstrategien“ wie die gegenüber der Klägerin angewandten zwar „zweifellos eine erhebliche Behinderung der normalen Geschäftstätigkeit darstellen“, doch können sie nicht „aus sich heraus als triftige Gründe für eine Einschüchterung und die Einstellung der geschäftlichen Tätigkeiten angesehen werden, insbesondere wenn die rechtmäßigen Eigentümer einer Marke keinen Zweifel haben, dass ihre Rechte legitim sind (Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung). Aus den vorgelegten Gerichtsdokumenten ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdekammer, dass die Klägerin angesichts des schikanösen Charakters dieser Verfahren nicht ernsthaft an ihren Eigentumsrechten an den Commodore-Marken zweifeln konnte.

51      Auch das vierte von der Beschwerdekammer angeführte, vom EUIPO als zentraler Grund der angefochtenen Entscheidung angesehene Begründungselement (vgl. oben, Rn. 36) ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft.

52      Entgegen den Ausführungen der Beschwerdekammer ging es nämlich nicht darum, ob die Klägerin Zweifel hinsichtlich des Endergebnisses der fraglichen Gerichtsverfahren hatte, sondern darum, festzustellen, ob Dritte, d. h. bestehende oder potenzielle Kunden der Klägerin, solche Zweifel haben konnten, so dass sie sich jeder Geschäftsbeziehung mit der Klägerin enthalten würden. Die Beschwerdekammer hat es indessen unterlassen, zu prüfen, ob die Gesamtheit der fraglichen Manöver, die sie selbst als „betrügerisch“ und „einschüchternd“ eingestuft hat, bei Dritten Zweifel hinsichtlich des rechtmäßigen Eigentums an der internationalen Registrierung hervorrufen konnte, was ein Hindernis darstellen konnte, das deren Benutzung unzumutbar im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung machen konnte. Insbesondere hat die Beschwerdekammer es insoweit unterlassen, sämtliche Umstände des vorliegenden Falls, u. a. die falschen Angaben von Asiarim gegenüber der SEC und den Umstand, dass diese online veröffentlicht und für Dritte direkt zugänglich waren, sowie die wiederholten Kontaktaufnahmen von Asiarim mit Manomio und LMCA mit dem Ziel, vertragliche Beziehungen zwischen Letzteren und der Klägerin zu verhindern oder deren Beendigung zu erreichen.

53      Das EUIPO macht allerdings geltend, geschäftliche Probleme und Streitigkeiten zwischen Wettbewerbern seien Bestandteil der Unternehmensführung und könnten als solche kein Hindernis darstellen, durch das im vorliegenden Fall die Vergabe von Lizenzen unzumutbar würde. Es nimmt insoweit Bezug auf das Urteil vom 18. März 2015, SMART WATER (T‑250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160).

54      Allerdings können die Hindernisse, denen die Klägerin ausgesetzt war und die unabhängig von deren eigenem Verhalten sind, nicht als einfache wirtschaftliche Schwierigkeiten eingestuft werden. Zum einen sind nämlich die von Asiarim und ihren Tochtergesellschaften verwendeten Kunstgriffe sowohl vom District Court of New York (Bezirksgericht New York) als auch von der Beschwerdekammer selbst als „betrügerisch“, „irreführend“ und „einschüchternd“ qualifiziert worden, was bedeutet, dass sie bei Weitem über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinausgehen, denen ein Unternehmen in seinem normalen Geschäftsgang ausgesetzt ist.

55      So hat die Beschwerdekammer in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich eingeräumt, dass die besagten Strategien „zweifellos eine erhebliche Behinderung“ der normalen Geschäftstätigkeit darstellen konnten“. Nach der oben in Rn. 19 angeführten Rechtsprechung stellt ein Hindernis, das so beschaffen ist, dass es eine sachgerechte Benutzung der angegriffenen Marke „ernsthaft gefährdet“, einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 dar. Allerdings erläutert die Beschwerdekammer nicht, wie es möglich sein soll, dass ein von ihr selbst als zweifellos „erheblich“ eingestuftes Hindernis für den normalen Geschäftsgang nicht die sachgerechte Benutzung der angegriffenen Marke im Sinne dieser Rechtsprechung gefährdet.

56      Das vom EUIPO auf das Urteil vom 18. März 2015, SMART WATER (T‑250/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:160) gestützte Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Zum einen ging es nämlich in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, um technische Probleme im Zusammenhang mit der Herstellung der Getränke, aus denen die fraglichen Waren bestanden, und damit um eine wirtschaftliche Schwierigkeit im normalen Geschäftsgang des Unternehmens. Zum anderen trifft es zwar – wie das Gericht in Rn. 74 dieses Urteils bestätigt – zu, dass der Umstand, dass ein Verfallsverfahren gegen eine Marke eingeleitet wird, als solcher nicht genügt, um das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 festzustellen. Gleichwohl muss – wie nach der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung erforderlich – das Vorliegen solcher Gründe von Fall zu Fall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Wie jedoch oben in den Rn. 25 bis 34 festgestellt, war die Klägerin von keinem einzigen Rechtsstreit betroffen, der dem normalen Geschäftsgang zuzuordnen wäre, sondern von einer betrügerischen und irreführenden Strategie, die aus verschiedenen Manövern unterschiedlicher Art bestand, welche die Beschwerdekammer nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt hat.

57      Folglich ist auch das vierte Begründungselement mit Rechts‑ und Beurteilungsfehlern behaftet.

58      Fünftens hat die Beschwerdekammer angenommen, die Klägerin habe nicht angegeben, „inwiefern der Rechtsstreit in den Vereinigten Staaten die Verwendung [der internationalen Registrierung] durch den FC Bayern München in Deutschland“ für Waren der Klasse 25 habe beeinflussen können.

