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Klage, eingereicht am 1. März 2024 – WebGroup Czech Republic/Kommission

(Rechtssache T139/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: WebGroup Czech Republic, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Pinto de Lemos Fermiano Rato und Rechtsanwältin A. Kontosakou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2023) 8850 final der Kommission vom 20. Dezember 2023, mit dem XVideos gemäß Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates als sehr große Online-Plattform benannt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss), teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Klägerin damit die in Art. 39 Abs. 1 der Verordnung 2022/2065 vorgesehene Verpflichtung auferlegt wird, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, verlangt, ein Archiv mit den in Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Angaben über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich zu machen,1

festzustellen, dass Art. 39 der Verordnung 2022/2065 insoweit teilweise unanwendbar ist, als der Klägerin die in Art. 39 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Verpflichtung auferlegt wird, die von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, die Werbung auf ihren Online-Schnittstellen anzeigen, verlangt, ein Archiv mit den in Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Angaben über Anwendungsprogrammierschnittstellen für den gesamten Zeitraum, in dem sie eine Werbung anzeigen, und ein Jahr lang nach der letzten Anzeige der Werbung auf ihren Online-Schnittstellen in einem spezifischen Bereich ihrer Online-Schnittstelle mithilfe eines durchsuchbaren und verlässlichen Werkzeugs, das mit mehreren Kriterien abgefragt werden kann, öffentlich zugänglich zu machen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Die der Klägerin durch Art. 39 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2022/2065 auferlegte Verpflichtung, ein Archiv öffentlich zugänglich zu machen, das mindestens die in Art. 39 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Angaben enthalte, sei rechtswidrig, da diese Verpflichtung das Recht der Klägerin und ihrer Inserenten auf Vertraulichkeit sowie ihr Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union [im Folgenden: Charta]) und ihr Eigentumsrecht (Art. 17 der Charta) verletze.

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1 Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. 2022, L 277, S. 1).