Language of document : ECLI:EU:T:2013:433

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

13. September 2013(*)

„Finanzielle Beteiligung im Rahmen des Daphne-II-Programms – Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe – Lastschriftanzeige – Anfechtbare Handlung – Begründungspflicht – Faires Verfahren – Beurteilungsfehler“

In der Rechtssache T‑73/08

Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin B. Henning, dann Rechtsanwälte U. Claus und M. Uhmann und schließlich Rechtsanwälte C. Otto, S. Reichmann und L.‑J. Schmidt,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch S. Grünheid und B. Simon, dann durch S. Grünheid und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der sie vom Kläger den ihm im Rahmen der Daphne-Finanzhilfevereinbarung JLS/DAP/2004‑1/080/YC ausgezahlten Betrag von 23 228,07 Euro zurückgefordert hat,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins,

Kanzler: K. Andová, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2012

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1        Der Kläger, das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V., ist ein eingetragener Verein deutschen Rechts.

2        Im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (ABl. L 143, S. 1) begründeten Aktionsprogramms der Gemeinschaft Daphne II, mit dem im Zeitraum von 2004 bis 2008 Projekte zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen finanziert werden sollten, wurde anlässlich einer Ausschreibung im Jahr 2004 ein Projekt des Klägers mit Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Straßenkinder aus Drittstaaten in der Union (im Folgenden: Projekt) eingereicht und erhielt den Zuschlag.

3        Am 31. Mai 2005 schloss der Kläger mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Finanzhilfevereinbarung JAI/DAP/2004‑1/080/YC (im Folgenden: Finanzhilfevereinbarung). Art. I.1.1 der Finanzhilfevereinbarung bestimmt die Modalitäten, zu denen die Kommission dem Kläger eine Finanzhilfe gewährte und die er zur Kenntnis nahm und akzeptierte.

4        Nach Art. I.2.2 der Finanzhilfevereinbarung hat das Projekt eine Laufzeit von zwölf Monaten ab dem Tag ihrer letzten Unterzeichnung; diese erfolgte am 31. Mai 2005.

5        Informationen über die Verwaltung und das Finanzmanagement eines Projekts im Rahmen des Daphne-Programms enthält der auf der Website der Generaldirektion „Justiz und Inneres“ der Kommission veröffentlichte „Leitfaden für das Daphne-Programm“ (im Folgenden: Leitfaden).

6        Der Finanzierungsplan des Projekts ist der Finanzhilfevereinbarung als Anhang beigefügt (im Folgenden: Kostenvoranschlag). Nach Art. I.3.1 der Finanzhilfevereinbarung sind im Kostenvoranschlag die Kosten der zu fördernden Maßnahme genau aufzulisten. Im vorliegenden Fall wurde der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten auf 106 782 Euro veranschlagt. Der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Union beträgt nach Art. I.3.3 der Finanzhilfevereinbarung 80 % der veranschlagten förderfähigen Gesamtkosten, d. h. 85 425,60 Euro.

7        Aus Art. I.3.3 der Finanzhilfevereinbarung ergibt sich außerdem, dass die endgültige Finanzhilfe nach dem Verfahren gemäß Art. II.17 der Vereinbarung bestimmt wird. Gemäß diesem Artikel wird der Betrag der in Rede stehenden Finanzhilfe auf der Grundlage der gebilligten Unterlagen festgelegt, auf die Art. II.15.4 Bezug nimmt.

8        Nach Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarung beruht die Zahlung des Restbetrags insbesondere auf einem gebilligten Abschlussbericht über die Durchführung der Maßnahme und Aufstellungen der förderfähigen Kosten. Die Kommission kann den vom Empfänger vorgelegten Abschlussbericht ablehnen oder zusätzliche Belege oder Informationen anfordern, wenn sie dies für die Billigung des Abschlussberichts als erforderlich erachtet. Nach Abs. 6 von Art. II.15.4 muss der Empfänger die erbetenen Informationen innerhalb der in Art. I.4 der Finanzhilfevereinbarung für die Zahlung des geschuldeten Restbetrags vorgesehenen Frist vorlegen. Art. I.4 enthält keine näheren Angaben zur Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

9        Die endgültige Finanzhilfe wird unbeschadet der in Art. II.19 der Finanzhilfevereinbarung vorgesehenen Verpflichtung des Empfängers bestimmt, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Zahlung des Restbetrags Kontrollen und Prüfungen durch Bedienstete der Kommission oder von dieser beauftragte externe Einrichtungen zu ermöglichen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen kann die Kommission im Wege einer Einziehungsentscheidung anordnen, dass dem Empfänger zu Unrecht gewährte Mittel zurückzuzahlen sind. Der endgültige Betrag der Finanzhilfe gemäß Art. II.17 der Finanzhilfevereinbarung wird stets vorbehaltlich einer Revision nach durchgeführtem Audit bestimmt.

10      Nach Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung sind auf die Finanzhilfe „die Bestimmungen der [Finanzhilfevereinbarung], die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen und subsidiär das für Finanzhilfen geltende [belgische] Recht“ anwendbar. Weiter heißt es dort: „Gegen Entscheidungen der Kommission über die Anwendung der [Finanzhilfevereinbarung] und die Modalitäten ihrer Umsetzung kann der Empfänger beim [Gericht] Klage erheben; gegen die Entscheidungen des Gerichts können Rechtsmittel beim [Gerichtshof der Europäischen Union] eingelegt werden.“

11      Nach Art. II.1.1 der Finanzhilfevereinbarung haftet der Empfänger allein für die Einhaltung aller ihm obliegenden rechtlichen Verpflichtungen.

12      Art. II.2 der Finanzhilfevereinbarung betrifft Interessenkonflikte und verpflichtet den Empfänger, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Situation zu vermeiden, die eine unparteiische und objektive Ausführung der Vereinbarung beeinträchtigen könnte. Zudem hat der Empfänger die Kommission über jede Situation zu informieren, die zu einem Interessenkonflikt führen könnte, damit sie sich zur Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen äußern kann.

13      Art. II.9 betrifft die Auftragsvergabe. Erfordert die Durchführung der Maßnahme die Vergabe eines Auftrags, und sind die Kosten dafür im Kostenvoranschlag vorgesehen, vergleicht der Empfänger nach Art. II.9.1 die potenziellen Auftragnehmer und wählt das wirtschaftlich günstigste Angebot aus, wobei er die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung beachtet und dafür Sorge trägt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

14      Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung lautet: „Änderungen der Bedingungen für die Finanzhilfe bedürfen einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zwischen den Parteien. Mündliche Absprachen sind für die Parteien nicht bindend.“

15      Zu den Kriterien, nach denen sich die Förderfähigkeit der Kosten richtet, heißt es in Art. II.14.1:

„Als förderfähig gelten Kosten, die folgende Kriterien erfüllen:

–        sie stehen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der [Finanzhilfevereinbarung] und sind in dem der [Finanzhilfevereinbarung] beigefügten Voranschlag ausgewiesen;

–        sie sind notwendig für die Durchführung der Maßnahme, die Gegenstand der [Finanzhilfevereinbarung] ist;

–        sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit, sowie dem Grundsatz eines angemessenen Kosten-Wirksamkeits-Verhältnisses;

–        sie fallen während der in Artikel 1.2.2 der [Finanzhilfevereinbarung] festgelegten Laufzeit der Maßnahme an;

–        sie werden tatsächlich vom Empfänger verauslagt, in der Buchhaltung entsprechend den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen erfasst und in den nach den geltenden steuer- und sozialrechtlich vorgeschriebenen Erklärungen angegeben;

–        sie sind identifizierbar sowie kontrollierbar.

Die vom Empfänger vorgesehenen Buchführungsmethoden und Verfahren der internen Kontrolle müssen es ermöglichen, die im Zusammenhang mit der Maßnahme angegebenen Kosten und Einnahmen unmittelbar den entsprechenden Buchführungsunterlagen und Belegen zuzuordnen.“

16      Art. II.14.2 der Finanzhilfevereinbarung sieht Folgendes vor:

„Als förderfähige direkte Kosten der Maßnahme gelten die Kosten, die entsprechend den Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Artikel II.14.1 als spezifische, unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängende und direkt verbuchbare Kosten identifiziert werden können. Insbesondere folgende direkte Kosten sind förderfähig, soweit sie die im vorstehenden Absatz genannten Kriterien erfüllen:

–        die Aufwendungen für das an der Maßnahme beteiligte Personal; maßgeblich sind die tatsächlichen Arbeitsentgelte zuzüglich der Sozialabgaben und weiterer, in die Vergütung eingehender Kosten, sofern diese nicht die Durchschnittswerte der üblichen Gehalts- bzw. Lohnpolitik des Empfängers überschreiten;

–        die Reise- und Aufenthaltskosten für das an der Maßnahme beteiligte Personal, sofern diese der üblichen Praxis des Empfängers entsprechen bzw. die jährlich von der Kommission festgelegten Tarife [nicht] überschreiten;

–        …“

17      Art. II.16.5 der Finanzhilfevereinbarung sieht ein Verfahren vor, nach dem der Empfänger die Festlegung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe durch die Kommission beanstanden kann. Er bestimmt, dass dieses Verfahren die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung der Kommission durch den Empfänger nach Art. I.8 der Finanzhilfevereinbarung unberührt lässt, wobei die Frist für eine solche Anfechtung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zwei Monate beträgt, gerechnet ab der Mitteilung der Entscheidung über den endgültigen Betrag der Finanzhilfe an den Empfänger oder, in Ermangelung einer Mitteilung, dem Tag, an dem er von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

18      Zur Bestimmung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe sieht Art. II.17 der Finanzhilfevereinbarung ferner vor, dass die Kommission auf der Grundlage des so bestimmten Betrags und des Gesamtbetrags der nach der Finanzhilfevereinbarung bereits erfolgten Zahlungen den an den Empfänger noch zu zahlenden Restbetrag berechnet. Übersteigt der Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen die endgültige Finanzhilfe, stellt die Kommission für den Überschussbetrag eine Einziehungsanordnung aus.

