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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 27. Februar 2024 – Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)/The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR

(Rechtssache C-382/21 P)1

(Rechtsmittel – Geistiges Eigentum – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens [PCT] – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums – Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums – Art. 4 – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Art. 41 – Anmeldung eines Geschmacksmusters – Prioritätsrecht – Inanspruchnahme der Priorität aufgrund einer gemäß dem PCT eingereichten internationalen Anmeldung – Frist – Auslegung im Einklang mit Art. 4 der Übereinkunft – Grenzen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), (vertreten durch D. Gája, D. Hanf, E. Markakis und V. Ruzek als Bevollmächtigte)

Andere Partei des Verfahrens: The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR (vertreten durch Rechtsanwältin J. Hellmann-Cordner im Beistand der Patentanwälte T. Lachmann und F. Steinbach)

Streithelferin im Rechtsmittelverfahren: Europäische Kommission (vertreten durch P. Němečková, J. Samnadda und G. von Rintelen als Bevollmächtigte)

Tenor

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. April 2021, The KaiKai Company Jaeger Wichmann/EUIPO (Turn- oder Sportgeräte und ‑artikel) (T-579/19, EU:T:2021:186), wird aufgehoben, soweit mit ihm dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes stattgegeben und die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juni 2019 (Sache R 573/2019-3) aufgehoben wird.

Die von The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR in der Rechtssache T-579/19 erhobene Klage wird abgewiesen.

The KaiKai Company Jaeger Wichmann GbR trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels und im Rahmen des Verfahrens im ersten Rechtszug entstanden sind.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 64 vom 7.2.2022.