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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 - Operator ARP/Kommission

(Rechtssache T-291/06)1

(Staatliche Beihilfen - Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat - Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet - Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff "Empfänger" - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Operator ARP sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Szymanowska, dann Rechtsanwälte J. Szymanowska und P. Rosiak und schließlich Rechtsanwalt P. Rosiak)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit diese bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung durch die Republik Polen anordnet

Tenor

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. wird für nichtig erklärt, soweit er die Operator ARP sp. z o.o. betrifft.

Die Kommission trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 310 vom 16.12.2006.