19      Der Kläger erhielt im Rahmen des Projekts eine Vorfinanzierung von 34 170,24 Euro.

20      Auf einen mit Schreiben vom 16. Juni 2005 gestellten Antrag des Klägers wurde der Zeitpunkt des Projektbeginns geändert und auf den 26. Mai 2005 gelegt, da das Projekt am 25. Mai 2006 beendet sein musste.

21      Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 übersandte der Kläger der Kommission den Abschlussbericht über das Projekt, die Endabrechnung und einen förmlichen Zahlungsantrag. Der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten wird darin mit 100 533,44 Euro beziffert.

22      Mit einem „Vorinformationsschreiben“ vom 10. August 2007 (im Folgenden: Vorinformationsschreiben) teilte die Kommission dem Kläger das Ergebnis der Prüfung der ihr übermittelten Unterlagen mit. Sie bezifferte die förderfähigen Gesamtkosten mit 13 677,71 Euro, woraus sich eine Finanzierung zulasten des Unionshaushalts in Höhe von 10 942,17 Euro, 80 % der förderfähigen Kosten, ergab, und wies den Kläger darauf hin, dass er unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Vorfinanzierung einen Betrag von 23 228,07 Euro zu erstatten habe. Dieses Schreiben enthält im Anhang eine genaue, mit Kommentaren und Fragen versehene Aufstellung der anerkannten und der abgelehnten Kosten (im Folgenden: Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens). Darüber hinaus bot die Kommission dem Kläger im Vorinformationsschreiben an, ihr innerhalb eines Monats ab dem 10. August 2007 zusätzliche Informationen zu den abgelehnten Kosten zu übermitteln. Weiter heißt es im Vorinformationsschreiben:

„Sollten Sie innerhalb dieser Frist nicht reagieren, wird die Kommission eine Lastschriftanzeige über den oben genannten Betrag ausstellen. Diese Lastschriftanzeige wird die Frist für die Rückerstattung festlegen. Sollten Sie diese Zahlungsfrist nicht einhalten, wird der geschuldete Betrag ab dem Tag nach der in der Lastschriftanzeige gesetzten Frist und zu dem in der Lastschriftanzeige festgelegten Satz verzinst. Die Kommission kann den geschuldeten Betrag einschließlich der etwaigen Verzugszinsen entweder durch Verrechnung mit ausstehenden Zahlungen oder durch Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 des [EG‑]Vertrags einholen.“

23      Am 10. September 2007 beantragte der Kläger telefonisch und per E‑Mail eine Verlängerung der an diesem Tag ablaufenden Frist. Mit Schreiben vom selben Tag übersandte er der Kommission eine Stellungnahme sowie bestimmte nachzureichende Unterlagen (im Folgenden: Schreiben vom 10. September 2007). Die Kommission lehnte die Fristverlängerung mit Schreiben vom 11. September 2007 ab.

24      Mit Lastschriftanzeige Nr. 3240911612 vom 26. November 2007 (im Folgenden: Lastschriftanzeige) teilte die Kommission dem Kläger unter Bezugnahme auf das Vorinformationsschreiben mit, dass sie eine Rückerstattung in Höhe von 23 228,07 Euro fordere. Als Fälligkeitsdatum wird in der Lastschriftanzeige der 10. Januar 2008 festgesetzt. Weiter heißt es darin:

„Die Kommission behält sich vor, nach erfolgter Vorabinformation einredefreie, auf Geld gehende und fällige Forderungen durch Verrechnung einzuziehen. … Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitsdatum, so werden auf die von den Gemeinschaften festgestellte Forderung Zinsen erhoben. … Ist die Zahlung bei Fälligkeit nicht geleistet worden, so behält sich die Kommission das Recht vor[,] alle vorherigen Sicherheitsleistungen in Anspruch zu nehmen [und] die Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 [EG] vorzunehmen.“

25      Mit Schreiben vom 29. November 2007 unter dem Aktenzeichen BUDG/C3 D (2007) 10.5‑9878 unterrichtete die Kommission den Kläger darüber, dass sie zwei Wochen nach dem Datum dieses Schreibens die Nacherhebung eines Betrags von 23 228,07 Euro durch Aufrechnung mit einer ein anderes Projekt betreffenden Forderung des Klägers vornehmen werde, so dass es nicht mehr erforderlich sei, die Forderung per Banküberweisung zu begleichen (im Folgenden: Aufrechnungsmitteilung). Der Kläger beantwortete dieses Schreiben nicht. Die Kommission nahm daher zwei Wochen nach der Aufrechnungsmitteilung die Aufrechnung vor, indem sie dem Kläger für seine im Rahmen eines anderen Projekts bestehende Forderung einen um 23 228,07 Euro gekürzten Betrag überwies.

 Verfahren und Anträge

26      Mit Klageschrift, die am 11. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

27      Mit besonderem Schriftsatz, der am 10. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Der Kläger hat am 17. Juli 2008 zu dieser Einrede Stellung genommen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 hat das Gericht die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

28      In der Klageschrift beantragt der Kläger,

–        die in der Lastschriftanzeige enthaltene Entscheidung der Kommission über die Rückforderung eines Betrags von 23 228,07 Euro im Rahmen der Daphne-Finanzhilfevereinbarung JLS/DAP/2004-1/080/YC für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

30      In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

–        die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

–        die Aufrechnungsmitteilung teilweise für nichtig zu erklären, „und zwar insoweit, als ein letztstelliger Teilbetrag in Höhe von 23 228,07 Euro aus der Lastschriftanzeige … verrechnet worden ist“;

–        hilfsweise, der Kommission die Kosten auch im Fall der Abweisung der Klage aufzuerlegen.

31      In der Klagebeantwortung beantragt die Kommission,

–        die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

32      Der Kläger und die Kommission erklären in der Erwiderung bzw. der Gegenerwiderung, dass sie ihre Anträge aufrechterhalten.

33      Am 8. Dezember 2009 hat das Gericht gemäß Art. 14 seiner Verfahrensordnung auf Vorschlag der Vierten Kammer die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

34      Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung den Parteien schriftlich Fragen gestellt und sie zur Vorlage bestimmter Schriftstücke aufgefordert.

35      Mit Schreiben, das am 1. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beendigung seines Mandats wegen Insolvenz seines Mandanten mitgeteilt.

36      Nach Benennung eines neuen Prozessbevollmächtigten durch den Insolvenzverwalter hat der Präsident der Vierten erweiterten Kammer auf dessen Antrag das Verfahren mit Beschlüssen vom 13. April 2010, 1. Dezember 2010 und 23. Mai 2011 ausgesetzt und die Aussetzung zweimal, zuletzt bis zum 30. September 2011, verlängert.

37      Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens haben die Parteien innerhalb der ihnen gesetzten neuen Frist Fragen des Gerichts beantwortet.

38      Am 16. Oktober 2012 hat das Gericht die Sache gemäß Art. 14 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Vierten erweiterten Kammer nach Anhörung der Parteien an die Vierte Kammer zurückverwiesen.

39      Als Termin für die mündliche Verhandlung ist der 27. November 2012 anberaumt worden. Nach der Feststellung durch den Kanzler des Gerichts, dass die Parteien nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, ist das mündliche Verfahren am 3. Dezember 2012 geschlossen worden.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zur Zulässigkeit des in der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit gestellten Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Aufrechnungsmitteilung

40      Der Kläger macht geltend, er habe die Aufrechnungsmitteilung nicht anders verstehen können als eine Entscheidung der Kommission, den darin genannten Betrag endgültig zurückzufordern, denn es könne nur mit Forderungen aufgerechnet werden, die zuvor festgestellt worden seien.

41      Die Kommission führt aus, selbst wenn die Aufrechnungsmitteilung als anfechtbare Handlung anzusehen wäre, hätte sie mittels einer Nichtigkeitsklage in der zwingend zu beachtenden Klagefrist des Art. 230 EG angefochten werden müssen. Der erweiterte Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Aufrechnungsmitteilung, der in der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit gestellt worden sei, sei daher jedenfalls verspätet.

42      Nach Art. 44 § 1 Buchst. d der Verfahrensordnung muss der Kläger seine Anträge in der Klageschrift angeben. Somit können nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1965, Krawczynski/Kommission, 83/63, Slg. 1965, 828, 840), und die Begründetheit der Klage ist allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 25. September 1979, Kommission/Frankreich, 232/78, Slg. 1979, 2729, Randnr. 3).

