Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2005 - Honeywell / Kommission
(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der Kommission, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 - Unschlüssigkeit der Teilbeanstandung der Entscheidung - Luftfahrtmärkte - Klage, die nicht zur Nichtigerklärung der Entscheidung führen kann)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Honeywell International Inc. (Morristown, New Jersey, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und Rechtsanwalt F. Depoortere)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, P. Hellström und F. Siredey-Garnier)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Rolls-Royce plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Renshaw, Solicitor) und Rockwell Collins, Inc. (Cedar Rapids, Iowa, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: T. Soames, J. Davies und A. Ryan, Solicitors, sowie Rechtsanwalt P. Camesasca)
Gegenstand der Rechtssache
Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/134/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2220 - General Electric/Honeywell) (ABl. 2004, L 48, S. 1)
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen.
____________1 - ABl. C 331 vom 24.11.2001.