Language of document : ECLI:EU:T:2023:258

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

17. Mai 2023(*)

„Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Deutscher Strommarkt – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage – Fehlende Klagebefugnis – Keine aktive Teilnahme – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑314/20,

Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH, vormals GWS Stadtwerke Hameln GmbH, mit Sitz in Hameln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und I. Zaloguin als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte T. Funke und A. Dlouhy,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und S. Costanzo als Bevollmächtigte,

durch

E.ON SE mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D.‑J. dos Santos Goncalves,

und durch

RWE AG mit Sitz in Essen, vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin J. Ziebarth,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni, der Richter L. Madise und P. Nihoul, der Richterin R. Frendo sowie des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter),

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 15. und 16. Juni 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH, vormals GWS Stadtwerke Hameln GmbH, die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 1711 final der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) (ABl. 2020, C 111, S. 1, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

 In Rede stehende Unternehmen

2        Die RWE AG ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses auf den verschiedenen Stufen der Energieversorgungskette tätig war, u. a. in den Bereichen Stromerzeugung, ‑übertragung und ‑verteilung, im Stromgroß‑ und ‑einzelhandel sowie in energiebezogenen Kundenlösungen (wie Verbrauchsmessung, Elektromobilität usw.). RWE und ihre Tochtergesellschaften, darunter die innogy SE (im Folgenden: Innogy), sind in mehreren europäischen Staaten tätig, nämlich in Belgien, in der Tschechischen Republik, in Deutschland, in Frankreich, in Italien, in Luxemburg, in Ungarn, in den Niederlanden, in Polen, in Rumänien, in der Slowakei und im Vereinigten Königreich.

3        Die E.ON SE ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des geplanten Zusammenschlusses auf den verschiedenen Stufen der Stromversorgungskette, der Stromerzeugung und ‑verteilung sowie dem Stromgroß‑ und ‑einzelhandel, tätig war. E.ON besitzt und betreibt Stromerzeugungsanlagen in mehreren europäischen Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und das Vereinigte Königreich.

4        Die Klägerin ist ein kommunales Unternehmen deutschen Rechts, das über seine Beteiligungen an einer Gas- und Dampfturbine sowie an einem Kohlekraftwerk sowohl aus konventionellen Energiequellen Strom erzeugt, als über seine Wasserkraftwerke, Fotovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Biogasanlagen und seine Beteiligung am Betrieb von Windfarmen auch aus erneuerbaren Energiequellen. Ihre Erzeugungsanlagen befinden sich in Deutschland.

 Kontext des Zusammenschlusses

5        Der im vorliegenden Fall in Rede stehende Zusammenschluss fügt sich ein in den Rahmen eines komplexen Austauschs von Vermögenswerten zwischen RWE und E.ON, der von den beiden beteiligten Unternehmen am 11. und 12. März 2018 angekündigt wurde. So möchte RWE mit der ersten Transaktion, d. h. dem vorliegend in Rede stehenden Zusammenschluss, die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben. Die zweite Transaktion besteht darin, dass E.ON die alleinige Kontrolle über die Sparten Verteilung und Vertrieb sowie bestimmte Erzeugungsanlagen der von RWE kontrollierten Innogy erwirbt. Die dritte Transaktion sieht vor, dass RWE eine Beteiligung in Höhe von 16,67 % an E.ON erwirbt.

6        Der zweite Zusammenschluss wurde am 31. Januar 2019 bei der Europäischen Kommission angemeldet. Im Hinblick auf diese zweite Transaktion erließ die Kommission den Beschluss C(2019) 6530 final vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) (ABl. 2020, C 379, S. 16).

7        Der dritte Zusammenschluss wurde beim Bundeskartellamt (Deutschland) angemeldet, das ihn mit Bescheid vom 26. Februar 2019 genehmigte (Sache B8‑28/19).

 Verwaltungsverfahren

8        Am 22. Januar 2019 ging bei der Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) ein, mit dem RWE im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung die alleinige oder gemeinsame Kontrolle über bestimmte Erzeugungsanlagen von E.ON erwerben wollte.

