Language of document : ECLI:EU:T:2008:232

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

26. Juni 2008(*)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Unzulässigkeit der Klage“

In der Rechtssache T‑185/08 R

VDH Projektentwicklung GmbH mit Sitz in Erkelenz (Deutschland),

Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH mit Sitz in Moers (Deutschland),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Antweiler,

Antragstellerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Sauer, D. Kukovec und O. Weber als Bevollmächtigte,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung gemäß Art. 243 EG im Zusammenhang mit einer gegen die Kommission gerichteten Untätigkeitsklage

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

1        Die Antragstellerinnen haben mit Klageschrift, die am 16. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 232 EG Untätigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Kommission es pflichtwidrig unterlassen habe, geeignete Maßnahmen an die Bundesrepublik Deutschland zu richten, um die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags durch die Stadt Stolberg an zwei Konkurrenzunternehmen der Antragstellerinnen zu stoppen.

2        Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist; haben die Antragstellerinnen gemäß Art. 243 EG den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes eingereicht, mit dem sie im Wesentlichen begehren, der Kommission den Erlass der o.g. Maßnahmen aufzugeben.

3        Die Kommission hat zum vorliegenden Antrag am 11. Juni 2008 Stellung genommen. Sie beantragt, den Antrag zurückzuweisen und den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen.

4        Nach Art. 104 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist ein Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen nur zulässig, wenn er von einer Partei eines beim Gericht anhängigen Rechtsstreits gestellt wird und sich auf diesen bezieht. Einem Antrag auf einstweilige Anordnungen kann daher nicht stattgegeben werden, wenn die Klage, mit der dieser Antrag zusammenhängt, unzulässig ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. Juli 1993, AEFMA/Kommission, C‑107/93 R, Slg. 1993, I‑4177, Randnr. 4).

5        Im vorliegenden Fall hat das Gericht (Zweite Kammer) durch Beschluss vom 25. Juni 2008 die von den Antragstellerinnen erhobene Untätigkeitsklage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

6        Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

7        Die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten sind antragsgemäß den unterlegenen Antragstellerinnen aufzuerlegen (Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung).

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1)      Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2)      Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Luxemburg, den 26. Juni 2008

Der Kanzler

 

       Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


* Verfahrenssprache: Deutsch.