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Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 - CLARO/HABM - Telefónica (CLARO)

(Rechtssache T-225/09)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: CLARO SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Telefónica SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 1079/2008-2 vom 26. Februar 2009 aufzuheben, die Sache der genannten Kammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen und dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BCP SA, derzeit unter der Bezeichnung CLARO SA auftretend, Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die das Wortelement "CLARO" enthält (Anmeldung Nr. 5 229 241), für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Telefónica SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftswortmarke "CLARO" (Nr. 2 017 341) u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, da die Klägerin keine Beschwerdebegründung eingereicht habe.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung widerspricht nach Auffassung der Klägerin dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung insgesamt gerichtet sei und, dass die Beschwerde von der gleichen unrichtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke wie die Auslegung durch die Widerspruchsabteilung ausgegangen sei.

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