59      Insoweit genügt die Feststellung, dass die oben in den Rn. 25 bis 32 beschriebenen Manöver, von denen im Übrigen einige im Gebiet der Union stattfanden (vgl. oben, Rn. 32), geeignet waren, die Benutzung der internationalen Registrierung für alle streitigen Waren und Dienstleistungen zu beeinträchtigen.

60      In jedem Fall sind sich die Parteien im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits darüber einig, dass das besagte Begründungselement der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf ihren allgemeinen Aufbau von sehr nebensächlicher Bedeutung ist, da er nicht die Feststellung erlaubt, ob die übrigen von der Klägerin zur Rechtfertigung der Nichtbenutzung der internationalen Registrierung angeführten Gründe berechtigte Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 darstellten.

61      Nach alledem vermag keiner der in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe, weder allein betrachtet noch in ihrer Gesamtheit, diese Entscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu stützen.

62      Schließlich ist festzustellen, dass sich die von der Klägerin angeführten Gründe für die Nichtbenutzung in zeitlicher Hinsicht auf einen erheblichen Teil des maßgeblichen Zeitraums erstrecken, nämlich von der Eigentumsübertragung am 7. November 2011 bis zum Ende des maßgeblichen Zeitraums am 26. September 2014 oder gar darüber hinaus. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) genügt, dass diese Gründe einen Teil des maßgeblichen Zeitraums abdecken, damit der Inhaber der Marke dem Verfall seiner Rechte an dieser entgeht.

63      Sowohl der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 als auch das hinter dieser Vorschrift stehende Ziel bestätigen diese Auslegung. Erstens ergibt sich nämlich bereits aus diesem Wortlaut, dass die Marke für verfallen erklärt wird, wenn sie „innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren“ in der Union für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist „und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen“. Wenn, mit anderen Worten, während eines „ununterbrochenen“ Zeitraums von fünf Jahren weder eine ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke noch berechtigte Gründe für ihre Nichtbenutzung vorliegen, wird diese für verfallen erklärt. Wenn die fragliche Marke dagegen ernsthaft benutzt worden ist oder eine solche Benutzung durch den Eintritt ernsthafter Gründe während eines Teils des Zeitraums von fünf Jahren verhindert wurde, ist dieser Zeitraum nicht mehr „ununterbrochen“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.

64      Das Gericht hatte nämlich bereits Gelegenheit darauf hinzuweisen, dass es genügt, wenn eine Marke während eines Teils des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ernsthaft benutzt worden ist, um den in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 51 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Sanktionen zu entgehen (Urteil vom 13. Januar 2011, Park/HABM – Bae [PINE TREE], T‑28/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:7, Rn. 88).

65      Ebenso genügt es, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke während eines Teils des maßgeblichen Zeitraums vorliegen, um zu verhindern, dass diese Marke für verfallen erklärt wird. Eine gegenteilige Auslegung würde dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zuwiderlaufen, der nicht zwischen den Inhabern einer Unionsmarke, die ihre Marke ernsthaft benutzt haben, und denen unterscheidet, die hieran aus berechtigten Gründen gehindert worden sind.

66      Das hinter Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 stehende Ziel bestätigt diese Auslegung. Dadurch, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit vorsah, die Nichtbenutzung einer Unionsmarke aus ernsthaften Gründen zu rechtfertigen, wollte er nämlich verhindern, dass diese Marke für verfallen erklärt wird, wenn ihr Inhaber objektiv an ihrer ernsthaften Benutzung aus Gründen, die unabhängig von seinem Willen waren und außerhalb seines Einflussbereichs lagen, gehindert war.

67      Zu verlangen, dass solche Gründe während des gesamten maßgeblichen Fünfjahreszeitraums vorliegen müssen, könnte dieses Ziel jedoch gefährden. Der Eintritt solcher Gründe könnte nämlich, selbst wenn sie nur während eines Teils des maßgeblichen Zeitraums vorlagen, die ernsthafte Benutzung der Marke über den Zeitraum hinaus, in dem diese Gründe eintraten, verhindern oder zumindest verzögern. Somit bedeutet der Umstand, dass die Ereignisse, die als „berechtigte Gründe“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 angesehen werden könnten, zu einem bestimmten Zeitpunkt während des maßgeblichen Zeitraums ein Ende fanden, nicht, dass der Inhaber der Marke deren ernsthafte Benutzung realistischerweise sofort wieder hätte aufnehmen können.

68      Ebenso wenig kann die Marke in dem Fall, dass solche Ereignisse nicht zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums eingetreten sind, sondern erst in dessen späterem Verlauf, für verfallen erklärt werden. Nach der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung können nämlich, wenn die Marke anschließend während des maßgeblichen Zeitraums von ihrem Inhaber ernsthaft benutzt wird, seine Rechte aus der Marke nicht für verfallen erklärt werden. Dasselbe Ergebnis drängt sich auf, wenn der Inhaber der Marke entgegen seinem Willen aus berechtigten Gründen, die später im Verlauf dieses Zeitraums eintraten, an ihrer ernsthaften Benutzung gehindert war.

69      Nach alledem ist dem „einzigen rechtlichen Gesichtspunkt“ stattzugeben und – ohne dass die weiteren Rügen der Klägerin zu prüfen wären – die angefochtene Entscheidung aus diesem Grund aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen hat, was das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der internationalen Registrierung angeht.

 Kosten

70      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das EUIPO mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juli 2016 (Sache R 2585/20154) zu einem Verfallsverfahren zwischen Trademarkers NV und C=Holdings BV wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer die Beschwerde von C=Holdings zurückgewiesen hat, was das Vorliegen berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung der internationalen Registrierung angeht.

2.      Das EUIPO trägt die Kosten.

Tomljenović

Marcoulli

Kornezov

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.