Language of document : ECLI:EU:T:2008:225





Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008 – VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission

(Rechtssache T‑185/08)

„Untätigkeitsklage – Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665/EWG durch die Kommission – Natürliche und juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar betreffen – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Richtlinie 89/665 (Art. 230 Abs. 4 EG und 232 Abs. 3 EG; Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 3) (vgl. Randnrn. 9-17)

Gegenstand

Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen habe, wegen des Abschlusses einer öffentlichen Baukonzession zwischen der Stadt Stolberg und der Kaufland Stiftung & Co. KG und wegen der Vergabe eines Generalunternehmervertrags durch die Kaufland Stiftung & Co. KG umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 89/665 zu richten

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten.