Language of document : ECLI:EU:T:2015:864

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. November 2015(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China – Teilweise Verweigerung der Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Abzug der Antidumpingzölle – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

In der Rechtssache T‑74/12

Mecafer mit Sitz in Valence (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und A. Bochon, avocat,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik, K. Talabér-Ritz und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 8804 endgültig der Kommission vom 6. Dezember 2011 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, und im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses wegen Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses, bis die Kommission die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, Mecafer, führt in die Europäische Union Luftkompressoren ein, die von Nu Air (Shanghai) Compressors and Tools Co. Ltd (im Folgenden: Nu Air Shanghai oder ausführender Hersteller), einem in China ansässigen Unternehmen, hergestellt werden. Außerdem vertreibt und verkauft sie Luftkompressoren, die von der Nu Air Compressors and Tools SpA hergestellt werden, einem italienischen Unternehmen, das an der Spitze der Nu-Air-Gruppe steht, zu der der ausführende Hersteller gehört. Im für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum gehörte die Klägerin zur Nu-Air-Gruppe und war somit mit dem ausführenden Hersteller verbunden.

2        Mit der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 vom 17. März 2008 (ABl. L 81, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Auf die von Nu Air Shanghai hergestellten Kompressoren, die unter diese Verordnung fielen (im Folgenden: betroffene Ware), wurde ein Antidumpingzoll von 13,7 % erhoben.

3        Zwischen Juni 2009 und Juli 2010 stellte die Klägerin fünf Anträge nach Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51], im Folgenden: Grundverordnung) wegen Erstattung der durch die Verordnung Nr. 261/2008 festgesetzten endgültigen Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt 576 474,76 Euro, die sie jeweils auf die Einfuhren von Kompressoren entrichtet hatte, die von Nu Air Shanghai hergestellt worden waren. Diese Anträge wurden der Europäischen Kommission über die zuständigen nationalen Behörden in Frankreich übermittelt.

4        Die Kommission leitete eine Untersuchung ein, die sich auf den Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. Dezember 2009 (im Folgenden: die Erstattung betreffender Untersuchungszeitraum) erstreckte.

5        Am 6. April 2011 übersandte die Kommission der Klägerin ein Dokument zur Information, in dem die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt waren, aufgrund deren sie vorschlug, die überprüfte Dumpingspanne für Nu Air Shanghai auf 11,2 % festzusetzen und der Klägerin eine Teilerstattung zu gewähren.

6        Am selben Tag übersandte die Kommission der Gruppe Nu Air Shanghai ein Dokument, in dem sie die zur Feststellung der überprüften Dumpingspanne von Nu Air Shanghai verwendete Berechnungsmethode erläuterte.

7        Am 26. April 2011 übersandte die Klägerin der Kommission ihre Stellungnahme zu der für die Berechnung der Dumpingspanne verwendeten Methode. Insbesondere wandte sie sich gegen den Abzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis und berief sich insoweit auf Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung. Schließlich beantragte die Klägerin bei der Kommission, sich zu diesen Fragen im Rahmen einer förmlichen Anhörung äußern zu können.

8        Diese Anhörung fand am 31. Mai 2011 statt.

9        Mit E‑Mail vom 26. Juli 2011 ersuchte die Klägerin die Kommission, ihr die Berechnungen zu übermitteln, auf die sie sich beim Abzug der Antidumpingzölle von dem nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis gestützt hatte. Die Kommission übersandte der Klägerin diese Berechnungen mit E‑Mail vom selben Tag.

10      Mit E‑Mail vom 28. Juli 2011 ersuchte die Klägerin die Kommission um Erläuterung, wie sie die Ergebnisse der vorgenannten Berechnungen interpretiert habe. Die Kommission antwortete darauf mit E‑Mail vom selben Tag.

11      Am 17. Oktober 2011 übersandte die Kommission der Klägerin das Dokument zur abschließenden Information, in dem die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen aufgeführt waren, aufgrund deren sie beabsichtigte, die Dumpingspanne für die betroffene Ware zu ändern und ihr einen Teil der entrichteten Antidumpingzölle zu erstatten.

12      Mit E‑Mails vom 20. und 21. Oktober 2011 ersuchte die Klägerin die Kommission um ergänzende Erläuterungen zu der Methode, die sie für die Beurteilung angewandt hatte, ob sich die Antidumpingzölle in dem Weiterverkaufspreis der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Käufer in der Union niedergeschlagen hatten. Die Kommission lehnte dieses Ersuchen ab und verwies die Klägerin auf die Erläuterungen in ihrer vorausgegangenen E‑Mail vom 28. Juli 2011.

13      Am 31. Oktober 2011 nahm die Klägerin zu dem Dokument zur abschließenden Information Stellung.

14      Am 6. Dezember 2011 erließ die Kommission den Beschluss C (2011) 8804 endgültig (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem sie die überprüfte Dumpingspanne von Nu Air Shanghai auf 10,7 % festsetzte und der Klägerin eine Teilerstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage der Differenz zwischen der ursprünglichen Dumpingspanne (13,7 %) und der geänderten Dumpingspanne (10,7 %) gewährte.

15      Zur Neuberechnung der Dumpingspanne wurde der Normalwert der betroffenen Ware nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung bestimmt.

16      Bei den Ausfuhrverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union, die direkt an diese oder über ein außerhalb der Union ansässiges verbundenes Unternehmen erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis im Übrigen gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

17      Bei den Ausfuhrverkäufen in die Union, die über die in der Union ansässigen verbundenen Unternehmen abgewickelt wurden, die – wie der mit dem ausführenden Hersteller verbundene Einführer – alle mit der Einfuhr der betroffenen Ware verbundenen Aufgaben wahrnahmen, wurde der Ausfuhrpreis nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, zu denen die eingeführten Waren erstmals an einen in der Union ansässigen unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis zu ermitteln, wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten sowie für die erzielten Gewinne vorgenommen.

18      Insbesondere wurden die entrichteten Antidumpingzölle gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung von dem errechneten Ausfuhrpreis abgezogen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen hatte, dass diese sich in sämtlichen Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niedergeschlagen hatten. Außerdem wurde das Vorbringen der Klägerin, ihr auf den Weiterverkauf der betroffenen Ware entfallender Gesamtumsatz sei um einen Betrag gestiegen, der über den Gesamtbetrag der auf die Einfuhren dieser Ware entrichteten Zölle hinausgegangen sei, mit der Begründung zurückgewiesen, dadurch werde die Feststellung, der Antidumpingzoll habe sich im Weiterverkaufspreis zahlreicher Typen der betroffenen Ware nicht ordnungsgemäß niedergeschlagen und die Preispolitik sei somit nicht in einer Weise geändert worden, die die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegele, nicht in Frage gestellt.

19      Schließlich wurde eine Dumpingspanne von 10,70 % ermittelt, indem der durchschnittliche Normalwert eines jeden Warentyps mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen wurde.

