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Urteil des Gerichts vom 13. März 2024 – ClientEarth und Leino-Sandberg/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-682/21 und T-683/21)1

(Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag der Kommission für eine Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 und zu einem Gutachten des Aarhus-Ausschusses – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung – Rechtsberatung, die besonders sensibel oder von besonders großer Tragweite ist, die über den Rahmen des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens hinausgeht Ausnahmeregelung zum Schutz des Entscheidungsprozesses – Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen Überwiegendes öffentliches Interesse)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: ClientEarth AISBL (Ixelles, Belgien), Päivi Leino-Sandberg (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwälte O. Brouwer und T. van Helfteren sowie S. Gallagher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Saez Moreno und A. Maceroni als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihren Klagen nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der in den Schreiben mit den Referenznummern SGS 21/2869 und SGS 21/2870 enthaltenen Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 9. August 2021, mit denen ihnen teilweise der Zugang zu dem Dokument 8721/21 verweigert wurde.

Tenor

Die in den Schreiben mit den Referenznummern SGS 21/2869 und SGS 21/2870 enthaltenen Entscheidungen des Rates der Europäischen Union vom 9. August 2021, mit denen der ClientEarth AISBL und Frau Päivi Leino-Sandberg teilweise der Zugang zu dem Dokument 8721/21 verweigert wurde, werden für nichtig erklärt.

Der Rat trägt die Kosten.

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1     ABl. C 37 vom 24.1.2022.