43      Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung lässt neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter der Voraussetzung zu, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Nach der Rechtsprechung gilt diese Voraussetzung erst recht für jede Änderung der Anträge, so dass in Ermangelung rechtlicher oder tatsächlicher Gründe, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, nur die in der Klageschrift gestellten Anträge berücksichtigt werden können (Urteil Krawczynski/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, S. 840).

44      Im vorliegenden Fall erklärt der Kläger, dass er die Aufrechnungsmitteilung am 11. Dezember 2007 erhalten habe, also vor der Klageerhebung am 11. Februar 2008. Daher ist die Änderung der Anträge unabhängig davon, ob die Aufrechnungsmitteilung eine anfechtbare Handlung ist, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe zurückzuführen, die während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind, so dass der Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Aufrechnungsmitteilung jedenfalls unzulässig ist.

2.     Zum Antrag auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige enthaltenen Entscheidung der Kommission, den Betrag von 23 228,07 Euro zurückzufordern

45      Der Kläger macht geltend, dass die Kommission eine Forderung nur einziehen könne, wenn sie zuvor festgestellt habe, dass diese Forderung bestehe; im vorliegenden Fall habe er die Lastschriftanzeige nur als Mitteilung einer Entscheidung der Kommission über den endgültigen Betrag der Finanzhilfe verstehen können.

46      Die Kommission trägt vor, der Antrag auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige enthaltenen Entscheidung sei unzulässig, da sie keine Handlung sei, die Gegenstand einer Klage im Sinne von Art. 230 EG sein könne, sondern nach Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) nur eine Mitteilung an den Schuldner darstelle, die, wie in der Rechtsprechung bestätigt worden sei, keine zwingenden Rechtswirkungen erzeuge und spätere Rückforderungen nur vorbereite.

47      Insoweit ist der Unionsrichter befugt, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, die Klage als unbegründet abzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit der beklagten Partei zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26, und Urteil des Gerichts vom 13. September 2006, Sinaga/Kommission, T‑217/99, T‑222/01 und T‑321/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 68).

48      Unter den Umständen des vorliegenden Falles sind aus Gründen der Prozessökonomie sogleich die vom Kläger angeführten Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, da der Antrag auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige enthaltenen Entscheidung der Kommission aus den nachfolgend dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

49      Der Kläger stützt seine Klage auf drei Klagegründe, und zwar erstens auf einen Begründungsmangel, zweitens auf eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und drittens auf eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung. Das Gericht hält es für angebracht, mit der Prüfung des dritten Klagegrundes zu beginnen und sodann den ersten und den zweiten Klagegrund gemeinsam zu prüfen.

 Zum dritten Klagegrund

50      Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft beurteilt, indem sie bestimmte Kosten zu Unrecht ausgeschlossen habe. Es handele sich erstens um Personalkosten (Posten A), zweitens um Reise- und Aufenthaltskosten (Posten B), drittens um Kosten für Verbrauchs- und Versorgungsgüter (Posten D) und viertens um Kosten für Konferenzen und Seminare (Posten E).

51      Vorab ist festzustellen, dass die Kommission angibt, bei der Bestätigung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe, wie er sich aus dem Vorinformationsschreiben und der Lastschriftanzeige ergebe, die vom Kläger mit Schreiben vom 10. September 2007 übermittelten Informationen berücksichtigt zu haben. Dies lässt sich jedoch nicht den Akten entnehmen, denn in der Lastschriftanzeige wird auf die im Vorinformationsschreiben angeführten Gründe für die Zurückweisung der Posten verwiesen. Aus den Akten ergibt sich allenfalls, dass die Kommission die vom Kläger mit Schreiben vom 10. September 2007 übermittelten Informationen bei ihrer Bewertung der zu erstattenden Kosten unberücksichtigt gelassen hat. Zudem stellt die Kommission in ihren Schriftsätzen mehrfach fest, dass sie Unterlagen, die mit diesem Schreiben eingereicht worden seien, als verspätet zurückgewiesen habe.

52      Unabhängig davon, ob die Kommission die mit Schreiben vom 10. September 2007 übermittelten Informationen unberücksichtigt lassen durfte, wird das Gericht auf der Grundlage der im Rahmen des dritten Klagegrundes geltend gemachten Rügen den Ausschluss der streitigen Kosten anhand der vom Kläger mit diesem Schreiben unterbreiteten zusätzlichen Informationen prüfen.

 Zu den die Personalkosten betreffenden Posten

53      Bei den Posten, in Bezug auf die der Kläger den Ausschluss von ihm als förderfähig angesehener Kosten rügt, handelt es sich um die Posten A 1 bis A 38.

–       Zu den Posten A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, A 13, A 14, A 20, A 21, A 24, A 25, A 27, A 28, A 29, A 37 und A 38

54      Für alle diese Posten ergibt sich aus dem Vorinformationsschreiben, dass die Kommission die fraglichen Ausgaben ausgeschlossen hat, weil der Kläger ihrer Ansicht nach eine Kopie des Arbeitsvertrags der jeweiligen Person hätte vorlegen müssen.

55      Der Kläger macht geltend, die Kommission habe diese Ausgaben zu Unrecht mit der Begründung nicht anerkannt, dass für die betreffenden Personen keine Arbeitsverträge vorgelegt worden seien. Die Arbeitsverträge könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht öffentlich vorgelegt werden, aber die Ausgaben seien durch die vorgelegten Personalkostenkalkulationen, Arbeitszeitnachweise und Lohnjournale nachgewiesen.

56      Diese Argumentation geht fehl. Erstens verpflichtet sich der Zahlungsempfänger nach Art. II.19.1 der Finanzhilfevereinbarung, alle Informationen vorzulegen, die die Kommission oder eine von ihr beauftragte externe Einrichtung fordert, um sich der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme und der ordnungsgemäßen Anwendung der Vereinbarung zu vergewissern. Zudem müssen die Kosten nach Art. II.14.1 Abs. 1 letzter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung identifizierbar und kontrollierbar sein. Im Übrigen hat der Kläger nach Art. II.19.2 der Finanzhilfevereinbarung sämtliche im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehenden Originalunterlagen für die Kommission oder die von ihr beauftragten Personen zu Prüfungszwecken zur Verfügung zu halten. Die Aufforderung, Kopien der Arbeitsverträge der Personen, für die eine Erstattung von Personalkosten verlangt wird, vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorgabe.

57      Ferner heißt es auf S. 72 des Leitfadens, dass die Zahlungsempfänger Kopien der Arbeitsverträge der für die Durchführung des Projekts eingestellten Personen vorlegen müssen. Der Kläger stellt zwar die Rechtsverbindlichkeit des Leitfadens in Abrede. Da er den Leitfaden zu seinen Gunsten aber auch selbst heranzieht, überzeugt dieses Argument nicht. Jedenfalls kann der Kläger nicht leugnen, dass im Leitfaden die Verpflichtungen aus der Finanzhilfevereinbarung näher erläutert werden, so dass die Kommission berechtigt ist, zu ihrer Präzisierung auf den Leitfaden zurückzugreifen.

58      Zweitens ist das Argument des Klägers zurückzuweisen, die Arbeitsverträge seien, wie sich ohne Weiteres aus datenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe, vertraulich. Wie die Kommission betont, unterliegt sie der Geheimhaltungspflicht. Der Umstand, dass Arbeitsverträge oder andere Belege personenbezogene Daten enthalten, entbindet den Kläger nicht von seiner Verpflichtung, die zum Nachweis der förderfähigen Kosten erforderlichen Belege beizubringen.

59      Die gegen die Ausschlussgründe für die fraglichen Posten erhobenen Rügen sind daher zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Rügen des Klägers zu bestimmten anderen, von der Kommission im Vorinformationsschreiben insbesondere zu den Posten A 8, A 29 und A 38 angeführten Ausschlussgründen zu prüfen sind.

–       Zu den Posten A 9, A 10, A 11, A 12, A 22 und A 23

60      Zu all diesen Posten ergibt sich aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens, dass die Kommission die fraglichen Kosten ausgeschlossen hat, weil diese Ausgaben im Kostenvoranschlag nicht vorgesehen seien.

61      Der Kläger trägt vor, diese Posten beträfen das Gehalt von Herrn S., der wie Frau M. mit der Forschung in Deutschland betraut gewesen sei. Herr S. habe sich Hintergrundrecherchen und der Analyse statistischer Quellen auf diesem Gebiet gewidmet und Frau M. zugearbeitet. Die Kommission sei hierüber mit E‑Mail vom 14. März 2006 sowie mit Schreiben vom 24. März und vom 4. Mai 2006 informiert worden. Diese Kosten hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

62      Es gebe keine Regel, nach der die Projektmitarbeiter in der Finanzhilfevereinbarung namentlich anzugeben seien. Sie würden lediglich in dem der Finanzhilfevereinbarung als Anhang beigefügten Kostenvoranschlag namentlich genannt. Die namentliche Nennung der Projektmitarbeiter erfolge nur, um die erstattungsfähigen Kosten festzustellen. Dadurch werde nicht ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter durch einen anderen ersetzt werde, sofern, was stets der Fall gewesen sei, ihre Qualifikationen und Aufgabenbereiche vergleichbar seien. Die Kommission behaupte auch nicht, dass die fraglichen Mitarbeiter weniger qualifiziert gewesen oder anders eingesetzt worden seien. Auch habe sie weder ergänzende Nachweise angefordert noch geltend gemacht, dass die Ergebnisse des Projekts nicht verwertbar seien. Die Ersetzung habe somit letztlich keine Auswirkungen gehabt, so dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen solle.