20      Im Ergebnis gab die Kommission mit dem Beschluss C (2011) 8804 endgültig dem Erstattungsantrag der Klägerin in Höhe von 126 235,35 Euro statt und wies ihn im Übrigen, nämlich in Höhe eines Betrags von 450 239,41 Euro, ab.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

21      Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

22      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt und sie aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Beteiligten sind diesen prozessleitenden Maßnahmen fristgerecht nachgekommen.

23      Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 11. November 2014 ist die vorliegende Rechtssache gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren mit den Rechtssachen Nu Air Polska/Kommission (T‑75/12) und Nu Air Compressors and Tools/Kommission (T‑76/12) verbunden worden.

24      Mit Schreiben vom 27. November 2014 hat die Klägerin zum einen beantragt, in der mündlichen Verhandlung bestimmte technische Hilfsmittel verwenden zu dürfen, und zum anderen neue Beweismittel vorgelegt. Das Schreiben vom 27. November 2014 und die ihm beigefügten neuen Beweismittel sind mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 5. Dezember 2014 zu den Akten genommen worden.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

26      Die Klägerin beantragt,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit er ihr nur eine Teilerstattung der von ihr entrichteten Antidumpingzölle gewährt;

–        anzuordnen, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses fortgelten, bis die Kommission die zur Durchführung des Urteils des Gerichts erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

 Zulässigkeit der von der Klägerin am 27. November 2014 vorgelegten Beweismittel

28      Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 bestimmt:

„Die Parteien können in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung noch Beweismittel benennen. Sie haben die Verspätung zu begründen.“

29      Dieser Artikel gestattet es, Beweismittel auch außerhalb der in Art. 46 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 genannten Situation vorzulegen. In entsprechender Anwendung lässt das Gericht die Vorlage bestimmter Beweismittel auch noch nach der Gegenerwiderung zu, wenn der Beweisantragsteller vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens nicht über die betreffenden Beweise verfügen konnte oder die Verspätung, mit der sein Gegner Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (Urteil vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, EU:C:2005:238, Rn. 32).

30      Da es sich um eine Ausnahme von den Vorschriften über die Vorlage von Beweismitteln handelt, müssen die Parteien nach Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine verspätete Vorlage von Beweismitteln begründen. Diese Verpflichtung bedeutet, dass dem Gericht die Befugnis zuerkannt wird, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn der Antrag rechtlich nicht hinreichend begründet ist. Dies gilt erst recht bei Beweismitteln, die nach Einreichung der Gegenerwiderung benannt werden (Urteil Gaki-Kakouri/Gerichtshof, oben in Rn. 29 angeführt, EU:C:2005:238, Rn. 33).

31      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin als Anlage zu ihrem Schreiben vom 27. November 2014 neun Beschlüsse der Kommission vorgelegt, die im Rahmen anderer Verfahren zur Erstattung von Antidumpingzöllen ergangen sind, von denen acht vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens in dieser Rechtssache erlassen worden waren und der letzte danach. Zur Rechtfertigung der verspäteten Vorlage dieser Beweismittel hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, die genannten Beschlüsse seien nicht veröffentlicht worden, und sie habe daher mehrere Anträge auf Zugang zu diesen Dokumenten an die Kommission richten müssen, denen diese erst nach der Einreichung der Erwiderung entsprochen habe.

32      Die Kommission hat dem nicht widersprochen.

33      Unter diesen Umständen sind die von der Klägerin als Anhang zu ihrem Schreiben vom 27. November 2014 vorgelegten Beweismittel für zulässig zu erklären.

 Zulässigkeit der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Powerpoint-Präsentation sowohl in ihrer elektronischen Form als auch in ihrer Papierform

34      Mit ihrem Schreiben vom 27. November 2014 hat die Klägerin ferner beantragt, in der mündlichen Verhandlung eine Powerpoint-Präsentation durchführen zu dürfen, und dazu angegeben, diese beschränke sich auf eine Beschreibung der betroffenen Ware.

35      Da das Gericht diesem Antrag stattgegeben hat, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 zum einen die oben in Rn. 34 erwähnte Powerpoint-Präsentation durchgeführt und zum anderen auf Aufforderung des Gerichts eine Papierversion dieser Präsentation überreicht.

36      Die Kommission hat gegen die Powerpoint-Präsentation der Klägerin im Wesentlichen eingewendet, der Inhalt der Präsentation gehe über eine bloße Beschreibung der betroffenen Ware hinaus und entspreche daher nicht dem Inhalt, der in dem mit Schreiben vom 27. November 2014 an das Gericht gestellten Antrag angegeben worden sei.

37      Dazu ist festzustellen, dass die Beanstandung der Kommission nur hinsichtlich der letzten beiden Folien der Powerpoint-Präsentation der Klägerin zutrifft. Die genannten Folien wiederholen jedoch nur Argumente, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen an das Gericht vorgetragen hat, bzw. geben allein Auszüge der Tabellen wieder, die die Klägerin bereits in der Anlage C.12 zur Erwiderung vorgelegt hatte.

38      Unter diesen Umständen ist die Powerpoint-Präsentation der Klägerin, die kein verspätetes Beweismittel darstellt, sowohl in ihrer elektronischen Form als auch in ihrer Papierversion zulässig.

 Zulässigkeit des von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokuments

39      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zwei Folien einer internen Powerpoint-Präsentation ihrer Dienststellen vorgelegt, die die vorliegende Rechtssache betreffen. Sie rechtfertigt die Einreichung des fraglichen Dokuments im Wesentlichen mit der Notwendigkeit, auf die Powerpoint-Präsentation der Klägerin zu erwidern, deren Inhalt über eine bloße Beschreibung der betroffenen Ware hinausgehe, damit der Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien gewahrt bleibe.

40      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in ihrer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Powerpoint-Präsentation nicht nur die betroffene Ware und die Weise dargestellt hat, in der die Kommission diese Ware nach verschiedenen Warenkontrollnummern (Product Control Number, im Folgenden: PCN) eingeteilt hat, sondern auch im Kern erläutert hat, aus welchen Gründen sie der Ansicht ist, dass die von der Kommission angewandte Methode zur Prüfung, ob die Klägerin und die anderen in der Union ansässigen und mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Einfuhrunternehmen (im Folgenden zusammen: verbundene Einführer) die Antidumpingzölle auf die Weiterverkaufspreise der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Käufer in der Union aufgeschlagen haben, dem einheitlichen Charakter der betroffenen Ware entgegenstehe und im vorliegenden Fall zu einer geänderten Dumpingspanne geführt habe, die falsch sei.

41      Dazu ist zum einen zu sagen, dass diese Argumente nicht neu waren, weil die Klägerin sie sowohl in der Klageschrift als auch in der Erwiderung (oben, Rn. 37) bereits vorgebracht hatte, und zum anderen, dass die Kommission im Rahmen des schriftliches Verfahrens vor dem Gericht Gelegenheit hatte, darauf zu erwidern und Beweismittel vorzulegen.

