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Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 - Jackson International/HABM - Royal Shakespeare (ROYAL SHAKESPEARE)

(Rechtssache T-60/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Jackson International Trading Company Kurt D. Brühl Gesellschaft m.b.H. & Co. KG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Di Natale und H. G. Zeiner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Royal Shakespeare Company (Stratford-upon-Avon, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2009 in der Sache R 317/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "ROYAL SHAKESPEARE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 33 und 42.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY" für Dienstleistungen der Klasse 41, im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "RSC ROYAL SHAKESPEARE COMPANY" für Dienstleistungen der Klasse 41 und nicht eingetragene Marke "ROYAL SHAKESPEARE COMPANY", die im Vereinigten Königreich für verschiedene Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und infolgedessen Nichtigerklärung der mit dem Antrag auf Nichtigerklärung angegriffenen eingetragenen Gemeinschaftsmarke.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien.

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