Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2008 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission
(Rechtssache T‑185/08 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Unzulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Als unzulässig abgewiesene Klage (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnr. 4)
Gegenstand
| Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Art. 243 EG im Zusammenhang mit einer gegen die Kommission gerichteten Untätigkeitsklage |
Tenor
1. | | Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen. |
2. | | Die Antragstellerinnen tragen die Kosten. |