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Beschluss des Gerichts vom 9. November 2021 – Amort u. a./Kommission

(Rechtssache T-267/21)1

(Nichtigkeitsklage – Humanarzneimittel – Bedingte Zulassung für das Humanarzneimittel „COVID-19 Vaccine Janssen – COVID-19-Impfstoff [Ad26.COV2-S (recombinant)]“ – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Keine unmittelbare Betroffenheit– Keine individuelle Betroffenheit – Kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Heidi Amort (Jenesien, Italien) und die 22 weiteren Kläger, deren Namen im Anhang I des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Holzeisen)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B.-R. Killmann und A. Sipos)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 1763 final der Kommission vom 11. März 2021 über die Erteilung einer bedingten Zulassung für das Humanarzneimittel „COVID-19 Vaccine Janssen – COVID-19-Impfstoff (Ad26.COV2-S [recombinant])“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in dessen geänderter und ergänzter Fassung

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe von TF, TG, TH und TI, von TR und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, sowie von VH und den weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, haben sich erledigt.

Frau Heidi Amort und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang I aufgeführt sind, tragen die Kosten.

TF, TG, TH und TI, TR und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, sowie VH und die weiteren Personen, deren Namen in Anhang II aufgeführt sind, tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 263 vom 5.7.2021.