Language of document : ECLI:EU:T:2008:232





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 26. Juni 2008 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission

(Rechtssache T‑185/08 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Unzulässigkeit“

Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Als unzulässig abgewiesene Klage (Art. 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnr. 4)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß Art. 243 EG im Zusammenhang mit einer gegen die Kommission gerichteten Untätigkeitsklage

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten.