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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 7. Mai 2010 - Moselland/HABM - Renta Siete (DIVINUS)

(Rechtssache T-214/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Moselland eG - Winzergenossenschaft (Bernkastel-Kues, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Dippelhofer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Renta Siete, SL (Albacete, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Februar 2010 in der Sache R 1204/2009-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeve-rfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Renta Siete, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "DIVINUS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30, 33 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eine nationale Bildmarke, die die Wortelemente "Moselland Divinum" umfasst, für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/20091, sowie gegen die Regeln 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2868/952, da sich die Beschwerdekammer nicht ordnungsgemäß und/oder ausreichend mit dem Nachweis des Bestehens älterer Rechte befasst habe, Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer sich nicht auf die Verwertung des von der Klägerin beigebrachten Beweismittels beschränkt habe, Verstoß gegen Art. 78 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) 207/2009 wegen mangelhafter Beweiswürdigung und, da sich die Beschwerdekammer trotz, eines ihr bereits vorliegenden widersprüchlichen Beweismittels der eingeholten Auskunft, mit der Einholung einer Auskunft begnügt habe, ferner Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer der Klägerin nicht die Gelegenheit eingeräumt habe, sich zu den von Amts wegen gesammelten Tatsachen zu äußern, Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer die Vorlage des Empfangsbekenntnisses zu Unrecht nicht als hinreichenden Beweis für den rechtzeitigen Zugang der Dokumente angesehen habe, Verstoß gegen Regel 50 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 wegen Ermessensmissbrauchs und schließlich Verstoß gegen Regel 51 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 2868/95, da die Beschwerdekammer zu Unrecht die Beschwerdegebühr nicht erstattet habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).