Language of document : ECLI:EU:T:2015:864

Rechtssache T‑74/12

Mecafer

gegen

Europäische Kommission

„Dumping – Einfuhren bestimmter Kompressoren mit Ursprung in China – Teilweise Verweigerung der Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Abzug der Antidumpingzölle – Anpassung der zeitlichen Wirkungen einer Nichtigerklärung“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 18. November 2015

1.      Gerichtliches Verfahren – Vorlegung von Beweisen – Frist – Verspätete Beweisangebote – Voraussetzungen

(Verfahrensordnung des Gerichts [1991], Art. 46 § 1 und 48 § 1)

2.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichtabzug des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Preise beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union – Wahl der Prüfmethode – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9 und 11 Abs. 10)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Voraussetzungen – Berichtigungen – Anwendung von Amts wegen

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichtabzug des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Auswirkung der Antidumpingzölle auf die Preise beim Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union – Prüfung jeder einzelnen Warenkontrollnummer

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, 20. Erwägungsgrund und Art. 11 Abs. 10)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Auslegung im Licht des GATT‑Antidumping-Übereinkommens von 1994 – Nichtabzug des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Ausnahme – Enge Auslegung

(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumping-Übereinkommen von 1994“, Art. 2.4 und 9.3.3; Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 11 Abs. 10)

6.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichtabzug des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Voraussetzung – Einzelfallprüfung – Frühere oder spätere Praxis der Organe – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 10)

7.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichtabzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags – Wahl der Prüfmethode – Pflicht zur Anwendung einer Methode, die mit der Methode im Einklang steht, die zur Beurteilung der Abwälzung der Antidumpingzölle auf den ersten unabhängigen Käufer in der Union angewandt wird

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 2 Abs. 9 und 11 und 11 Abs. 10)

8.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Erstattung von Antidumpingzöllen – Berechnung der tatsächlichen Dumpingspanne – Bestimmung des Ausfuhrpreises – Verwendung eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises – Berichtigungen – Nichtabzug des Betrags der entrichteten Antidumpingzölle – Nachweis der Abwälzung dieses vom Einführer zu tragenden Betrags

(Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates, Art. 11 Abs. 10)

9.      Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem die Erstattung unrechtmäßig entrichteter Antidumpingzölle teilweise verweigert wird – Notwendigkeit, die Wirkungen des Beschlusses vorübergehend aufrechtzuerhalten, um zu vermeiden, dass die erstatteten Beträge ganz zurückgezahlt werden müssen – Fehlen

(Art. 264 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 28-30)

2.      Im Dumpingbereich legt Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 keine spezielle Methode für die Prüfung fest, ob sich ein Antidumpingzoll in den Preisen für den Verkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen hat. Insoweit bezieht sich das Adverb „ordnungsgemäß“ – ungeachtet der doppelten Verweisung in Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung auf deren Art. 2 – nicht auf eine in Art. 2 der Antidumping-Grundverordnung enthaltene Prüfungsmethode oder Regel, sondern auf das Ziel, dass die Antidumpingzölle sich in dem Weiterverkaufspreis niederschlagen, den die mit dem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen dem ersten in der Union ansässigen unabhängigen Käufer berechnen, dass also diese Unternehmen ihr Verhalten nach der Einführung dieser Zölle ändern, d. h. letztendlich die ursprünglich festgestellte Dumpingspanne zum Verschwinden gebracht wird.

Da die Antidumping-Grundverordnung keine Methode festlegt, anhand deren sich prüfen lässt, ob die in Art. 11 Abs. 10 der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, setzt die Wahl zwischen verschiedenen Methoden die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Folglich verfügt die Kommission über ein weites Ermessen bei der Wahl der Methode, so dass der Unionsrichter in dieser Hinsicht nur zu einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung berufen ist.

(vgl. Rn. 53, 63-67)

3.      Hinsichtlich der Bestimmung des Ausfuhrpreises bei der Beurteilung der Frage, ob ein Dumping vorliegt, folgt aus Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009, dass die Organe den Ausfuhrpreis in zwei Fällen als nicht zuverlässig ansehen können, nämlich dann, wenn es eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer oder einem Dritten gibt oder wenn zwischen ihnen eine Ausgleichsvereinbarung besteht. Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen die Organe, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen.

Wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft werden, oder auf jeder anderen angemessenen Grundlage berechnet wird, werden die Berichtigungen nach Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 und 3 der Antidumping-Grundverordnung von den Organen von Amts wegen vorgenommen.

(vgl. Rn. 55-57)

4.      Bei der Bestimmung, ob sich die entrichteten Antidumpingzölle gemäß Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 in den Weiterverkaufspreisen an den ersten unabhängigen Käufer in der Union niedergeschlagen haben, tut die Anwendung einer Methode der nach Warenkontrollnummern (PCN) getrennten Prüfung der Einheitlichkeit der betroffenen Ware keinen Abbruch, wenn die Kommission keine für jede PCN gesonderte Dumpingspanne, sondern eine einzige Dumpingspanne für die betroffene Ware festgesetzt hat.

Sodann ist, wenn es sich bei der betroffenen Ware um eine komplexe Ware handelt, deren verschiedene Modelle unterschiedliche technische Merkmale aufweisen und sehr unterschiedliche Preise haben können, die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, die auf einen Vergleich der PCN abstellt, deren Merkmale und Weiterverkaufspreise ähnlich sind, besser geeignet für die Prüfung, wie sich der Weiterverkaufspreis der betroffenen Ware zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem die Erstattung betreffenden Untersuchungszeitraum entwickelt hat. Dagegen kann mit der Untersuchungsmethode, die auf der Steigerung des Gesamtumsatzes basiert, nicht festgestellt werden, ob der Einführer sein Marktverhalten tatsächlich geändert oder im Gegenteil eine Preispolitik betrieben hat, die es ihm erlaubt, einen Ausgleich zwischen den am wenigsten verkauften Modellen und den meistverkauften herbeizuführen und so die erzielten Gewinnspannen zu beeinflussen.

Zudem ist bei einer wörtlichen Auslegung des 20. Erwägungsgrundes und des Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung die Weitergabe der entrichteten Antidumpingzölle im Hinblick auf jeden Verkaufspreis und somit nach einer Methode zu prüfen, bei der Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang oder gegebenenfalls sogar Modell für Modell oder PCN für PCN untersucht wird.

Insoweit führt die Methode der nach PCN getrennten Prüfung, sofern sie in kohärenter Weise auf sämtliche Stufen der Prüfung des Erstattungsverlangens angewandt wird, nicht dazu, dass für die vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle zusätzliche Voraussetzungen aufgestellt werden, sondern nur dazu, dass die Einhaltung der Anforderungen gemäß Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung statt auf der Ebene der betroffenen Ware in ihrer Gesamtheit auf der Ebene der einzelnen PCN geprüft wird.

Im Übrigen bedeutet der Umstand, dass der auf einer Trennung nach PCN beruhende Ansatz in der Antidumping-Grundverordnung nirgendwo erwähnt ist, nicht, dass er rechtswidrig oder offensichtlich verfehlt wäre.

(vgl. Rn. 72-74, 76, 96, 114)

5.      Die Bestimmungen der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 sind nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994(Antidumping-Übereinkommen) auszulegen.

Die Union hat die Antidumping-Grundverordnung nämlich erlassen, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen. Außerdem wollte die Union mit Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung ihre besonderen Verpflichtungen aus Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens erfüllen. Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung ist daher im Licht dieser Vorschrift auszulegen.

Insoweit stellt Art. 2.4 Satz 4 des Antidumping-Übereinkommens ebenso wie Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 der Antidumping-Grundverordnung den Grundsatz „Zoll als Kostenfaktor“ auf, der besagt, dass die zwischen Einfuhr und Weiterverkauf entstandenen Zölle und Steuern, einschließlich der entrichteten Antidumpingzölle, Kosten sind, die bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises abgezogen werden müssen. Dabei ist der Nichtabzug der Antidumpingzölle gemäß Art. 9.3.3 des Antidumping-Übereinkommens als eine Ausnahme von der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ des Art. 2.4 Satz 4 dieses Übereinkommens anzusehen. Ebenso stellt der in Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung vorgesehene Nichtabzug der Antidumpingzölle eine Ausnahme von der in Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 dieser Verordnung aufgestellten „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“ dar und ist eng auszulegen.

