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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2021 – Callaway/Kommission

(Rechtssache T-653/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: James C. Callaway (Kuopio, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: P. Hoffman)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1214 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Ermächtigung Polens, den Verkehr mit der Hanfsorte Finola in seinem Hoheitsgebiet gemäß der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten1 , für nichtig zu erklären;

der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

Antrag Polens betreffend die mit dem angefochtenen Beschluss erteilte Ermächtigung und Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/20141

Der angefochtene Beschluss sei auf der Grundlage eines Antrags Polens erlassen worden, bei dem es sich nicht um einen Antrag im Sinne von Art. 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates1 gehandelt habe, und jedenfalls sei dieser Antrag nur gestellt worden, um einer sich aus Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergebenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen; die letztgenannte Bestimmung sei jedoch rechtswidrig, was der Kläger gemäß Art. 277 AEUV geltend mache. Überdies sei über den Antrag nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Frist entschieden worden.

Verstoß gegen Art. 18 der Richtlinie 2002/53 und Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

Der angefochtene Beschluss sei erlassen worden, obwohl nach Art. 18 der Richtlinie 2002/53 zwar ein Risiko für die menschliche Gesundheit erforderlich sei, ein solches aber objektiv nicht vorliege und obwohl von Polen kein solches Risiko geltend gemacht worden sei. Und – insoweit unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV – ohne Erläuterung der Gründe, aufgrund deren die Kommission den Beschluss erlassen habe, ohne ein solches Risiko nachgewiesen zu haben. Die Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird vom Kläger gemäß Art. 277 AEUV vorsorglich für den Fall geltend gemacht, dass die Kommission sich darauf berufen sollte, dass ein solches Risiko für die menschliche Gesundheit nach dieser Bestimmung nicht habe festgestellt werden müssen oder dass sie das Vorliegen eines solchen Risikos habe annehmen dürfen.

Verstoß gegen Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/20131 und Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung

Die Berechnung des durchschnittlichen Tetrahydrocannabinolgehalts (im Folgenden: THC-Gehalt) der Hanfsorte Finola durch die polnischen Behörden, die die Tatsachengrundlage des angefochtenen Beschlusses bilde, verstoße gegen Art. 32 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit dieses Ergebnis nicht auf eine Dezimalstelle abgerundet worden sei. Darüber hinaus werde nach Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmung, soweit sie für den THC-Gehalt einen Schwellenwert von nur 0,2 % festsetze, geltend gemacht.

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 bis 5 und Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und Verletzung der Grundrechte des Klägers

Die polnischen Behörden hätten „Ende der Blüte“ von Hanf in einer mit Anhang III der Delegieren Verordnung (EU) Nr. 639/2014 unvereinbaren und wissenschaftlich fehlerhaften Art und Weise definiert. Als Folge hiervon seien die Proben zur Feststellung des THC-Gehalts von Finola unter Verstoß gegen Anhang III zu spät entnommen worden. Zudem hätten die polnischen Behörden unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 keine Daten zu den Stichproben erhoben, anhand deren ihre Richtigkeit hätte überprüft werden können. Schließlich seien das Recht des Klägers auf Anhörung und auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz insoweit verletzt worden, als die Kommission ihn nicht angehört und es unterlassen habe, die erforderlichen Tatsachen selbst festzustellen oder zu überprüfen, wodurch dem Kläger jede echte Möglichkeit auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genommen worden sei, da Polen angebe, sein nach Art. 9 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gestellter Antrag könne durch die polnischen Gerichte nicht überprüft werden.

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1 ABl. 2021, L 265, S. 1.

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

1 Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. 2002, L 93, S. 1).

1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).