63      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung jede Änderung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzhilfe einer schriftlichen Zusatzvereinbarung bedarf und dass eine mündliche Vereinbarung die Parteien insoweit nicht bindet. Ferner geht aus der Einleitung der Finanzhilfevereinbarung hervor, dass die Anhänge, zu denen der Kostenvoranschlag und somit die Liste der am Projekt beteiligten Personen gehören, integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Außerdem bestimmt Art. II.14.1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung, dass nur die im Kostenvoranschlag im Anhang der Finanzhilfevereinbarung ausgewiesenen Kosten förderfähig sind.

64      Aus diesen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung lässt sich entgegen dem Vorbringen des Klägers ableiten, dass eine Änderung in Bezug auf die in Abschnitt A des Kostenvoranschlags genannten Personen der schriftlichen Zustimmung durch die Kommission bedarf, und zwar auch dann, wenn der bestehenden Liste der Name einer Person hinzugefügt werden soll. Das Argument des Klägers, es gebe keine Verpflichtung, die Namensliste der Beteiligten auf dem aktuellen Stand zu halten, steht nämlich im Widerspruch zu den Anforderungen von Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung und zum Inhalt des Kostenvoranschlags, denn es ist schwerlich vertretbar, dass eine Änderung in Bezug auf diese Personen keine Änderung der Bedingungen für die Finanzhilfe darstellt, die einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung bedarf.

65      Der Kläger macht allerdings geltend, dass die Kommission über die fraglichen personellen Änderungen informiert gewesen sei und dass das Projekt ohne diese Änderungen nicht hätte beendet werden können, da einige der zu Projektbeginn vorgesehenen Mitarbeiter später nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Ersetzung der fraglichen Mitarbeiter habe keine Auswirkungen gehabt.

66      Diese Argumente können jedoch nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die im vorliegenden Fall vorgenommenen personellen Änderungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission bedurft hätten.

67      In Bezug auf das Vorbringen, dass diese Änderungen für die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts notwendig gewesen seien und dass die Kommission das Ergebnis des Projekts nicht in Frage gestellt habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 274 EG hinsichtlich der Mittel der Union zu wirtschaftlicher Haushaltsführung verpflichtet ist und dass im System der finanziellen Zuschüsse ein Zuschussempfänger, dessen Antrag die Kommission stattgegeben hat, dadurch keinen endgültigen Anspruch auf volle Auszahlung des Zuschusses erwirbt, wenn er die an die Unterstützung geknüpften Bedingungen nicht einhält (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2007, Kommission/IIC, T‑500/04, Slg. 2007, II‑1443, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Union nach einem für finanzielle Zuschüsse geltenden Grundprinzip nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen kann. Damit die Kommission Kontrollen vornehmen kann, müssen die Zuschussempfänger folglich nachweisen, dass die unter den geförderten Vorhaben verbuchten Kosten tatsächlich entstanden sind; die Erteilung zuverlässiger Auskünfte seitens der Begünstigten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems unerlässlich, das zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist. Der Nachweis, dass ein Vorhaben durchgeführt worden ist, genügt daher nicht, um die Gewährung eines spezifischen Zuschusses zu rechtfertigen. Der Beihilfeempfänger hat darüber hinaus nachzuweisen, dass ihm die geltend gemachten Kosten gemäß den für die Gewährung des betreffenden Zuschusses festgelegten Bedingungen entstanden sind, da nur ordnungsgemäß belegte Kosten als zuschussfähig angesehen werden können. Seine Verpflichtung, die festgelegten finanziellen Bedingungen einzuhalten, stellt sogar eine seiner Hauptpflichten und damit eine Bedingung für die Gewährung des Zuschusses dar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 2006, Comunità montana della Valnerina/Kommission, C‑240/03 P, Slg. 2006, I‑731, Randnrn. 69, 76, 78, 86 und 97).

69      Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass weder die vermeintliche Notwendigkeit der vorgenommenen Änderungen für die Durchführung des Projekts noch dessen Ergebnis die in der Finanzhilfevereinbarung festgelegten Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses in Frage stellen können.

70      Dass die Kommission keine weiter gehenden Auskünfte zu den Fähigkeiten der betreffenden Personen angefordert hat, als sie über deren Mitwirkung informiert wurde, vermag ihre Entscheidung, die in Rede stehenden Aufwendungen auszuschließen, nicht in Frage zu stellen. Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich nämlich, dass es sich um Ausgaben für 2005 durchgeführte Arbeiten handelt, während sie erst ab März 2006 informiert wurde. In diesem Stadium der Durchführung des Projekts war ein großer Teil der Arbeit abgeschlossen, und die entsprechenden Kosten waren angefallen, so dass die Kommission hinsichtlich des Profils der vom Kläger im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen vor vollendete Tatsachen gestellt wurde. Dass sie in diesem fortgeschrittenen Stadium keine weiteren Auskünfte anforderte, um zu beurteilen, ob die betreffenden Personen das erforderliche Profil aufwiesen, kann nichts daran ändern, dass der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, ihre ausdrückliche Zustimmung zu solchen Änderungen der für die Gewährung der Finanzhilfe festgelegten Bedingungen einzuholen.

71      Für das Vorbringen des Klägers, die Kommission habe in anderen Fällen seine Befugnis zur selbständigen Vornahme personeller Änderungen nicht in Abrede gestellt, ist kein Beweis erbracht worden, so dass es jedenfalls unbegründet ist.

72      Da die Rügen zu den Posten A 9, A 10, A 11, A 12, A 22 und A 23 Ausgaben für Personen betreffen, die im Kostenvoranschlag nicht genannt waren und für deren Einstellung auch nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, ist nicht dargetan, dass die Kommission diese Ausgaben rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.

–       Zu Posten A 15

73      Zu dem ausgeschlossenen Betrag von 677 Euro für Gehaltskosten von Frau A. heißt es in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens:

„Warum war Frau A. im Juni 2005 zu Projektbeginn tätig? Bitte den Bezug zu diesem spezifischen Projekt angeben.“

74      Der Kläger macht geltend, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Frau A. als förderfähig hätten anerkannt werden müssen, da sie die Ansprechpartnerin der Partnerorganisation des Projekts für grundlegende finanzielle Angelegenheiten gewesen sei. Zu Projektbeginn habe sie die Konten eingerichtet.

75      Insoweit trifft es zu, dass der Kläger im Schreiben vom 10. September 2007 erläutert, dass Frau A. die vorstehend in Randnr. 74 angegebenen Funktionen wahrgenommen habe. Wie die Kommission geltend macht, ergab sich jedoch aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens auch, dass den geltend gemachten Personalkosten für alle Mitarbeiter eine Kopie des Arbeitsvertrags beigefügt sein musste, wovon der Kläger auch Kenntnis hatte. Zwar wurde darauf in der Spalte zu Posten A 15 neben den anderen darin angeführten Gründen nicht speziell hingewiesen, doch konnte der Kläger nicht bestreiten, dass die Vorlage einer Kopie dieses Arbeitsvertrags eine notwendige Voraussetzung für die Erstattung der fraglichen Kosten war.

76      Unabhängig von der Erläuterung des Klägers im Schreiben vom 10. September 2007 konnte die Kommission daher die streitigen Kosten ermessensfehlerfrei unter Hinweis auf das Vorinformationsschreiben und die ihm beigefügte Aufstellung ausschließen.

–       Zu Posten A 16

77      In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens heißt es zum Ausschluss der Personalkosten für Frau H. in Höhe von 1 800 Euro:

„Bitte übersenden Sie von [Frau H.] selbst unterzeichnete Arbeitszeitnachweise oder eine Erklärung, in der sie bestätigt, dass sie zwischen Mai und September 2005 zwölf Tage lang an diesem Projekt gearbeitet hat.“

78      Der Kläger macht geltend, es handele sich um Kosten, die durch die entsprechenden mit Schreiben vom 10. September 2007 vorgelegten Arbeitszeitnachweise ausreichend nachgewiesen seien und daher als förderfähig hätten anerkannt werden müssen.

79      Zwar hat der Kläger im Anhang zum Schreiben vom 10. September 2007 Unterlagen, die er als „Timesheets für Frau [H.]“ für zwölf Tage bezeichnet, einen Zahlungsnachweis sowie eine Erklärung von Frau H. vorgelegt, doch mangelt es den eingereichten Unterlagen an Klarheit. Es handelt sich insbesondere um Arbeitszeitnachweise, die Arbeitsstunden ohne Datumsangabe enthalten und die ersichtlich von einer anderen Person als Frau H. unterzeichnet wurden, und zwar am 5. Oktober 2005, während die Arbeit in der Zeit von Mai bis September 2005 geleistet wurde. Ferner ist ein Dokument beigefügt, das eine von Frau H. unterzeichnete Erklärung zu sein scheint; das einzige darauf angegebene Datum betrifft aber das Jahr 1992. Zudem handelt es sich um ein Dokument in tschechischer Sprache, für das keine Übersetzung vorgelegt wurde. Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass die vorgelegten Informationen der Forderung in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens nach zusätzlichen Informationen nachkommen.

