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Klage, eingereicht am 25. Juni 2008 - Melli Bank/Rat

(Rechtssache T-246/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Gordon, QC, J. Stratford, Barrister, R. Gwynne und T. Din, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses des Rates 2008/475/EG über restriktive Maßnahmen gegen Iran insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Melli Bank plc betrifft;

jede andere unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt und angezeigt erscheinende Maßnahme zu treffen;

dem Rat die Kosten der Bank für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses des Rates vom 23. Juni 20081 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran2, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Vorschrift eingefroren werden.

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs, soweit diese sie betrifft, da die Bestimmung in zweifacher Hinsicht rechtswidrig sei.

Erstens sei der angefochtene Beschluss unverhältnismäßig, da das Einfrieren der Gelder und Wirtschaftswerte der Klägerin (i) in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehe, die Finanzierung nuklearer Proliferation zu verhindern, (ii) nicht das am wenigsten beschränkende Mittel zur Wachsamkeit gegenüber der Klägerin oder zur Verfolgung des Ziels sei, die Finanzierung nuklearer Proliferation zu verhindern.

Zweitens verstoße der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, denn die Klägerin befinde sich einerseits in der gleichen Lage wie andere Niederlassungen der iranischen Banken im Vereinigten Königreich und in einer Lage, die mit der anderer Banken des Vereinigten Königreichs - darunter solche, die Geschäftsbeziehungen in den Iran unterhielten - im Wesentlichen vergleichbar sei, werde jedoch unterschiedlich behandelt; andererseits sei sie, verglichen mit einer anderen Bank, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genannt werde, in einer signifikant anderen Lage, werde jedoch mit dieser gleich behandelt.

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1 - ABl. 2008 L 163, S. 29

2 - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 (ABl. 2007 L 103, S. 1)