Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission
(Rechtssache T‑185/08)
„Untätigkeitsklage – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar betreffen – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 9-17)
Gegenstand
| Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen habe, wegen des Abschlusses einer öffentlichen Baukonzession zwischen der Stadt Stolberg und der Kaufland Stiftung & Co. KG und wegen der Vergabe eines Generalunternehmervertrags durch die Kaufland Stiftung & Co. KG umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665 zu richten |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten. |