80      Ferner heißt es zwar im Schreiben vom 10. September 2007 zu den für diesen Posten geltend gemachten Kosten, ein Zahlungsbeleg sei beigefügt, doch kann es sich dabei nur um bestimmte andere, ebenfalls nicht übersetzte Unterlagen in tschechischer Sprache handeln, in denen Beträge in tschechischen Kronen aufgeführt sind, so dass sie ohne Angabe des anwendbaren Umrechnungskurses nicht überprüft werden können, und die, auch wenn darin der Name von Frau H. mehrfach erscheint, die Überschrift „Unterlagen für [Frau M. G.]“ tragen. Unter diesen Umständen kann auch nicht bestätigt werden, dass der Kläger, wie er im Schreiben vom 10. September 2007 behauptet, einen Zahlungsbeleg für die fraglichen Beträge vorgelegt hat.

81      Wie die Kommission ausführt, kann sie aber nach der vorstehend in Randnr. 68 angeführten Rechtsprechung nur tatsächlich entstandene Kosten bezuschussen, so dass für die geltend gemachten Ausgaben Zahlungsbelege vorgelegt werden müssen. Darauf wird auch in Art. II.14.1 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung hingewiesen, wonach die Förderfähigkeit der Kosten voraussetzt, dass sie vom Empfänger tatsächlich verauslagt wurden.

82      Das Schreiben des Klägers vom 10. September 2007 konnte daher nichts am Standpunkt der Kommission ändern, dass die Kosten zu Posten A 16 auszuschließen seien; folglich ist nicht dargetan, dass ihr insoweit ein Fehler unterlaufen ist.

–       Zu Posten A 17

83      Nach der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens war der Ausschluss von Gehaltskosten in Höhe von 10 000 Euro für zehn Arbeitstage von Herrn M. mit dem Kommentar „Nur 7,5 Tage in den Arbeitszeitnachweise, bitte Zahlungsnachweis vorlegen“ versehen.

84      Der Kläger macht geltend, die fraglichen Ausgaben würden durch die verschiedenen Arbeitszeitnachweise der betreffenden Person, die er bei der Kommission eingereicht habe, ausreichend nachgewiesen.

85      Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger mit dem Schreiben vom 10. September 2007 nicht den Beweis erbracht hat, dass er den fraglichen Betrag an die Partnerorganisation gezahlt hat, bei der Herr M. tätig war. Zudem sah der Kläger einen Arbeitszeitnachweis als hinreichenden Nachweis an. Wie vorstehend in Randnr. 81 ausgeführt, war die Kommission aber berechtigt, einen tatsächlichen Zahlungsnachweis zu verlangen.

86      Somit ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten A 17 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.

–       Zu Posten A 18

87      Die fraglichen Kosten, die sich ebenfalls auf zehn Arbeitstage von Herrn M., aber auf einen Betrag von 2 800 Euro beziehen, wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit folgendem Kommentar ausgeschlossen:

„Bitte erläutern Sie, wie der Tagessatz von Herrn M. berechnet wurde und warum dieser Satz 2005 …, 2006 aber nur … betrug + bitte Zahlungsnachweis vorlegen“.

88      Der Kläger macht geltend, dass mit dem Schreiben vom 10. September 2007 drei Erklärungen von Herrn M. zu den beanstandeten Punkten in Bezug auf den Tagessatz und die Überweisungsbelege vorgelegt worden seien. Zudem seien bei dieser Gelegenheit auch ein Buchhaltungsbericht für 2005, der vorläufige Buchhaltungsbericht für 2006 und die Steuererklärung für 2005 eingereicht worden. Der niederländische Partner, bei dem Herr M. beschäftigt gewesen sei, sei von der Kommission anerkannt worden, so dass diese Kosten auch als förderfähig hätten anerkannt werden müssen.

89      Wie bei Posten A 17 gehörte der Nachweis der tatsächlichen Zahlung des geltend gemachten Betrags zu den in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens genannten Anforderungen. Der Kläger hat jedoch mit dem Schreiben vom 10. September 2007 keinen solchen Nachweis erbracht, so dass nicht dargetan ist, dass die Kommission den fraglichen Betrag rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat. Folglich ist die Rüge zu Posten A 18 aus denselben wie den zu Posten A 17 herangezogenen Gründen zurückzuweisen.

–       Zu Posten A 19

90      Zum Ausschluss eines Betrags von 1 800 Euro für Gehaltskosten von Herrn Q. enthält die Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens die Anmerkung „Bitte Zahlungsnachweis vorlegen“.

91      Der Kläger weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung die Zahlung des geltend gemachten Betrags an die Partnerinstitution, bei der Herr Q. beschäftigt gewesen sei, noch nicht erfolgt sei. Die Überweisung an die Partnerinstitution habe nach der Zahlung durch die Kommission vorgenommen werden sollen. Daher seien lediglich die Rechnungen von Herrn Q. vorgelegt worden. Auf dieser Grundlage hätten die Ausgaben als förderfähig anerkannt werden müssen.

92      Da die Kommission den Kläger in den Kommentaren in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens aufgefordert hatte, ihr die tatsächliche Zahlung des geltend gemachten Betrags nachzuweisen und der Kläger mit dem Schreiben vom 10. September 2007 keinen solchen Nachweis vorgelegt hat, weil die Zahlung an die Partnerinstitution noch nicht erfolgt sei, ist die Rüge zu Posten A 19 aus denselben wie den in Bezug auf die Posten A 17 und A 18 herangezogenen Gründen zurückzuweisen.

–       Zu Posten A 26

93      In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens heißt es zum Ausschluss der Gehaltskosten von Herrn K. in Höhe von 204 Euro, diese seien nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen.

94      Der Kläger trägt vor, Herr K. habe an dem Projekt als Praktikant mitgearbeitet und die Forschungsarbeiten der deutschen Studie unterstützt. Er sei „aus dem Geld, welches für die Forschungsstelle im Rahmen des Projektes etatisiert ist, bezahlt“ worden. Die Kommission sei darüber mit E‑Mail vom 14. März 2006 sowie mit Schreiben vom 24. März und 4. Mai 2006 informiert worden. Diese Ausgaben hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

95      Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beschäftigung von Herrn K. nicht Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung war. Wie jedoch aus den vorstehenden Randnrn. 63 bis 66 folgt, durfte die Kommission verlangen, dass ihre vorherige schriftliche Zustimmung zur Einstellung von Praktikanten eingeholt wird. Eine bloße Unterrichtung im Nachhinein, wie sie der Kläger anführt, kann diese Verletzung seiner Verpflichtungen nicht ungeschehen machen.

96      Somit ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten A 26 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, und die entsprechende Rüge des Klägers ist zurückzuweisen.

–       Zu den Posten A 30, A 31, A 32 und A 39

97      In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens werden die Gehaltskosten von Frau M. in Höhe von je 600 Euro bei den Posten A 30, A 32 und A 39 und in Höhe von 1 200 Euro bei Posten A 31 ausgeschlossen, wobei der Kläger teilweise aufgefordert wird, ihren Zusammenhang mit dem Projekt zu erläutern und darüber hinaus den Arbeitsvertrag mit der betreffenden Person vorzulegen.

98      Der Kläger macht geltend, Frau M. sei im Rahmen des Projekts als freie Mitarbeiterin tätig gewesen. Die veranschlagten Kosten seien durch ihren Werkvertrag ausreichend nachgewiesen. Zu dem höheren Betrag bei Posten A 31 fügt er hinzu, dass Frau M. sowohl für den spanischen Bericht als auch für den vergleichenden Bericht im Monat April verantwortlich gewesen sei. Da der tatsächliche Arbeitsaufwand größer als zunächst vereinbart gewesen sei, sei der Vertrag von Frau M. auf Beschluss des Vorstands des Klägers ergänzt worden, um den erhöhten Arbeitsaufwand zu entlohnen. Da der Nachtrag zum ursprünglichen Vertrag der Kommission ebenfalls übermittelt worden sei, hätten diese Kosten als förderfähig anerkannt werden müssen.

99      Das Argument der Kommission, Frau M. sei im Kostenvoranschlag nicht aufgeführt, weshalb in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens um Erläuterungen gebeten worden sei, wird durch das – mit seinem Vorbringen im Rahmen seiner Antwort im Schreiben vom 10. September 2007 übereinstimmende – Argument des Klägers, zum einen sei Frau M. freie Mitarbeiterin gewesen und zum anderen habe er der Kommission eine Kopie ihres Werkvertrags vorgelegt, nicht in Frage gestellt. Im Übrigen ergibt sich aus den Erläuterungen im Schreiben vom 10. September 2007, dass der Stundenlohn der betreffenden Person bei Posten A 31 fast verdoppelt wurde, ohne die Kommission darüber zu informieren.