9        Am 31. Januar 2019 veröffentlichte die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 139/2004 die vorherige Anmeldung dieses Zusammenschlusses (Sache M.8871 – RWE/E.ON Assets) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 38, S. 22, im Folgenden: Zusammenschluss M.8871).

10      Im Rahmen ihrer Prüfung des Zusammenschlusses M.8871 führte die Kommission eine Marktbefragung durch und übermittelte daher bestimmten Unternehmen einen Fragebogen.

 Angefochtener Beschluss

11      Am 26. Februar 2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Der Zusammenschluss M.8871 wurde in der Prüfungsphase gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 139/2004 und Art. 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt.

 Anträge der Parteien

12      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der der Klägerin durch das Verfahren entstandenen Anwalts- und Reisekosten.

13      Die Kommission, unterstützt durch die Bundesrepublik Deutschland, E.ON und RWE, beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

14      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf sechs Klagegründe, nämlich erstens auf eine fehlerhafte Aufteilung der Analyse der Gesamttransaktion, zweitens auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, drittens auf eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung, viertens auf eine Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, fünftens auf offensichtliche Beurteilungsfehler und sechstens auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht.

15      Zunächst ist die von RWE erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen.

16      In ihrem Streithilfeschriftsatz macht RWE geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin nicht klagebefugt sei. Insoweit bringt sie im Wesentlichen vor, dass es der Klägerin an der individuellen Betroffenheit fehle, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragen zu können.

17      Zum einen zeige die Klägerin über eine allgemeine Betroffenheit als Marktteilnehmerin hinaus nicht auf, was sie spezifisch individualisiere und aus dem Kreis der übrigen Marktteilnehmer und Wettbewerber heraushebe. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der deutsche Strommarkt eine beschränkte Zahl an Erzeugern umfasse.

18      Die Klägerin erwidert, dass RWE als Streithelferin formell keine Einrede der Unzulässigkeit erheben könne, da sie auf die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Kommission beschränkt sei, zu deren Unterstützung sie als Streithelferin dem Rechtsstreit beigetreten sei. In der Sache macht die Klägerin geltend, dass die Einrede der Unzulässigkeit ins Leere gehe und sie von der sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Strukturveränderung des Marktes unmittelbar und individuell betroffen sei wie die Adressaten des angefochtenen Beschlusses.

19      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission auf den Antrag beschränkt hat, die Klage als unbegründet abzuweisen, und die Klagebefugnis der Klägerin nicht in Frage gestellt hat.

20      Nach Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei des Rechtsstreits unterstützt werden. Zudem muss der Streithelfer nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet. RWE kann folglich keine Einrede der Unzulässigkeit erheben, und die Unionsgerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die von ihr geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das Kriterium, das die Zulässigkeit der Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Entscheidung, die nicht an sie gerichtet ist, von den in Art. 263 Abs. 4 AEUV festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig macht, eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung dar, deren Vorliegen die Unionsgerichte jederzeit – auch von Amts wegen – zu prüfen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Klägerin in Bezug auf den angefochtenen Beschluss klagebefugt ist.

21      Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen einen an eine andere Person gerichteten Beschluss erheben, wenn dieser Beschluss sie unmittelbar und individuell betrifft.

22      Deshalb ist zu prüfen, ob die Klägerin vom angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen ist.

23      Was die unmittelbare Betroffenheit der Klägerin betrifft, ist als Erstes festzustellen, dass der angefochtene Beschluss, da er die sofortige Durchführung des Zusammenschlusses M.8871 gestattete, zu einer unmittelbaren Änderung der Lage auf den betroffenen Märkten führen konnte. Da der Wille der am Zusammenschluss M.8871 Beteiligten, diesen zu bewirken, nicht in Frage stand, konnten die auf dem oder den betroffenen Märkten tätigen Wirtschaftsunternehmen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses eine unmittelbare oder schnelle Änderung des Marktzustands als sicher erachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, EU:T:2006:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Klägerin, die auf diesem Markt tätig ist, vom angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist.

