Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 31. Oktober 2023 –
Baldan/Kommission
(Rechtssache C‑545/23 P[R])
„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Abweisung der Klage in der Hauptsache – Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit“
1. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof
(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 56)
(vgl. Rn. 8)
2. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Abweisung der Klage in der Hauptsache durch das Gericht – Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass sich ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Hauptsache erledigt hat – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Unzulässigkeit
(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 57 Abs. 2)
(vgl. Rn. 9-16)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. | | Herr Frédéric Baldan trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. |