Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 - Melli Bank / Rat
(Rechtssache T-246/08 R )
(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Beschluss des Rates - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Gordon, QC, J. Stratford und M. Hoskins, Barristers, R. Gwynne und T. Din, Solicitors)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Antragsgegners: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson, im Beistand von S. Lee, Barrister) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und L. Butel)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses des Rates 2008/475/EG vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Melli Bank plc in der Liste der juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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