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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2021 – ClientEarth/Kommission

(Rechtssache T-661/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth AISBL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, B. Verheijen und T. van Helfteren)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Beklagten, den Zugang zu bestimmten Dokumenten über Entwaldung und Waldschäden nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1 und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft2 zu verweigern;

der Europäischen Kommission die der Klägerin in diesem Verfahren entstehenden Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, wonach die Beklagte, da sie es unterlassen habe, ihr innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen für die Bearbeitung von Zweitanträgen eine ausdrückliche Entscheidung über ihren Zugangsantrag zu übermitteln, ihr den Zugang im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung stillschweigend verweigert habe.

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1 ABl. 2001, L 145, S. 43.

1 ABl. 2006, L 264, S. 13.