42      Unter diesen Umständen kann die Kommission sich nicht auf den Grundsatz der Waffengleichheit berufen, um die Vorlage der beiden oben in Rn. 39 genannten Folien in der mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen, bei denen es sich um ein verspätetes Beweismittel handelt.

43      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission gegenüber dem Gericht nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sei, das genannte Beweismittel vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorzulegen, zumal dieses Beweismittel aus einer Grafik und einer Tabelle besteht, die anhand von Daten erstellt wurden, die der Kommission seit der Erstattungsuntersuchung bekannt waren.

44      Nach alledem ist das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Beweismittel nach der oben in den Rn. 29 und 30 angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären.

 Begründetheit

45      Die Klägerin beantragt zum einen, den angefochtenen Beschluss auf der Grundlage von Art. 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, und zum anderen, die Wirkungen dieses Beschlusses auf der Grundlage von Art. 264 AEUV vorläufig fortgelten zu lassen.

 Erster Klageantrag: teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

46      Im Rahmen ihres ersten Klageantrags beantragt die Klägerin im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als die Kommission ihren Anträgen auf Erstattung der Antidumpingzölle nur teilweise stattgegeben und ihr somit über die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Beträge hinaus keine Erstattung gewährt hat.

47      Die Klägerin stützt ihren ersten Klageantrag auf drei Klagegründe. Im Rahmen des ersten Klagegrundes rügt sie, die Kommission habe bei der Wahl der Gewinnspanne, die vom gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen worden sei, offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes rügt sie im Wesentlichen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Betrag der von den verbundenen Einführern entrichteten Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen habe, so dass sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keinen zuverlässigen Ausfuhrpreis und keine zuverlässige Dumpingspanne habe ermitteln können. Im Rahmen des dritten Klagegrundes macht sie eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

48      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten Klagegrund, der zur Untermauerung des ersten Klageantrags geltend gemacht wird, und erst dann den ersten und den dritten Klagegrund zu prüfen.

49      Der zweite Klagegrund besteht aus fünf Teilen, mit denen die Klägerin folgende Rügen geltend macht: Erstens habe die Kommission bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung einen Fehler begangen, indem sie entschieden habe, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle für jeden Luftkompressortyp gesondert festzustellen sei, zweitens beeinträchtige dieser Ansatz das Ziel, einen zuverlässigen Ausfuhrpreis und eine zuverlässige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne zu ermitteln, drittens liege ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Berufungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) und des Gerichtshofs vor, viertens sei diesem Ansatz im Rahmen der Analyse der Weiterverkaufspreise zu große Bedeutung beigemessen worden, und fünftens schließlich sei diese Analyse willkürlich.

50      Das Gericht hält es für zweckmäßig, zuerst den ersten Teil des zweiten Klagegrundes und dann den dritten, den vierten, den fünften und den zweiten Teil zu prüfen.

–       Erster Teil des zweiten Klagegrundes

51      Die Klägerin rügt im Wesentlichen, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie Rechtsfehler begangen, indem sie zur Beurteilung, ob die Antidumpingzölle sich in den Preisen für den Weiterverkauf an den ersten in der Union ansässigen unabhängigen Käufer niedergeschlagen hätten, eine Methode der nach PCN getrennten Prüfung angewandt habe, für die es weder in der Grundverordnung noch in der Rechtsprechung eine Grundlage gebe. Nach Auffassung der Klägerin läuft diese Methode einer am Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung orientierten Auslegung zuwider, nach der die Weitergabe der Antidumpingzölle nach denselben Regeln und Methoden wie denen, die Art. 2 der Grundverordnung vorsehe, auf den Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung ausdrücklich verweise, und somit global zu beurteilen sei, d. h. für die betroffene Ware insgesamt und nicht getrennt nach den einzelnen PCN, aus denen sie sich zusammensetze. Außerdem errichte die Methode der nach PCN getrennten Prüfung ein zusätzliches Hindernis für den Nichtabzug der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises und verstoße folglich gegen Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung in dessen Auslegung im Licht von Art. 9.3.3 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen), das dem Abkommen zur Errichtung der WTO als Anhang 1 A (ABl. 1994, L 336, S. 3) beigefügt sei und dieses umsetze.

52      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

53      Zunächst geht zum einen aus der Rechtsprechung hervor, dass der Rat und die Kommission (im Folgenden zusammen: die Organe) auf dem Gebiet der handelspolitischen Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situation über ein weites Ermessen verfügen (Urteile vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg, EU:T:1998:184, Rn. 32, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, Slg, EU:T:2011:618, Rn. 38). Daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Wertungen durch den Unionsrichter auf die Prüfung zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Wahl zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteile vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg, EU:C:1990:116, Rn. 63, Thai Bicycle/Rat, EU:T:1998:184, Rn. 33, sowie vom 7. Februar 2013, EuroChem MCC/Rat, T‑84/07, Slg, EU:T:2013:64, Rn. 32).

54      Zum anderen ist erstens auf Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung hinzuweisen, wonach der Ausfuhrpreis der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware ist. Allerdings kann nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, wenn es keinen Ausfuhrpreis gibt oder sich herausstellt, dass dieser wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf jeder anderen angemessenen Grundlage errechnet werden (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 25).

55      Somit folgt aus Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, dass die Organe den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, nämlich dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 26).

56      Zweitens ist zu beachten, dass nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung dann, wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Gewinne und Kosten einschließlich Zöllen und Abgaben vorgenommen werden, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Union zu ermitteln. Nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 3 der Grundverordnung umfassen die Beträge, für die Berichtigungen vorgenommen werden, eine angemessene Spanne für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne (Urteil CHEMK und KF/Rat, oben in Rn. 53 angeführt, EU:T:2011:618, Rn. 27).

57      Außerdem werden die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Grundverordnung von den Organen von Amts wegen vorgenommen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, Slg, EU:C:1987:203, Rn. 33, Minebea/Rat, 260/84, Slg, EU:C:1987:206, Rn. 43, sowie vom 14. September 1995, Descom Scales/Rat, T‑171/94, Slg, EU:T:1995:164, Rn. 66).

58      Drittens geht aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung hervor, dass die Kommission, wenn sie in einem Verfahren der Überprüfung oder der Erstattung von Antidumpingzöllen beschließt, den Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung rechnerisch zu ermitteln, den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags errechnet, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen hat.

59      Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, die Frage der Weitergabe der Antidumpingzölle nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung und nicht im Wege einer Gesamtwürdigung beurteilt zu haben, d. h. unter Berücksichtigung der von den verbundenen Einführern erzielten Steigerung des Gesamtumsatzes aus dem Verkauf sämtlicher Modelle des betroffenen Produkts, die zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum festgestellt worden sei. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission bei Durchführung einer derartigen Analyse festgestellt, dass der wie vorstehend definierte Umsatz um einen Betrag gesteigert worden sei, der über den Betrag der auf die Einfuhren dieser Ware entrichteten Antidumpingzölle – ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises (der Kosten, Versicherungen und Fracht einschließt) der Einfuhren während des die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraums – hinausgegangen sei.

