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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 - Honeywell / Kommission

(Rechtssache T-209/01)1

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Unschlüssigkeit der Teilbeanstandung der Entscheidung - Luftfahrtmärkte - Klage, die nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Honeywell International Inc. (Morristown, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Rechtsanwalt F. Depoortere)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, P. Hellström und F. Siredey-Garnier)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Rolls-Royce plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Renshaw, Solicitor) und Rockwell Collins, Inc. (Cedar Rapids, Iowa, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: T. Soames, J. Davies und A. Ryan, Solicitors, sowie Rechtsanwalt P. Camesasca)

Gegenstand der Rechtssache

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/134/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2220 - General Electric/Honeywell) (ABl. 2004, L 48, S. 1)

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.

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1 - ABl. C 331 vom 24.11.2001.