100    Unter diesen Umständen ist im Einklang mit den vorstehend in den Randnrn. 63 und 64 dargelegten Grundsätzen festzustellen, dass ein Rechtsfehler der Kommission beim Ausschluss der Kosten für die Posten A 30, A 31, A 32 und A 39 nicht dargetan ist. Die dahin gehenden Rügen des Klägers sind daher zurückzuweisen.

–       Zu Posten A 33

101    Die Gehaltskosten in Höhe von 1 900 Euro für die Tätigkeit von Frau H. wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar „Bitte geben Sie auf dem von [Frau H.] zu unterzeichnenden Arbeitszeitnachweis den Projektnamen an“ ausgeschlossen.

102    Der Kläger macht geltend, diese Kosten seien durch Arbeitszeitnachweise von Frau H. für die Monate April und Mai 2006 ausreichend nachgewiesen worden, so dass die betreffenden Ausgaben als förderfähig hätten anerkannt werden müssen.

103    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger, wie er im Schreiben vom 10. September 2007 ausführt, diesem nur die Unterlagen beigefügt hat, die bereits zuvor in Beantwortung des Vorinformationsschreibens vorgelegt wurden. Da die zuvor vorgelegten Unterlagen nicht in die Akte aufgenommen wurden, lässt sich diese Angabe nicht bestätigen. Die dem Schreiben vom 10. September 2007 beigefügten Arbeitszeitnachweise enthalten jedoch als Datum der Unterschrift ebenfalls den 10. September 2007, so dass es sich bei ihnen nicht um die bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegten Unterlagen handeln kann.

104    Sodann ergibt sich, wie die Kommission ausführt, aus Art. II.14.2 der Finanzhilfevereinbarung, dass als förderfähig die Kosten gelten, die entsprechend den Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Art. II.14.1 dieser Vereinbarung als spezifische, unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme zusammenhängende und direkt verbuchbare Kosten identifiziert werden können. Der Kläger erläutert jedoch zum einen nicht, wie diese Arbeitszeitnachweise, die tatsächlich nur eine Bezugnahme auf die Abfassung eines Endberichts ohne nähere Angaben enthalten, die von der Kommission in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens aufgeworfene Frage in Bezug auf das Erfordernis einer speziellen Bezugnahme auf das Projekt beantworten, oder zum anderen, warum es für die Erstattung der geltend gemachten Kosten auf diese Frage nicht ankam.

105    Unter diesen Umständen ist die Rüge durch nichts belegt, so dass nicht dargetan ist, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie die Kosten zu Posten A 33, wie im Vorinformationsschreiben angekündigt, ausschloss. Die Rügen des Klägers sind somit zurückzuweisen, ohne dass die übrigen Argumente zu prüfen sind, die die Kommission dem Gericht insbesondere hinsichtlich des fehlenden Nachweises der tatsächlichen Zahlung und der fehlenden Unterzeichnung der fraglichen Arbeitszeitnachweise durch den Projektleiter vorgetragen hat.

–       Zu Posten A 34

106    In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens wurden die Gehaltskosten von Herrn M. in Höhe von 6 580 Euro mit folgendem Kommentar ausgeschlossen:

„Die auf dem Arbeitszeitnachweis handschriftlich angegebenen Monate liegen außerhalb des Förderzeitraums – die Arbeitszeitnachweise sind nicht vom Projektleiter gegengezeichnet.“

107    Der Kläger trägt vor, es handele sich um Kosten, die für die Monate Mai und April 2006 hinreichend nachgewiesen worden seien und daher als förderfähig hätten anerkannt werden müssen.

108    Die Kommission macht hierzu zu Recht geltend, dass der Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten für dieselben Zeiträume mehrere, in den Daten nicht übereinstimmende und vom Projektleiter nicht – wie erforderlich – unterzeichnete Arbeitszeitnachweise vorgelegt habe. So habe der Kläger für die Monate Februar, März, April und Mai 2005 mit der Endabrechnung Arbeitszeitnachweise vorgelegt, von denen keiner vom Projektleiter unterzeichnet sei und die alle mit handschriftlichen Datumsangaben versehen seien, die Zeiträume außerhalb der Laufzeit des Projekts beträfen. In der Anlage zum Schreiben vom 10. September 2007 legte der Kläger Arbeitszeitnachweise vor, die wie die Arbeitszeitnachweise zu Posten A 33 als Datum der Unterschrift den 10. September 2007 enthalten. Im Übrigen betreffen sie Kosten für den Monat Juli 2006, der außerhalb des Förderzeitraums liegt.

109    Auch angesichts dessen, dass der Kläger in der Klageschrift nichts vorträgt, das seinen Standpunkt untermauern oder die Kritik an der Abrechnung widerlegen könnte, ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten A 34 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.

–       Zu Posten A 35

110    In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens werden die Gehaltskosten für die Tätigkeit von Frau C. in Höhe von 700 Euro mit dem Hinweis „Nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen“ ausgeschlossen.

111    Der Kläger macht geltend, dass der spanische Projektpartner, Herr Q., für die Stadtstudie Madrid (Spanien) verantwortlich gewesen sei, wegen dessen Erkrankung aber eine andere auf diesem Gebiet kompetente Person habe gefunden werden müssen. Hierfür sei Frau C. angeworben und auf der Grundlage eines Werkvertrags bezahlt worden. Der Kläger sei hierüber von seinem Partner mit E‑Mail vom 31. Juli 2006 und mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 informiert worden. Die Kommission sei ihrerseits hierüber vom Kläger mit E‑Mail vom 31. Juli 2006 und mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 informiert worden. Diese Kosten hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

112    Der Kläger stellt die Angabe in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens, dass diese Kosten im Kostenvoranschlag nicht vorgesehen waren, nicht in Abrede. Wie bereits ausgeführt, konnte die Kommission die Kostenübernahme in solchen Fällen unter Berufung auf Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung (siehe oben, Randnr. 60) und die fehlende vorherige schriftliche Zustimmung ablehnen, auch wenn es sich um einen Fall handelt, in dem eine erkrankte Person ersetzt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass es um den April 2006 ging und die Kommission erst Ende Juli 2006 informiert wurde, so dass sie vor vollendeten Tatsachen stand. Dass der Kläger selbst erst Ende Juli 2006 informiert worden sein soll, ist keine hinreichende Erklärung, denn er war nach Art. I.1 der Finanzhilfevereinbarung für die Durchführung und Koordination des Projekts verantwortlich und musste daher dafür Sorge tragen, dass seine Partner ebenfalls die Bedingungen der Finanzhilfevereinbarung einhalten.

113    Somit ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten A 35 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.

–       Zu Posten A 36

114    In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens werden die Gehaltskosten für die Tätigkeit von Frau G. in Höhe von 840 Euro mit dem Hinweis „Nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen“ ausgeschlossen.

115    Der Kläger trägt vor, Frau A. habe das Projekt wegen eines Mutterschaftsurlaubs verlassen müssen und sei durch Frau G. ersetzt worden. Die Ausgaben für deren Gehalt hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

116    Der Kläger bestreitet nicht, dass es sich um Kosten handelt, die im Kostenvoranschlag nicht vorgesehen waren.

117    Daher ist die Rüge des Klägers aus denselben wie den bei Posten A 35 herangezogenen Gründen zurückzuweisen. Auch wenn angesichts der besonderen Umstände des Mutterschaftsurlaubs der ersetzten Person die Weigerung der Kommission, die Kosten für die Entlohnung der tätig gewordenen Person anzuerkennen, rigoros erscheinen mag, kann nämlich der Kläger nicht geltend machen, dass ein Mutterschaftsurlaub ein Umstand ist, der nicht hinreichend lange im Voraus bekannt und geplant ist, um die Zustimmung der Kommission zur Einstellung der fraglichen Person einholen zu können.

 Zu den Posten, die Reise- und Aufenthaltskosten betreffen

118    Bei den Posten, in Bezug auf die der Kläger den Ausschluss von Kosten rügt, handelt es sich um die Posten B 1 und B 3 bis B 5.

119    Es handelt sich um Reise- und Aufenthaltskosten von Frau M. in Höhe von 301 Euro bei Posten B 1 und von insgesamt 35,70 Euro bei den Posten B 3 bis B 5. Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich, dass die Kosten bei Posten B 1 mit dem Kommentar zurückgewiesen wurden, dass im Kostenvoranschlag kein Tagegeld vorgesehen sei. Zu den Posten B 3 bis B 5 heißt es in der Aufstellung, dass die Kosten für den lokalen Transport am Arbeitsort nicht förderfähig seien.

120    Zu Posten B 1 macht der Kläger geltend, die fraglichen Kosten hätten als förderfähig anerkannt werden müssen, da es sich um Beförderungskosten im Rahmen der An- und Abreise handele. Die Kosten für die Nutzung lokaler Transportmittel gehörten zu den Reise- und nicht zu den Aufenthaltskosten. In Bezug auf die Posten B 3, B 4 und B 5 hätte seines Erachtens der Betrag von 35,70 Euro als förderfähig anerkannt werden müssen, weil im Kostenvoranschlag 100 Euro für lokale Transportkosten im Rahmen der Feldforschung in Berlin vorgesehen seien. Zudem habe er diese Tätigkeit gegenüber der Kommission bereits im Schreiben vom 4. Mai 2006 erwähnt.

