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Klage, eingereicht am 8. März 2024 – AF/Rat

(Rechtssache T-154/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: AF (vertreten durch Rechtsanwältin A. Guillerme und Rechtsanwalt F. Patuelli)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihren endgültigen Beurteilungsbericht für das Jahr 2022 aufzuheben;

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen, den sie durch die ungerechtfertigte Herabstufung und die Vergabe ungerechtfertigt niedriger Noten erlitten hat und der nach billigem Ermessen vorläufig auf 30 000 Euro beziffert wird, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens und vorbehaltlich von Verzugszinsen ab dem Tag der Verkündung des Urteils und bis zur vollständigen Zahlung zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

Ihr Beurteilungsbericht für das Jahr 2022 beruhe auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen.

Ihr Beurteilungsbericht für das Jahr 2022 beruhe auf falschen und unzutreffenden Behauptungen, um die ihr gegebenen Noten zu rechtfertigen. Nach den von ihr vorgelegten Beweisen schienen die in ihrem Beurteilungsbericht enthaltenen Erwägungen der Beurteiler auf mehreren unzutreffenden Tatsachenfeststellungen zu beruhen.

Der endgültige Beurteilungsbericht sei mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet.

Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Beweise könnten die von den Beurteilern gezogenen Schlussfolgerungen weder als richtig noch als kohärent aufrechterhalten werden. Vielmehr fehle es diesen an Plausibilität, insbesondere in Bezug auf die Beweise, die zur Rechtfertigung der ihr gegebenen niedrigen Noten vorgelegt worden seien.

Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der guten Verwaltung.

Ihr sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, die konkret behaupteten Vorfälle, die ihre Beurteiler dazu veranlasst hätten, ihre Noten herabzustufen, zu bestätigen und dazu Stellung zu nehmen. Andernfalls wäre sie, wie sie im zweiten Klagegrund vorgetragen habe, in der Lage gewesen, darzutun, dass die behaupteten Tatsachen völlig falsch gewesen seien und hätte ihre Beurteiler hoffentlich davon überzeugt, ihre Beurteilung vor deren Abschluss nach oben zu korrigieren.

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