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Klage, eingereicht am 17. Februar 2012 - Einhell Germany u. a./Kommission

(Rechtssache T-73/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Einhell Germany AG (Landau an der Isar, Deutschland) Hans Einhell Nederlands BV (Breda, Niederlande), Einhell France SAS (Villepinte, Frankreich) und Hans Einhell Oesterreich GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8831 der Kommission, Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8825 der Kommission, Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8828 der Kommission und Art. 1 des Beschlusses K(2011) 8810 der Kommission, alle vier Beschlüsse vom 6. Dezember 2011, teilweise für nichtig zu erklären, soweit mit ihnen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2008 L 81, S. 1) erhobenen Antidumpingzölle, die von den Klägerinnen für Einfuhren von in China hergestellten Kompressoren entrichtet wurden, nur teilweise erstattet werden;

anzuordnen, dass die angefochtenen Beschlüsse der Kommission fortgelten, bis die Europäische Kommission die Maßnahmen erlassen hat, die sich aus einem etwaigen Urteil des Gerichtshofs ergeben;

die Beklagte zur Tragung der Kosten und Aufwendungen des Verfahrens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie eine angemessene und vernünftige Gewinnspanne eines unabhängigen EU-Einführers angewandt habe, um die überprüfte Dumpingspanne zu ermitteln, die auf die fraglichen Einfuhren anzuwenden sei, wodurch sie es unterlassen habe, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis für den unabhängigen Lieferanten zu ermitteln, als sie die korrekten Beträge für die Erstattung der Antidumpingzölle berechnet habe, was zu Verstößen gegen die Art. 2 Abs. 9 und 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates geführt habe.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie bei der Berechnung des Ausfuhrpreises des unabhängigen Lieferanten Antidumpingzölle als Kosten abgezogen habe, wodurch sie es unterlassen habe, eine zuverlässige Dumpingspanne für die Berechnung der überprüften Dumpingspanne und der korrekten Beträge für die Erstattung der Antidumpingzölle zu ermitteln, und dadurch habe sie gegen die Art. 2 Abs. 9, 2 Abs. 11 und 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 2009 L 343, S. 51.