121    Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich, dass ein Teil der Kosten für Posten B 1 in Höhe von 6,60 Euro mit dem Kommentar zurückgewiesen worden ist, dass im Kostenvoranschlag kein Tagegeld vorgesehen sei. Die übrigen bei diesem Posten geltend gemachten Kosten wurden jedoch als förderfähig anerkannt, was überrascht, denn die betreffende Person, Frau M., war im Kostenvoranschlag nicht vorgesehen. Daher hat die Kommission, wie sie in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bestätigt, einen Fehler zugunsten des Klägers begangen, der aber keine Auswirkungen auf die Frage der Anerkennung der übrigen Kosten hat. Was den abgelehnten Betrag von 6,60 Euro betrifft, müsste zur Prüfung des Vorbringens des Klägers, es gehe um eine Beförderung im Rahmen einer An- oder Abreise, das Dokument herangezogen werden, auf dessen Grundlage die Erstattung verlangt wurde. Da dieses jedoch nicht in den Akten enthalten ist, ist die Rüge nicht belegt. Jedenfalls konnte für Frau M. in Bezug auf das fragliche Treffen in Brüssel kein Tagegeld vorgesehen sein, da sie in der Personalliste im Kostenvoranschlag nicht aufgeführt war.

122    Bei den Posten B 3 bis B 5 ist der Kommission beizupflichten, dass die lokalen Transportkosten in Berlin nicht mit Reisekosten gleichgesetzt werden können, die, wie es im Vorinformationsschreiben zutreffend heißt, die Kosten für die Reise von einem Ort zu einem anderen betreffen.

123    Folglich ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu den Posten B 1 und B 3 bis B 5 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat; die dahin gehenden Rügen des Klägers sind daher zurückzuweisen.

 Zu den Posten, die Verbrauchs- und Versorgungsgüter betreffen

124    Bei den Posten, in Bezug auf die der Kläger den Ausschluss der Kosten rügt, handelt es sich um die Posten D 1 bis D 11, D 15 und D 16.

–       Zu Posten D 1

125    In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens wurden die vom Verlagshaus E. P. in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 750 Euro für die Erstellung einer Informationsbroschüre mit dem Vermerk „Überweisungsbeleg liegt nicht vor, kein Zahlungsnachweis, Rechnung wurde von einem Mitarbeiter [des Klägers] unterzeichnet“ ausgeschlossen.

126    Der Kläger macht geltend, der fragliche Betrag sei durch Überweisungsbelege ausreichend nachgewiesen; eine Unterschrift auf den Rechnungen des Verlags sei nicht erforderlich. Zudem sei die Erläuterung zu der fraglichen Rechnung von Herrn Z. unterschrieben worden, der den Verlag aushilfsweise und ehrenamtlich unterstützt habe. Der Verlag E. P., auf den sich die streitigen Kosten bezögen, sei ein finanziell und steuerlich eigenständiges gemeinnütziges Unternehmen. Seine Buchhaltung und seine betrieblichen Funktionen seien daher von denen des Klägers getrennt.

127    Hierzu ergibt sich aus den Art. II.2 und II.9 der Finanzhilfevereinbarung, dass der Zahlungsempfänger jeden Interessenkonflikt bei der Durchführung des Projekts vermeiden und der Kommission Situationen, die zu einem Interessenkonflikt führen können, schriftlich mitteilen muss.

128    Im Schreiben vom 10. September 2007 hatte der Kläger ebenfalls die in der Klageschrift enthaltenen, vorstehend in Randnr. 126 wiedergegebenen Argumente vorgetragen und die Kopie einer von ihm zugunsten des Verlags E. P. vorgenommenen Überweisung beigefügt.

129    Diese Argumente räumen den von der Kommission geäußerten Verdacht eines Interessenkonflikts bei der Auftragsvergabe an den Verlag E. P nicht aus. Wie die Kommission feststellt und durch die Unterlagen, die sie zu den Akten gereicht hat, bestätigt wird, wurden die Verbindungen zwischen E. P. und dem Kläger in organisatorischer, geografischer, personeller und wirtschaftlicher Hinsicht bei einer Buchprüfung Ende 2005 festgestellt. Auch wenn diese Prüfung formal ein anderes Projekt des Klägers betraf, ergab sich aus dem Prüfbericht, dass ihr Ergebnis auch für das hier in Rede stehende laufende Projekt galt. Auf diesen Interessenkonflikt wird in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens offensichtlich Bezug genommen, wenn es dort heißt, dass die streitige Rechnung des Verlags E. P. von einer Person unterzeichnet worden sei, die auch zum Personal des Klägers gehöre, was dieser nicht bestreitet.

130    Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten D 1 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, so dass die dahin gehende Rüge des Klägers zurückzuweisen ist.

–       Zu den Posten D 2 bis D 6, D 9 und D 11

131    Die Kosten zu diesen Posten wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens aufgrund mehrerer Beanstandungen ausgeschlossen; vor allem sei der Zusammenhang zwischen den fraglichen Leistungen und dem Projekt unklar.

132    Zu Posten D 2 führt der Kläger aus, dass die fraglichen Kosten in Höhe von 1 000 Euro für die Einrichtung und Unterhaltung einer Website gerechtfertigt seien; zwar sei im Kostenvoranschlag ein Betrag von 400 Euro monatlich vorgesehen, doch handele es sich dabei um einen Durchschnittsbetrag. Ein derartiger Arbeitsaufwand könne nicht in jedem Monat den gleichen Umfang haben, sondern erfordere je nach Projektphase mehr oder weniger Arbeitsstunden. Durch die Personalkostenkalkulation, den Wortlaut des Werkvertrags, die Rechnungen und die Überweisungsbelege sei die erbrachte Leistung ausreichend nachgewiesen. Für die Werkverträge seien keine Arbeitszeitnachweise erstellt worden. Eine Anlage mit einer Erläuterung der verschiedenen im Rahmen des Projekts erbrachten Leistungen sei nachgereicht worden, da die betreffenden Personen nicht mehr für den Kläger gearbeitet hätten. Die von der Kommission geforderten Unterschriften hätten daher nicht geleistet werden können. Dasselbe gelte für die übrigen Posten. Was Posten D 4 betreffe, sei der Kommission ein neues Deckblatt der Personalkostenkalkulation für Frau S. nachgereicht worden. Auch zu Posten D 5 sei ein neues Deckblatt für die Personalkostenkalkulation nachgereicht worden. Die betreffende Person, Herr J., habe seine Entlohnung in bar erhalten. Im Übrigen seien die auf der Rechnung angegebenen Arbeitsleistungen von zehn Wochenstunden auf einen Fehler von Herrn J. zurückzuführen und entsprächen nicht den tatsächlich erbrachten Stunden.

133    Die Übernahme der fraglichen Kosten wurde in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens aufgrund mehrerer Beanstandungen abgelehnt, denen der Kläger, der vor dem Gericht die im Schreiben vom 10. September 2007 enthaltenen Angaben wiederholt, mit seinem Vorbringen entgegenzutreten versucht.

134    Einer der Gründe für die Zurückweisung der Kosten für die Posten D 2 und D 3 in Bezug auf Frau D. bestand darin, dass keine Verbindung zwischen den gezahlten Beträgen und dem Projekt hergestellt werden konnte. Mit den vom Kläger vorgelegten Kopien der Überweisungsträger wird diese – im Übrigen berechtigte – Kritik nicht entkräftet. Somit ist nicht dargetan, dass der Ausschluss der Kosten zu den Posten D 2 und D 3 fehlerhaft ist.

135    Zu Posten D 4, der die Tätigkeit von Frau S. betrifft, wird in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens beanstandet, dass zum einen die Art ihrer Tätigkeit und deren Zusammenhang mit dem Projekt unklar seien und zum anderen keine Kopie des Arbeitsvertrags vorgelegt worden sei, obwohl es der betreffenden Person obliege, zu bestätigen, welchen Betrag sie im Zusammenhang mit welchem Projekt erhalten habe. In dem Bogen, den der Kläger mit dem Schreiben vom 10. September 2007 vorgelegt hat, stellt er eine bloße Behauptung zur Berechnung der Vergütung auf. Mit diesem Bogen wird die Kritik der Kommission nicht entkräftet, so dass der Ausschluss der fraglichen Kosten bestätigt und die Rüge des Klägers zurückgewiesen werden muss.

136    Gleiches gilt für die die Tätigkeit von Herrn J. betreffenden Posten D 5, D 6, D 9 und D 11, so dass die Rügen des Klägers ebenfalls zurückzuweisen sind.

–       Zu den Posten D 7 und D 10

137    Die betreffenden Kosten wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar „Die Rechnung ist nicht an [den Kläger], sondern an EMZ gerichtet“ ausgeschlossen.

138    Der Kläger macht geltend, diese Posten beträfen Rechnungen für Server-/Hostingkosten, die an das Europäische Migrationszentrum adressiert seien, das als Dachverband dem Kläger die zur Gewährleistung seiner Funktionalität notwendige Infrastruktur zur Verfügung stelle. Die Kommission sei darüber unterrichtet worden, so dass die betreffenden Ausgaben als förderfähig hätten anerkannt werden müssen.

