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Klage, eingereicht am 9. April 2013 – Portugal Telecom/Kommission

(Rechtssache T-208/13)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugal Telecom SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Mimoso Ruiz und R. Bordalo Junqueiro)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C (2013) 306 der Kommission für nichtig zu erklären und dieser die Kosten dieser Rechtssache und die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, die gegen sie in Art. 2 des genannten Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In dem angefochtenen Beschluss werde festgestellt, dass Portugal Telecom und Telefónica, S.A. dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, dass sie in die Vereinbarung über den Erwerb eines von Portugal Telecom gehaltenen Pakets Aktien der Brasilcel NV durch die Telefónica, S.A. eine Klausel 9 aufgenommen hätten, die die Kommission als ein von dem betreffenden Geschäft unabhängiges Wettbewerbsverbot auslege.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Der angefochtene Beschluss sei unzureichend begründet, da sie in wesentlichen Punkten Versäumnisse, Ungenauigkeiten und Fehler aufweise, die zu unheilbar fehlerhaften Feststellungen führten;

zudem fehle dem Beschluss eine hinreichende Beweisgrundlage, da die Kommission keinen Beweis beigebracht habe, durch den der von der Klägerin vorgebrachte Beweis widerlegt würde, wonach die Klausel 9 der Vereinbarung ein Wettbewerbsverbot enthalte, das angesichts der Umstände, unter denen es zustande gekommen sei, ohne vorherige Bestätigung durch beide Parteien nicht wirksam werden könne;

die Klausel 9 der Vereinbarung könne nicht als eine bezweckte Beschränkung eingestuft werden; die Kommission habe nicht, wie sie es hätte tun müssen, dargetan, dass aktuell oder potenziell einschränkende Wirkungen gegeben seien, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften darstellen könnten.

Verletzung des Vertrags und des zu seiner Durchführung erlassenen Rechts

Der Beschluss weise folgende Verstöße gegen das Unionsrecht auf:

a)    Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der Tatsachen, der Beweise und der Beweiszulänglichkeit, da die Kommission die von den Parteien im Verfahren vorgebrachten Umstände fehlerhaft bewerte und auslege und infolgedessen aus den zu den Akten gereichten Beweisen nicht die plausibelsten Schlüsse ziehe;

b)    Fehler bei der Auslegung des Art. 101 AEUV und somit Verstoß gegen diese Bestimmung, da die Kommission die Parteien zu Unrecht und fehlerhaft als potenzielle Wettbewerber auf allen Märkten betrachtet habe, auf die sich das Wettbewerbsverbot angeblich beziehe; dieses könne nicht als eine bezweckte Beschränkung eingestuft werden, ohne dass die Kommission zumindest irgendeine Wirkung darlege;

c)    Verletzung der Ermittlungs- und Entscheidungspflicht, da in dem Beschluss die maßgeblichen Argumente der Parteien insbesondere zur Reichweite der Wettbewerbsverbotsklausel weder richtig gestellt noch zurückgewiesen würden;

d)    Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, da die Kommission für die Klägerin nachteilige Umstände, an denen noch erhebliche Zweifel bestünden und die auch für die Kommission selbst weiterhin ungewiss seien, als gegeben betrachte;

e)    Verstoß gegen die Grundsätze, zu deren Einhaltung sich die Kommission bei der Anwendung von Geldbußen verpflichtet habe, konkret gegen Nr. 13 ihrer entsprechenden Leitlinien, da die Kommission die Höhe der Geldbuße für alle Märkte für elektronische Kommunikation unabhängig davon berechnet habe, ob sie auf der iberischen Halbinsel belegen seien oder nicht, und dabei auch ignoriert habe, dass der angebliche Verstoß jedenfalls niemals über den 29. Oktober 2010 hinaus fortbestanden habe;

f)    Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der Umstände dieser Rechtssache und der Kriterien für die Verhängung von Geldbußen.