24      Zur individuellen Betroffenheit der Klägerin ist als Zweites darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Personen, die nicht Adressat eines Beschlusses sind, nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten des Beschlusses (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, EU:T:2006:187, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Wird in einem Beschluss die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt festgestellt, so ist bei der Prüfung, ob ein Drittunternehmen individuell betroffen ist, zum einen darauf abzustellen, ob es am Verwaltungsverfahren beteiligt war, und zum anderen darauf, ob seine Marktstellung beeinträchtigt ist. Die bloße Teilnahme am Verfahren genügt zwar allein nicht, um festzustellen, dass der Kläger von dem Beschluss individuell betroffen ist, zumal wenn es sich um Zusammenschlüsse handelt, deren eingehende Prüfung regelmäßige Kontakte mit zahlreichen Unternehmen erfordert, doch ist die aktive Teilnahme am Verwaltungsverfahren ein Faktor, den die Rechtsprechung bei Wettbewerbsfragen einschließlich des spezielleren Gebietes der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelmäßig berücksichtigt, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit der Klage festzustellen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission, T‑177/04, EU:T:2006:187, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Im Hinblick auf die oben in Rn. 25 angeführte Rechtsprechung hat das Gericht die Parteien im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme ersucht, in der mündlichen Verhandlung zur Prozessvoraussetzung Stellung zu nehmen, die es von Amts wegen zu prüfen beabsichtigte.

27      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin weder in ihren schriftlichen Eingaben noch in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, ein Schreiben an die Kommission gesandt zu haben, um zum Zusammenschluss M.8871 Stellung zu nehmen oder dieser mitzuteilen, dass sie sich am diesen Zusammenschluss betreffenden Verfahren beteiligen möchte. Außerdem ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die Kommission die Klägerin nicht zur Teilnahme an der oben in Rn. 10 genannten Marktbefragung aufgefordert hat.

28      Insoweit trifft es zu, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung zum dritten Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf Anhörung gerügt wird, ausgeführt hat, dass der Klägerin die Gelegenheit geboten worden sei, sich uneingeschränkt am Verfahren zu beteiligen, insbesondere im Wege der Marktbefragung, auf die sie geantwortet habe, und dass die Klägerin von ihr angehört worden sei. Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass hier ein Redaktionsversehen vorliege und dass die Klägerin weder an der Marktbefragung teilgenommen habe noch auf einen entsprechenden Antrag hin von der Kommission angehört worden sei.

29      Somit hat sich die Klägerin nicht am Verwaltungsverfahren beteiligt.

30      Zudem hat sie in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was belegen würde, dass sie mit der Kommission Kontakt aufgenommen hätte, um sich am Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

31      Da sich die Klägerin nicht aktiv am den Zusammenschluss M.8871 betreffenden Verfahren beteiligt hat, ist ferner unter Berücksichtigung dessen, dass in Bezug auf die Beeinträchtigung der Marktstellung der Klägerin keine besonderen Umstände vorliegen, festzustellen, dass sie vom angefochtenen Beschluss im Sinne der oben in Rn. 25 angeführten Rechtsprechung nicht individuell betroffen ist.

32      Da die Klägerin vom angefochtenen Beschluss nicht individuell betroffen ist, hat sie nicht ihre Klagebefugnis nachgewiesen, so dass ihre Klage als unzulässig abzuweisen ist, ohne dass über den Antrag auf persönliches Erscheinen oder den hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung von Zeugen entschieden zu werden braucht, der von der Klägerin am 30. Mai 2022 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde.

 Kosten

33      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend den Anträgen der Kommission, von E.ON und RWE ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, von E.ON und RWE aufzuerlegen.

34      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Bundesrepublik Deutschland trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Stadtwerke Hameln Weserbergland GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, der E.ON SE und der RWE AG.

3.      Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

Gervasoni

Madise

Nihoul

Frendo

 

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Mai 2023.

Der geschäftsführende Kanzler

 

Der Präsident

T. Henze

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.