Somit ist das Hindernis, eine vollständige Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle zu erreichen, das in dem Nachweis besteht, dass die Weiterverkaufspreise in der Union um einen Betrag erhöht wurden, der der zweifachen Dumpingspanne entspricht, die unausweichliche Folge der Nichterfüllung der von Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen und somit der Anwendung der „Zoll-als-Kostenfaktor-Regel“.

(vgl. Rn. 81, 82, 86-88, 94, 95)

6.      Die Kommission verfügt im Rahmen eines Verfahrens über die Erstattung entrichteter Antidumpingzölle bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis erfüllt sind, über ein weites Ermessen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben.

Insoweit sind die Voraussetzungen für den Nichtabzug der Antidumpingzölle vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis zum einen im Licht der Beweise, die von den Einführern, die den Nichtabzug der Antidumpingzölle begehren, vorgelegt worden sind, und zum anderen im Licht der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Folglich kann sich ein Einführer nicht auf eine frühere oder spätere Praxis der Kommission berufen, um den Nichtabzug der entrichteten Antidumpingzölle zu erreichen.

(vgl. Rn. 121-123)

7.      Die im Rahmen eines Verfahrens über die Erstattung entrichteter Antidumpingzölle nach Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 vorgesehene Prüfung, ob die Antidumpingzölle an die Abnehmer eines verbundenen Einführers weitergegeben worden sind, stellt einen Zwischenschritt bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung dar. Je nach Ergebnis dieser Prüfung sind die Antidumpingzölle nämlich vom rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis abzuziehen und wirken sich damit unmittelbar auf dessen Betrag aus, da dieser zwangsläufig niedriger ist als der, der sich ohne Abzug der Antidumpingzölle ergibt. Zudem fallen der Unterschied zum Normalwert umso größer und die geänderte Dumpingspanne umso höher aus, je niedriger der Ausfuhrpreis ist. Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung ist somit Bestandteil der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises und mittelbar der Berechnung der überprüften Dumpingspanne.

In diesem Zusammenhang muss die Kommission kohärente Methoden für die Zwecke von Art. 2 Abs. 9 und 11 und Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung anwenden.

Insoweit begeht die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie bei der Vornahme der anhand einer Methode der nach PCN getrennten Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Preisen für den Weiterverkauf an den ersten unabhängigen Käufer in der Union niedergeschlagen haben, den Nichtabzug der Antidumpingzölle von den Ausfuhrpreisen auch bei denjenigen PCN ablehnt, bei denen die Antidumpingzölle sich tatsächlich in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen hatten. Mit dieser Vorgehensweise zieht die Kommission nämlich nicht alle Folgerungen aus der Methode der nach PCN getrennten Prüfung, für deren Anwendung sie sich selbst entschieden hatte, da sie sämtliche entrichteten Antidumpingzölle von dem gemäß Art. 2 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung errechneten Ausfuhrpreis abzieht und auf diese Weise den einzigen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis je PCN künstlich verringert.

Zudem schreibt Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung der Kommission nicht vor, sämtliche entrichteten Antidumpingzölle systematisch abzuziehen, wenn eine nach PCN getrennte Prüfung der Weitergabe der Antidumpingzölle nicht zu dem Ergebnis führt, dass diese Weitergabe bei allen PCN stattgefunden hat, sondern nur bei einigen von ihnen.

(vgl. Rn. 137-144, 147)

8.      Für die im Rahmen eines Verfahrens über die Erstattung entrichteter Antidumpingzölle vorzunehmende Bestimmung, ob der Ausfuhrpreis ohne Abzug des für diese Antidumpingzölle entrichteten Betrags errechnet werden muss, stellt Art. 11 Abs. 10 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 1225/2009 als einzige Voraussetzung auf, dass der verbundene Einführer schlüssige Beweise dafür vorlegt, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niedergeschlagen haben.

Hierzu kann der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben, – sofern er schlüssig ist – mit allen Mitteln geführt werden.

(vgl. Rn. 151, 152)

9.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 162-164)