60      Im Licht dieser Erwägungen ist die Stichhaltigkeit der Argumente zu prüfen, auf die die Klägerin den ersten Teil ihres zweiten Klagegrundes stützt.

61      Als Erstes führt die Klägerin für die oben in Rn. 59 beschriebene Methode ein Argument an, das vom Wortlaut ausgeht: Sie macht im Wesentlichen geltend, aus dem in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verwendeten Ausdruck „ordnungsgemäß niederschlägt“ gehe hervor, dass die Weitergabe von Antidumpingzöllen danach beurteilt werden müsse, was erforderlich oder angemessen sei, d. h. unter Anwendung der in Art. 2 der Grundverordnung genannten Regeln und Methoden, nach denen für jeden ausführenden Hersteller eine einzige individuelle Dumpingspanne festzusetzen sei, unabhängig davon, ob unterschiedliche Modelle der betreffenden Ware existierten oder nicht.

62      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

63      Dazu ist erstens festzustellen, dass sich das Adverb „ordnungsgemäß“ – ungeachtet der doppelten Verweisung in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung auf deren Art. 2 – nicht auf eine in Art. 2 der Grundverordnung enthaltene Prüfungsmethode oder Regel bezieht, sondern auf das Ziel, dass die Antidumpingzölle sich in dem Weiterverkaufspreis niederschlagen, den die mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen dem ersten in der Union ansässigen unabhängigen Käufer berechnen, dass also diese Unternehmen ihr Verhalten nach der Einführung dieser Zölle ändern, d. h. letztendlich die ursprünglich festgestellte Dumpingspanne zum Verschwinden gebracht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg, EU:T:1996:71, Rn. 76 bis 81).

64      Zweitens legt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keine Methode für die Prüfung fest, ob die Beweise der Einführer, die die Erstattung der Antidumpingzölle beantragen, „schlüssig“ sind und die Antidumpingzölle sich in den Preisen für den Verkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

65      Daher ist davon auszugehen, dass es nicht nur eine, sondern mehrere Methoden gibt, nach denen geprüft werden kann, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

66      Aus der Rechtsprechung geht außerdem hervor, dass die Wahl zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzt, was die Überprüfung einer solchen Beurteilung durch den Unionsrichter ebenfalls einschränkt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg, EU:C:1987:202, Rn. 19, Nachi Fujikoshi/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, EU:C:1987:203, Rn. 21, und NMB France u. a./Kommission, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:1996:71, Rn. 72).

67      Nach alledem verfügt die Kommission über ein weites Ermessen bei der Wahl der Methode, anhand deren sie prüft, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, so dass das Gericht in dieser Hinsicht nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist (oben, Rn. 53).

68      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann somit aus dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nicht hergeleitet werden, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen ist.

69      Somit ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

70      Als Zweites trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Prüfungsmethode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiere, sei dadurch gerechtfertigt, dass es nur eine betroffene Ware gebe, die als eine Einheit angesehen werden müsse. Obwohl es mehrere Modelle von Luftkompressoren gebe, die dem geltenden Antidumpingzoll unterworfen seien, heiße es nämlich im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2008 ausdrücklich, dass diese Modelle für die Zwecke der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung ein und dieselbe Ware darstellten. Die Einheitlichkeit der betroffenen Ware werde auch durch den 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung sowie durch das Urteil vom 21. März 2012, Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat (T‑113/06, EU:T:2012:135), bestätigt.

71      Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

72      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Weitergabe der Antidumpingzölle nach der Methode der nach PCN getrennten Prüfung der Einheitlichkeit der betroffenen Ware keinen Abbruch tut, denn die Kommission hat keine für jede PCN gesonderte Dumpingspanne, sondern eine einzige Dumpingspanne für die betroffene Ware festgesetzt.

73      Ferner ist unstreitig, dass es sich im vorliegenden Fall bei der betroffenen Ware um eine komplexe Ware handelt, deren verschiedene Modelle unterschiedliche technische Merkmale aufweisen und sehr unterschiedliche Preise haben können. Daher erweist sich die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, die auf einen Vergleich der PCN abstellt, deren Merkmale und Weiterverkaufspreise ähnlich sind, als besser geeignet für die Prüfung, wie sich der Weiterverkaufspreis der betroffenen Ware zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum entwickelt hat, was die Klägerin im Übrigen im Lauf der die Erstattung betreffenden Untersuchung mit ihrem Schreiben an die Kommission vom 29. Juli 2011 selbst eingeräumt hat.

74      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht vorgetragen hat, lassen sich dem mit allen Modellen der betroffenen Ware erzielten Gesamtumsatz außerdem keine genauen Angaben zum Weiterverkaufspreis je Einheit der verschiedenen Modelle dieser Ware entnehmen. Somit kann mit der Untersuchungsmethode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiert, nicht festgestellt werden, ob die verbundenen Einführer ihr Marktverhalten tatsächlich geändert oder im Gegenteil eine Preispolitik betrieben haben, die es ihnen erlaubt, einen Ausgleich zwischen den am wenigsten verkauften Modellen und den meistverkauften herbeizuführen und so die erzielten Gewinnspannen zu beeinflussen.

75      Im Übrigen heißt es im 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung u. a., „dass bei einer Neuberechnung des Dumpings, die eine rechnerische Ermittlung der Ausfuhrpreise erforderlich macht, die Zölle nicht als zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandene Kosten behandelt werden, wenn sich diese Zölle in den Preisen der Waren niederschlagen, die Gegenstand von Maßnahmen in der [Union] sind“.

76      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann aus der im 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung verwendeten Formulierung „Waren …, die Gegenstand von Maßnahmen … sind“ auch nicht abgeleitet werden, dass die Weitergabe der Antidumpingzölle im Hinblick auf die als Einheit anzusehende betroffene Ware beurteilt werden muss. Sowohl der 20. Erwägungsgrund der Grundverordnung als auch deren Art. 11 Abs. 10 beziehen sich nämlich auf die „Weiterverkaufspreise“, die „späteren Verkaufspreise“ und die „Preise der Waren, die Gegenstand von Maßnahmen der [Union] sind“ im Plural. Bei einer wörtlichen Auslegung der genannten Bestimmungen wäre daher die Weitergabe der Antidumpingzölle im Hinblick auf jeden Verkaufspreis und somit nach einer Methode zu prüfen, bei der Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang oder gegebenenfalls sogar Modell für Modell oder PCN für PCN untersucht wird.

77      Schließlich führt der Verweis der Klägerin auf das Urteil Marine Harvest Norway und Alsaker Fjordbruk/Rat (oben in Rn. 70 angeführt, EU:T:2012:135) im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Streit, mit dem das Gericht in der Rechtssache befasst war, in der dieses Urteil erging, nicht die Bestimmung des Ausfuhrpreises betraf.

