Language of document : ECLI:EU:T:2013:223





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2013 – Marcuccio/Gerichtshof

(Rechtssache T‑355/12)

„Außervertragliche Haftung – Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichtete Schriftsätze des Klägers entgegenzunehmen − Antrag auf Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens gegen bestimmte verfahrensbeendende Entscheidungen des Gerichts in Rechtsmittelverfahren − Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts“

Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, an den Ersten Generalanwalt gerichtete Schriftsätze entgegenzunehmen, mit denen eine Überprüfung von vom Gericht in Rechtsmittelverfahren erlassenen Entscheidungen begehrt wird – Keine rechtswidrige Weigerung – Schadensersatzklage − Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Art. 256 Abs. 2 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 62; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 17 Abs. 1; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichtshofs, Art. 4 § 2) (vgl. Randnrn. 14-19)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Weigerung des Kanzlers des Gerichtshofs entstanden sein soll, bestimmte vom Kläger eingereichte Schriftsätze entgegenzunehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.