Language of document :

Klage, eingereicht am 1. März 2024 – Aylo Freesites/Kommission

(Rechtssache T138/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aylo Freesites LTD (Nikosia, Zypern) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Thomas, Rechtsanwältinnen A. Bray und A. Ghalamkarizadeh sowie Rechtsanwalt J. Beckedorf)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 8842 final der Kommission vom 20. Dezember 2023, mit dem Pornhub gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), für nichtig zu erklären,1

Art. 39 der Verordnung 2022/2065 für unanwendbar zu erklären, soweit er verlangt, dass das Werbearchiv öffentlich zugänglich gemacht wird, und

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

Erstens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 angewandt habe, der die Kriterien für die Benennung als sehr große Online-Plattform festlege. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 bzw. die Anwendung dieser Bestimmung durch die Kommission verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit.

Zweitens habe die Kommission dadurch, dass sie die von der Klägerin vorgenommene Berechnung der monatlichen Zahl der aktiven Nutzer zurückgewiesen habe, sachliche Fehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und gegen Art. 33 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2022/2065 sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Drittens habe die Kommission dadurch, dass sie die Klägerin auf der Grundlage spezifischer Daten und Methoden zweier Dritter benannt habe, gegen Art. 33 Abs. 4 der Verordnung 2022/2065 und die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen das Recht der Klägerin auf ein faires Verfahren und den Anspruch auf eine Begründung verstoßen.

Viertens sei Art. 39 der Verordnung 2022/2065 rechtswidrig, soweit die Anbieter von sehr großen Online-Plattformen verpflichtet seien, ihr Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen. Er beeinträchtige in ungerechtfertigter Weise die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerin und diskriminiere sie.

____________

1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1).