78      Nach alledem hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass es im vorliegenden Fall sachgerechter sei, die Weitergabe der Antidumpingzölle nach PCN getrennt zu untersuchen und nicht im Wege einer Gesamtwürdigung, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum basiert.

79      Somit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen.

80      Drittens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die von der Kommission angewandte Methode der nach PCN getrennten Prüfung laufe dem Ziel des Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung, wie er im Licht von Art 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sei, zuwider.

81      Zunächst geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Bestimmungen der Grundverordnung nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, Slg, EU:C:2003:4, Rn. 57, sowie vom 22. Mai 2014, Guangdong Kito Ceramics u. a./Rat, T‑633/11, EU:T:2014:271, Rn. 38).

82      Die Union hat die Grundverordnung nämlich erlassen, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen (Urteil Petrotub und Republica/Rat, oben in Rn. 81 angeführt, EU:C:2003:4, Rn. 56). Außerdem wollte die Union mit Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ihre besonderen Verpflichtungen aus Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens erfüllen. Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ist daher im Licht dieser Vorschrift auszulegen.

83      Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt: „Bei der Feststellung, ob und in welcher Höhe eine Erstattung in den Fällen vorgenommen werden soll, in denen der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 3 [des Antidumping-Übereinkommens] rechnerisch ermittelt wurde, sollen die Behörden alle Änderungen des Normalwerts und der zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie alle Änderungen des Weiterverkaufspreises, die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlagen, berücksichtigen und den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für den Antidumpingzoll entrichteten Betrags berechnen, sofern entsprechende schlüssige Beweise vorgelegt werden.“

84      Im Übrigen sieht Art. 2.3 des Antidumping-Übereinkommens vor: „Gibt es keinen Ausfuhrpreis oder sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass der Ausfuhrpreis wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, so kann der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet werden, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder, wenn die Waren nicht an einen unabhängigen Käufer oder nicht in dem Zustand weiterverkauft werden, in dem sie eingeführt wurden, auf einer von den Behörden festzusetzenden angemessenen Grundlage.“

85      Art. 2.4 Satz 4 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt schließlich: „In den in Absatz 3 genannten Fällen sollten ferner Berichtigungen für die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich Zöllen und Steuern, sowie für erzielte Gewinne vorgenommen werden.“

86      Aus alledem folgt, dass Art. 2.4 Satz 4 des Antidumping-Übereinkommens ebenso wie Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Grundverordnung den Grundsatz „Zoll als Kostenfaktor“ aufstellt, der besagt, dass die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Zölle und Steuern, einschließlich der entrichteten Antidumpingzölle, Kosten sind, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgezogen werden müssen (Urteil NMB France u. a./Kommission, oben in Rn. 63 angeführt, EU:T:1996:71, Rn. 104).

87      Dabei ist der Nichtabzug der Antidumpingzölle gemäß Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens als eine Ausnahme von der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ des Art. 2.4 Satz 4 dieses Übereinkommens anzusehen. Ebenso stellt der in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Nichtabzug der Antidumpingzölle eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 dieser Verordnung aufgestellten „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ dar.

88      Wie jede Ausnahme von einer allgemeinen Regel ist der Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, T‑299/05, Slg, EU:T:2009:72, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Im vorliegenden Fall würde die von der Klägerin befürwortete Methode, die auf der Steigerung des Umsatzes basiert, zu der Feststellung führen, dass die Antidumpingzölle an die Abnehmer der verbundenen Einführer global weitergegeben worden seien. Mit der Methode der nach PCN getrennten Prüfung hat die Kommission hingegen aufzeigen können, dass eine solche Weitergabe bei mehreren Modellen der betroffenen Ware nicht stattgefunden hat.

90      Somit stimmt die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, die in einem Fall wie dem vorliegenden zu einer strengeren Beurteilung der Weitergabe der Antidumpingzölle führt, mit einer am Wortlaut und Zweck orientierten Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung besser überein und verdient daher den Vorzug vor einem Ansatz, der auf der Steigerung des Gesamtumsatzes zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum basiert.

91      Die Argumente der Klägerin können dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.

92      Zunächst trägt die Klägerin vor, aus der Verwendung des Singulars in der in Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens in dessen französischer Fassung enthaltenen Wendung „tout mouvement du prix de revente“ („[jede Änderung] des Weiterverkaufspreises“) sei abzuleiten, dass die Abwälzung der Antidumpingzölle im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen sei.

93      Auf die Wendung „tout mouvement du prix de revente“ („[jede Änderung] des Weiterverkaufspreises“) folgt aber unmittelbar ein Begriff im Plural: „die sich in den späteren Verkaufspreisen ordnungsgemäß [niederschlägt]“. Zudem sind die in Art. 9.3.3 der französischen Fassung des Antidumping-Übereinkommens verwendeten Ausdrücke „tout changement“ und „tout mouvement“ („jede Änderung“) ihrer Natur nach unbestimmt.

94      Sodann trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Methode der nach PCN getrennten Prüfung laufe dem Ziel des Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens, nämlich einer Beschränkung der Hindernisse für den Nichtabzug der Antidumpingzölle, zuwider. Diese Methode verstärke nämlich das Hindernis des „double jump“, dem zufolge der verbundene Einführer eine vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle nur erreichen könne, wenn er nachweise, dass er die Weiterverkaufspreise in der Union um einen Betrag erhöht habe, der der zweifachen Dumpingspanne entspreche, oder stelle den Versuch dar, ein neues Hindernis, den „triple jump“, zu rechtfertigen.

95      Erstens ergibt sich insoweit aus den vorstehenden Rn. 86 bis 88, dass die rechnerische Ermittlung des Ausfuhrpreises, soweit es um Verkäufe über einen verbundenen Einführer geht, gemäß der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ unter Abzug der entrichteten Antidumpingzölle vorzunehmen ist. Außerdem stellt der in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Nichtabzug der Antidumpingzölle eine Ausnahme von dieser Grundregel dar und ist daher eng auszulegen (oben, Rn. 88). Somit ist das von der Klägerin angeführte Hindernis des „double jump“ die unausweichliche Folge der Nichterfüllung der von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen und somit der Anwendung der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“.

96      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, sofern sie in kohärenter Weise auf sämtliche Stufen der Prüfung des Erstattungsverlangens angewandt wird, nicht dazu führt, dass für die vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, sondern nur dazu, dass die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung statt auf der Ebene der betroffenen Ware in ihrer Gesamtheit auf der Ebene der einzelnen PCN geprüft wird.

97      Somit macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Methode der nach PCN getrennten Prüfung verstärke das Hindernis des „double jump“ oder stelle gar den Versuch dar, ein neues Hindernis für den Nichtabzug der Antidumpingzölle zu rechtfertigen.

98      Folglich steht die Methode der nach PCN getrennten Prüfung nicht im Widerspruch zu einer am Wortlaut und Zweck orientierten Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung.

