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Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 - Habanos / HABM - Tabacos de Centroamérica (KIOWA)

(Rechtssache T-207/08)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Corporación Habanos, SA (La Habana, Kuba) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Gil Vega und A. Ruiz López)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tabacos de Centroamérica, SL (Pozuelo de Alarcón, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass tatsächlich eine Ähnlichkeit und die Gefahr einer Verwechslung der zusammengesetzten Marke KIOWA mit den älteren zusammengesetzten Marken COHIBA, die identische Waren bezeichnen, besteht und dass die Antragstellerin den Versuch einer unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der genannten älteren Marken COHIBA begangen hat, und demzufolge die Anmeldung der (zusammengesetzten) Gemeinschaftsmarke Nr. 3 963 931, KIOWA, zurückzuweisen, hilfsweise, die genannte Entscheidung des HABM aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung des Vorbringens und der Beweise in Bezug auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 an die Beschwerdekammer des HABM zurückzuverweisen;

dem HABM die Kosten in allen Instanzen einschließlich der Honorare für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Tabacos de Centroamérica, S.L.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "KIOWA" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 34 (Anmeldung Nr. 3 963 931).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Corporación Habanos, S.A., im Handel als Habanos, S.A. auftretend.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke "COHIBA" (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 323 292), Wortmarke "COHIBA" (spanische Marke Nr. 1 271 173) und Bildmarke "COHIBA" (spanische Marke Nr. 2 052 344) für Waren der Klasse 34.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Insbesondere die große Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, woraus sich eine Verwechslungsgefahr ergebe.

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