99      Das Vorbringen der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

100    Nach alledem hat die Kommission keinen Fehler begangen, als sie im vorliegenden Fall zum einen feststellte, dass sich anhand der von der Klägerin befürworteten Methode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiert, nicht schlüssig nachweisen lässt, dass die verbundenen Einführer die Antidumpingzölle an ihre eigenen, in der Union ansässigen Abnehmer ordnungsgemäß weitergegeben haben, und zum anderen die Methode der nach PCN getrennten Prüfung angesichts der Umstände des Einzelfalls und insbesondere der komplexen Beschaffenheit der betroffenen Ware als für die am besten geeignete Methode hielt.

101    Daher ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Dritter Teil des zweiten Klagegrundes

102    Die Klägerin trägt vor, die nach PCN getrennte Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle sei der Praxis der „Nullbewertung“ sehr ähnlich und stehe daher im Widerspruch zu dem Bericht „Europäische Gemeinschaften ‒ Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien“ des Berufungsgremiums der WTO vom 1. März 2001 (WT/DS141/AB/R) sowie zu dem Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, Slg, EU:C:2007:547).

103    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

104    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom Berufungsgremium der WTO und dem Gerichtshof beanstandete Praxis der „Nullbewertung“ von der Kommission ausschließlich für die Berechnung der globalen Dumpingspanne verwendet wurde. Diese Praxis bestand in einem Fall, bei dem die Ware mehrere Modelle umfasste, im Wesentlichen darin, zum einen lediglich den Dumpingbetrag für alle Modelle zu addieren, bei denen eine positive Dumpingmarge erwiesen war, und zum anderen alle negativen Dumpingmargen mit null zu bewerten. Der Gesamtbetrag des auf diese Weise berechneten Dumpings wurde sodann als Prozentsatz des Gesamtwerts aller Ausfuhrgeschäfte für alle Modelle ausgedrückt, unabhängig davon, ob sie gedumpt waren oder nicht.

105    Erstens beanstandet die Klägerin im vorliegenden Fall nicht die Methode der Berechnung der Dumpingspanne, sondern die Methode, anhand deren die Kommission geprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis, der gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechnet worden war, erfüllt waren. Die von der Klägerin beanstandete Methode der nach PCN getrennten Prüfung ist aber in einem Stadium angewandt worden, das der Berechnung der Dumpingspanne vorgelagert ist, und verfolgt ein anderes Ziel.

106    Zweitens hat die Klägerin keinen Beweis für die behauptete Ähnlichkeit zwischen der Praxis der „Nullbewertung“ und der Methode der nach PCN getrennten Prüfung vorgelegt.

107    Folglich hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Praxis der „Nullbewertung“ und die Methode der nach PCN getrennten Prüfung einander ähnlich sind.

108    Schließlich hat die Klägerin ihr Vorbringen auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts dahin gehend präzisiert, dass es die Auswirkungen der Praxis der „Nullbewertung“ seien, nämlich die Veränderung des Ausfuhrpreises und damit der Dumpingmarge, die nach ihrer Auffassung mit denen der Methode der nach PCN getrennten Prüfung vergleichbar seien.

109    Vorstehend ist aber bereits festgestellt worden, dass die Kommission keinen Fehler begangen hat, als sie die Weitergabe der Antidumpingzölle anhand der Methode der nach PCN getrennten Prüfung beurteilte, mit der angesichts der Umstände des vorliegenden Falles am genauesten untersucht werden konnte, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt waren (oben, Rn. 73, 89 und 90).

110    Die Klägerin kann daher nicht geltend machen, die von der Kommission angewandte Methode der nach PCN getrennten Prüfung führe zu einer Verfälschung der Ausfuhrpreise und letztlich der überprüften Dumpingspanne von Nu Air Shanghai.

111    Nach alledem ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Vierter Teil des zweiten Klagegrundes

112    Die Klägerin macht geltend, für eine nach PCN getrennte Prüfung gebe es keine Rechtsgrundlage.

113    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

114    Der Umstand, dass der auf einer Trennung nach PCN beruhende Ansatz in der Grundverordnung nirgendwo erwähnt ist, beweist nicht, dass er rechtswidrig oder offensichtlich verfehlt wäre.

115    Dazu ist anzumerken, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift selbst eingeräumt hat, dass die nach PCN getrennte Prüfung eine verwaltungstechnische Vorgehensweise darstellt, die im Rahmen der Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne gemäß Art. 2 Abs. 12 der Grundverordnung gerechtfertigt ist, weil sie einen gerechten Vergleich zwischen den verschiedenen untersuchten Modellen oder Typen von Waren mit unterschiedlichen Merkmalen ermöglicht.

116    Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern der Ansatz, der auf einer Trennung nach PCN oder nach Modellen beruht, zwar für die Berechnung der Dumpingspanne, nicht aber für die Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle als geeignet anzusehen ist.

117    Jedenfalls wenden die Organe die genannte Methode entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Praxis nicht nur zur Berechnung der Dumpingspanne an. Der Gerichtshof hat die Methode der nach Modellen getrennten Prüfung u. a. für die Zwecke der Berechnung der Schwelle gebilligt, unterhalb deren Verkäufe gleichartiger, zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands bestimmter Waren unbedeutend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, Slg, EU:C:1988:467, Rn. 14).

118    Nach alledem ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Fünfter Teil des zweiten Klagegrundes

119    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe die Methode der nach PCN getrennten Prüfung willkürlich ausgewählt, da sie in anderen Fällen die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung als erfüllt angesehen habe, indem sie die gewogenen durchschnittlichen Weiterverkaufspreise in der Union zugrunde gelegt oder gar geringere Beweisanforderungen als im vorliegenden Fall gestellt habe.

120    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

121    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im Rahmen eines Erstattungsverfahrens bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis erfüllt sind, über ein weites Ermessen verfügt (oben, Rn. 67). Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Gestetner Holdings/Rat und Kommission, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:1990:116, Rn. 43).

122    Zweitens sind die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis zum einen im Licht der Beweise, die von den Einführern, die den Nichtabzug der Antidumpingzölle begehren, vorgelegt worden sind, und zum anderen im Licht der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

123    Folglich kann dem Vorbringen der Klägerin, der von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss gewählte Ansatz sei angesichts ihrer früheren oder späteren Praxis willkürlich, nicht gefolgt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg, EU:C:1991:186, Rn. 119, vom 17. Dezember 2010, EWRIA u. a./Kommission, T‑369/08, Slg, EU:T:2010:549, Rn. 93, sowie vom 10. Oktober 2012, Ningbo Yonghong Fasteners/Rat, T‑150/09, EU:T:2012:529, Rn. 119 und 120).

124    Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerin nicht aufgezeigt hat, dass die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Umstände exakt mit denen übereinstimmen, um die es in den anderen Verfahren der Erstattung von Antidumpingzöllen oder der Überprüfung ging, die sie zur Stützung ihres Vorwurfs der Willkürlichkeit der Methode der nach PCN getrennten Prüfung angeführt hat.

125    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Umstände sich von denen unterscheiden, um die es in den Rechtssachen ging, die der von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 22, S. 1) und den Beschlüssen der Kommission vom 10. August 2012 zugrunde lagen, die die Anträge auf Erstattung der für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland gezahlten Antidumpingzölle betrafen und die die Klägerin als Anlage zu ihrem Schreiben vom 24. November 2014 vorgelegt hat (im Folgenden: die sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fälle). Die Kommission hat nämlich in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie in den sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fällen die betroffene Ware unter vier PCN zusammengefasst und dementsprechend für jede PCN einzeln geprüft habe, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung erfüllt gewesen seien. Sie habe festgestellt, dass die Antidumpingzölle bei einer der vier PCN, auf die mehr als 80 % der betroffenen Geschäfte entfallen seien, tatsächlich weitergegeben worden seien, was nach ihrer Auffassung ausgereicht habe, um dem Antrag auf Nichtabzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis, der gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechnet worden sei, stattzugeben.

126    Dagegen steht im vorliegenden Fall fest, dass bei fünf der zehn meistverkauften PCN eine Weitergabe der Antidumpingzölle an die Abnehmer der verbundenen Einführer nicht nachgewiesen ist.

127    Unter diesen Umständen kann die Klägerin der Kommission nicht vorwerfen, dass sie jedenfalls nicht zu dem gleichen Ergebnis wie in den sogenannten „Ferrosilicium aus Russland“-Fällen gelangt ist.

128    Daher ist der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes

129    Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der vollständige Abzug der Antidumpingzölle vom Ausfuhrpreis sei unverhältnismäßig, weil er Zölle umfasse, die für Modelle oder PCN entrichtet worden seien, bei denen sich der Zoll in den späteren Weiterverkaufspreisen niedergeschlagen habe. Dadurch habe die Kommission also keinen zuverlässigen Ausfuhrpreis und keine zuverlässige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne ermittelt.

130    Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

131    Vorab ist daran zu erinnern, dass Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 dieser Verordnung aufgestellten „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ darstellt. Die Möglichkeit, die Antidumpingzölle nicht vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen, muss daher eng ausgelegt werden (oben, Rn. 87 und 88).

132    Außerdem hat die Kommission am Ende der nach PCN getrennten Prüfung, ob die Antidumpingzölle weitergegeben worden sind, festgestellt, dass in Bezug auf zahlreiche PCN nicht nachgewiesen ist, dass die Antidumpingzölle sich in den Weiterverkaufspreisen und in den Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

133    Die von der Kommission nach PCN getrennt durchgeführte Prüfung hat aber auch ergeben, dass die Weiterverkaufspreise, die die verbundenen Einführer ihren in der Union ansässigen unabhängigen Abnehmern berechneten, bei fünf der zehn meistverkauften PCN die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegelten. Wie sich aus der von der Kommission erstellten Kalkulationstabelle ergibt, die ihrer E‑Mail vom 26. Juli 2011 beigefügt war und die die Klägerin als Anlage A.14 zur Klageschrift vorgelegt hat, entsprechen die oben erwähnten fünf PCN einer Menge von 119 523 der insgesamt verkauften 229 239 Luftkompressoren, die innerhalb des die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraums von den verbundenen Einführern abgesetzt wurden, und machen mehr als 50 % des gesamten cif-Preises (der die Kosten, Versicherungen und Fracht einschließt) dieser Verkäufe aus.

134    Vor dem Hintergrund dieser Hinweise und Ausführungen ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und somit gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen hat, indem sie die entrichteten Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abgezogen hat, obwohl diese Zölle bei bestimmten PCN tatsächlich weitergegeben worden waren.

135    Vorab ist festzustellen, dass zwischen Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung, wie die Klägerin zutreffend vorträgt, ein unwiderleglicher Zusammenhang besteht.

136    Zum einen enthält Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nämlich eine zweifache ausdrückliche Verweisung: auf Art. 2 und auf Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung.

137    Zum anderen stellt die im Rahmen eines Überprüfungs- oder Erstattungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehene Prüfung, ob die Antidumpingzölle an die Abnehmer eines verbundenen Einführers weitergegeben worden sind, einen Zwischenschritt bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung dar. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind die Antidumpingzölle nämlich vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen und wirken sich damit unmittelbar auf dessen Betrag aus, da dieser zwangsläufig niedriger ist als der, der sich ohne Abzug der Antidumpingzölle ergibt.

138    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Unterschied zum Normalwert umso größer und die geänderte Dumpingspanne umso höher ausfallen, je niedriger der Ausfuhrpreis ist.

139    Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ist somit Bestandteil der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises und mittelbar der Berechnung der überprüften Dumpingspanne.

140    In diesem Zusammenhang muss die Kommission kohärente Methoden für die Zwecke von Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung anwenden.

141    Wie gesagt hat die Kommission es für die Berechnung des Ausfuhrpreises in Fällen, in denen der Verkauf der betroffenen Ware in der Union über die verbundenen Einführer erfolgte, insbesondere angesichts der Beschaffenheit der betroffenen Ware für sachgerechter gehalten, für jede PCN gesondert zu prüfen, ob die Antidumpingzölle weitergegeben wurden.

142    Außerdem hat die Kommission diese nach PCN getrennte Prüfung in der Weise durchgeführt, dass sie für jede PCN zum einen einen einzigen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und einen einzigen gewogenen durchschnittlichen Normalwert sowie zum anderen eine einzige Dumpingspanne errechnet hat, bevor sie die einzige Dumpingspanne für die betroffene Ware berechnete.

143    Dennoch hat die Kommission nicht alle Folgerungen aus der Methode der nach PCN getrennten Prüfung gezogen, für deren Anwendung sie sich selbst entschieden hatte, denn sie lehnte den Nichtabzug der Antidumpingzölle von den Ausfuhrpreisen auch bei denjenigen PCN ab, bei denen die Antidumpingzölle sich tatsächlich in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hatten. Somit hat sie sämtliche entrichteten Antidumpingzölle von dem gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung errechneten Ausfuhrpreis abgezogen, auf diese Weise den einzigen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je PCN künstlich verringert und folglich den Satz der überprüften Dumpingspanne von Nu Air Shanghai erhöht.

144    Angesichts dieser Feststellung hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, der sich auf den Satz der überprüften Dumpingspanne und damit auf den Betrag der der Klägerin zu erstattenden Antidumpingzölle auswirkt, der sich wie gesagt aus der Differenz zwischen der ursprünglichen und der geänderten Dumpingspanne ergibt (oben, Rn. 14).

145    Die von der Kommission vorgetragenen Argumente vermögen die vorstehende Schlussfolgerung nicht zu entkräften.

146    Die Kommission macht zunächst im Wesentlichen geltend, dass es einer engen Auslegung von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung entsprechend nicht möglich sei, die entrichteten Antidumpingzölle nur bei bestimmten Geschäften, Modellen oder PCN und nicht bei anderen abzuziehen, weil dies die Gefahr einer Umgehung des Antidumpingzolls und einer Manipulation der Preise nicht beseitigen könnte und damit dem Zweck des Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung zuwiderliefe, der darin bestehe, jede Möglichkeit der Verzerrung der Weiterverkaufspreise und der späteren Verkaufspreise als Folge einer Dumpingpraxis auszuschließen. Wäre der teilweise Nichtabzug der Antidumpingzölle zulässig, könnte der verbundene Einführer nämlich interne Ausgleichsmechanismen einführen, indem er die Antidumpingzölle z. B. auf die Preise derjenigen PCN aufschlage, für die eine wenig elastische Nachfrage bestehe, nicht aber auf die Preise anderer PCN, für die eine sehr elastische Nachfrage bestehe.

147    Zum einen legt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung wie gesagt keine Methode für die Prüfung fest, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben, und die Kommission verfügt auf diesem Gebiet folglich über ein weites Ermessen (oben, Rn. 64 bis 67). Entgegen dem Vorbringen der Kommission schreibt Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung ihr aber auch nicht vor, sämtliche entrichteten Antidumpingzölle systematisch abzuziehen, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach PCN getrennte Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle nicht zu dem Ergebnis führt, dass diese Weitergabe bei allen PCN stattgefunden hat, sondern nur bei einigen von ihnen.

148    Zum anderen hat die Kommission nicht aufgezeigt, dass der verbundene Einführer im vorliegenden Fall den Zoll umgangen hat, indem er Ausgleichsmechanismen zwischen den meistverkauften und den am wenigsten verkauften PCN oder zwischen den PCN, für die eine wenig elastische Nachfrage bestand, und denen, für die eine sehr elastische Nachfrage bestand, eingeführt hat.

149    Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

150    Sodann macht die Kommission geltend, der teilweise Nichtabzug der Antidumpingzölle müsse ausgeschlossen werden, weil er bei neuen Waren in der Praxis nicht durchführbar sei. Wenn es an vergleichbaren, im ursprünglichen Untersuchungszeitraum verkauften Waren fehle, könne nämlich nicht überprüft werden, ob ihre Wiederverkaufspreise in einer Weise gestiegen seien, dass sie die entrichteten Antidumpingzölle widerspiegelten.

151    Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung stellt jedoch als einzige Voraussetzung auf, dass der verbundene Einführer schlüssige Beweise dafür vorlegt, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

152    Hierbei kann der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben – sofern er „schlüssig“ ist –, mit allen Mitteln geführt werden und nicht nur durch einen Vergleich zwischen den vor und den nach der Einführung der Antidumpingzölle verlangten Verkaufspreisen.

153    Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

154    Drittens widerspricht die Kommission dem Vortrag der Klägerin, die überprüfte Dumpingspanne hätte sich auf 4,28 % statt auf 10,7 % belaufen, wenn die Antidumpingzölle nicht vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis für die fünf PCN abgezogen worden wären, bei denen die nach PCN getrennte Prüfung ergeben habe, dass sich die Zölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen niedergeschlagen hätten. Insoweit weist sie darauf hin, dass die für zwei der fünf vorgenannten PCN errechnete Dumpingspanne in Wirklichkeit über der globalen Dumpingspanne gelegen habe, die sowohl bei der ursprünglichen Untersuchung als auch bei der die Erstattung betreffenden Untersuchung errechnet worden sei. Sie ist daher der Ansicht, es sei nicht gerechtfertigt, diese Verkäufe, die Gegenstand eines überdurchschnittlichen Dumpings seien, in den Genuss des Nichtabzugs der Antidumpingzölle gelangen zu lassen.

155    Wie die Klägerin zutreffend ausführt, ist es aber bei den Geschäften, die die beiden oben in Rn. 154 erwähnten PCN betreffen, gerade auf den Abzug der Antidumpingzölle vom errechneten Ausfuhrpreis zurückzuführen, dass die Dumpingspanne bei diesen PCN über dem Durchschnitt liegt.

156    Somit ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen.

157    Nach alledem hat die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Antidumpingzölle global abgezogen hat und nicht nur von den Ausfuhrpreisen derjenigen PCN, bei denen sie am Ende einer nach PCN getrennten Prüfung festgestellt hatte, dass die Zölle sich nicht in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hatten. Daher hat sie gegen Art. 2 Abs. 9 und 11 und gegen Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen.

158    Ferner steht außer Streit, dass der Betrag der der Klägerin zu erstattenden Antidumpingzölle ohne den Fehler der Kommission höher gewesen wäre als der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannte Betrag.

159    Somit ist dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes und folglich dem ersten Klageantrag stattzugeben, und der angefochtene Beschluss ist teilweise für nichtig zu erklären, soweit die Kommission der Klägerin keine über die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Beträge hinausgehende Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle gewährt hat, ohne dass es einer Prüfung des zur Stützung des ersten Klageantrags geltend gemachten ersten und dritten Klagegrundes bedarf.

 Zweiter Klageantrag: vorläufige Aufrechterhaltung der Wirkungen des angefochtenen Beschlusses nach Art. 264 Abs. 2 AEUV

160    Für den Fall, dass das Gericht dem ersten Klageantrag stattgeben sollte, beantragt die Klägerin im Wesentlichen, es möge von seiner Befugnis nach Art. 264 AEUV Gebrauch machen und dementsprechend anordnen, dass die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses fortgelten, bis die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen. Insoweit trägt die Klägerin erstens vor, im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses wäre sie verpflichtet, sämtliche ihr aufgrund dieser Entscheidung erstatteten Beträge an die zuständigen Behörden zurückzuzahlen. Zweitens stellt sie klar, dass sie lediglich die Berichtigung des angefochtenen Beschlusses begehre und nicht seine vollständige Nichtigerklärung, da der Beschluss teilweise zu ihren Gunsten ausgefallen sei.

161    Die Kommission erhebt gegen den zweiten Klageantrag keine Einwände.

162    Wie gesagt ist der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären, soweit die Kommission es teilweise abgelehnt hat, den Anträgen der Klägerin auf Erstattung der Antidumpingzölle stattzugeben, und ihr somit keine Erstattung gewährt hat, die über die in Art. 1 dieses Beschlusses genannten Beträge hinausgeht, deren genaue Berechnung Aufgabe der Kommission ist.

163    Unter diesen Umständen bedeutet die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht, dass die Klägerin die ihr aufgrund dieses Beschlusses erstatteten Beträge an die zuständigen Behörden zurückzahlen müsste.

164    Nach alledem erweist sich das Vorbringen der Klägerin als gegenstandslos, so dass der zweite Klageantrag zurückzuweisen ist.

 Kosten

165    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 des Beschlusses C (2011) 8804 endgültig der Kommission vom 6. Dezember 2011 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf die Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China entrichtet wurden, wird für nichtig erklärt, soweit er Mecafer über die in ihm genannten Beträge hinaus keine Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Antidumpingzölle gewährt.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.