139    Hierzu ist festzustellen, dass die zu diesen Posten vorgelegten Rechnungen für Server-/Hostingkosten, wie die Kommission zutreffend feststellt und der Kläger selbst einräumt, an einen Dritten gerichtet sind. Dieser Dritte erscheint weder im Kostenvoranschlag noch in der Finanzhilfevereinbarung, so dass die Kommission nicht über seine Rolle bei der Durchführung des Projekts unterrichtet war. Der Kommission kann daher kein Fehler zur Last gelegt werden, wenn sie Kosten ausschließt, die der Kläger als Personalkosten aufführt, aber auf der Grundlage von Rechnungen, deren Schuldner ein Dritter ist. Da zudem die Behauptung des Klägers, die Kommission sei über die Beteiligung dieses Dritten informiert worden, durch keinen Beweis gestützt wird, ist die Rüge des Klägers in Bezug auf die Posten D 7 und D 10 zurückzuweisen.

–       Zu Posten D 8

140    In der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens werden die fraglichen Kosten mit den Vermerken „Keine Personalkosten unter D. ‚Verbrauchs- und Versorgungsgüter‘ für die Erstellung der 4 Stadtstudien vorgesehen“ und „Fehler beim Gehalt“ ausgeschlossen.

141    Wie der Kläger angibt, ist ihm bei dem geltend gemachten Betrag ein Berechnungs- bzw. Buchungsfehler unterlaufen, den er nach Einreichung der Zwischenabrechnung eingeräumt habe. Diese Kosten hätten jedenfalls als förderfähige Personalkosten anerkannt werden müssen.

142    Das Vorbringen des Klägers bezieht sich nur auf den zweiten Kritikpunkt der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens, mit dem ein Berechnungsfehler beim Gehalt gerügt wird. Zum ersten Kritikpunkt ist festzustellen, dass der Kostenvoranschlag zu Posten D eine Zeile zu der Kostenposition „4 city reports, editing, publications and dissemination“ (vier Stadtstudien, Herausgabe, Veröffentlichung und Vertrieb) enthält. Es ist jedoch klar, dass die zu Posten D geltend gemachten Kosten externe Dienstleistungen von Subunternehmern betreffen und sich nicht auf die unter Posten A fallenden Gehaltskosten beziehen. Um solche handelt es sich jedoch bei den in Rede stehenden Kosten, denn die Endabrechnung des Klägers nennt als Grundlage des Erstattungsantrags ein Gehaltsblatt von Herrn Z. Der Ablehnungsgrund ist somit zu bestätigen, so dass die Rüge des Klägers zu Posten D 8 zurückzuweisen ist.

–       Zu Posten D 15

143    Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich, dass die fraglichen Kosten in Höhe von 6 200 Euro für die Herausgabe einer Informationsbroschüre, die vom Verlag E. P. verauslagt wurden, mit dem Kommentar „Bitte Zahlungsnachweis vorlegen: Überweisungsbeleg“ zurückgewiesen wurden.

144    Nach Auffassung des Klägers handelt es sich um durch Überweisungsbelege ausreichend nachgewiesene Kosten, die daher hätten anerkannt werden müssen.

145    Auch wenn der Kläger mit seinem Schreiben vom 10. September 2007 für den fraglichen Betrag eine Überweisungskopie vorgelegt hat, konnten die Kosten nach Auffassung der Kommission wegen des Interessenkonflikts zwischen dem Kläger und dem Verlag E. P., auf den bereits bei Posten D 1 hingewiesen wurde, nicht erstattet werden. Dieser Grund wurde zwar in der Aufstellung zu Posten D 1 geltend gemacht, doch kann nicht geleugnet werden, dass die Kommission zumindest implizit davon ausgehen konnte, dass er für alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Verlag gilt. Im Übrigen war der Kläger über diesen Grund durch den Schriftwechsel zu der Ende 2005 erfolgten Buchprüfung informiert, in der auf dieses Problem eines Interessenkonflikts bereits hingewiesen wurde (siehe oben, Randnr. 129) und deren Ergebnis auch für das vorliegende Projekt galt. Der Kläger hat im Übrigen die Relevanz der Feststellungen bei der Prüfung Ende 2005, auf die die Kommission in der Klagebeantwortung hinweist, nicht in Abrede gestellt.

146    Unter diesen Umständen ist der Ausschluss der Kosten zu Posten D 15 aus denselben wie den zu Posten D 1 angeführten Gründen zu bestätigen, und die Rüge des Klägers ist daher zurückzuweisen.

–       Zu Posten D 16

147    Die von Frau B. in Rechnung gestellten Kosten für ein Praktikum wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar „Es ist nicht klar, ob die Rechnung unmittelbar das Projekt betrifft“ zurückgewiesen.

148    Der Kläger macht geltend, es handele sich um Kosten für die Entlohnung von Frau B., die als Praktikantin im IT‑Bereich am Projekt mitgearbeitet habe. Praktikanten würden aus den im Kostenvoranschlag vorgesehenen und nicht aus zusätzlichen Mitteln bezahlt.

149    Hierzu ist festzustellen, dass im Anhang zum Schreiben vom 10. September 2007 kein schriftlicher Nachweis zu finden ist, mit dem die Rüge der Kommission in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens entkräftet wird. Der Kläger hat sich vor dem Gericht darauf beschränkt, seine Ausführungen in diesem Schreiben zu wiederholen, wonach Frau B. eine im IT‑Bereich unterstützend tätig gewesene Praktikantin sei. In Ermangelung eines schriftlichen Nachweises des Klägers wird seine Rüge zu Posten D 16 durch nichts gestützt.

 Zu den Posten, die Konferenzen und Seminare betreffen

150    Bei den Posten, in Bezug auf die der Kläger den Ausschluss von Kosten rügt, handelt es sich um die Posten E 1 bis E 11, E 20, E 24, E 39 und E 40.

–       Zu den Posten E 1, E 2, E 3, E 4 und E 6

151    Für alle diese Posten wurden die am 25. Mai 2005 angefallenen Kosten in Höhe von 9 416,41 Euro für Posten E 1 und in Höhe von 122,48 Euro, 260 Euro, 260 Euro und 350 Euro für die Posten E 2, E 3, E 4 und E 6 in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar ausgeschlossen, dass sie vor Projektbeginn entstanden seien.

152    Der Kläger weist darauf hin, dass es sich um Kosten für die Vorbereitung von Treffen zwischen verschiedenen Projektpartnern handele, mit der mehrere Wochen im Voraus habe begonnen werden müssen. Was Posten E 1 betreffe, so habe das erste Treffen der Partner im ersten Projektmonat, d. h. im Mai 2005, stattfinden sollen. Daher sei der 26. Mai 2005 als Termin für dieses Treffen festgelegt worden. Die Kommission habe ihm zugesagt, dass ihm die Finanzhilfevereinbarung im April oder Mai 2005 zugehe, aber er habe sie erst am 27. Mai 2005 mit Datum vom 31. Mai 2005 erhalten. Die Kommission sei über die Entstehung dieser Kosten mit E-Mail vom 14. März 2006 sowie mit Schreiben vom 24. März und 4. Mai 2006 unterrichtet worden. Sie habe ihm versichert, dass es bei der Endabrechnung für die Anerkennung der entstandenen Ausgaben keine Probleme wegen der Verzögerung beim Vertragsschluss geben werde.

153    Insoweit folgt aus Art. I.2.1 der Finanzhilfevereinbarung, dass das Projekt zu dem Zeitpunkt begann, zu dem die Vereinbarung von der letzten Partei unterzeichnet wurde – also am 31. Mai 2005, dem auf der Seite mit den Unterschriften zu findenden Datum –, auch wenn der Kläger erklärt, er habe die Finanzhilfevereinbarung am 27. Mai 2005 erhalten, was die Kommission nicht bestreitet. Nach den von der Kommission vorgelegten Beweisen war sie damit einverstanden, den Projektbeginn auf den 26. Mai 2005 festzulegen. Im Übrigen geht aus Art. II.14.1 Abs. 1 vierter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung hervor, dass nur die während der vertraglichen Laufzeit des Projekts angefallenen Kosten förderfähig sind.

154    Unter diesen Umständen ist die Haltung der Kommission, auch wenn sie formalistisch ist, zu bestätigen. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag am 21. Mai 2005, so dass ihm diese Beschränkungen bekannt waren. Im Übrigen geht aus dem Schreiben vom 4. August 2005 hervor, dass aufgrund seines Antrags der 26. Mai 2005 als Zeitpunkt des Projektbeginns festgelegt wurde. Unter diesen Umständen ist es als leichtfertig zu werten, dass er schon am 25. Mai 2005 Kosten verauslagte, ohne beantragt zu haben, diesen Zeitpunkt als Projektbeginn festzulegen.

155    Daher sind die Rügen zu den Posten E 1, E 2, E 3, E 4 und E 6 zurückzuweisen.

–       Zu Posten E 5

156    Der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ist zu entnehmen, dass die Kosten für das Tagegeld von Herrn M. für die Beteiligung an der Konferenz in Florenz (Italien) mit dem Kommentar „Für das Treffen in Florenz waren nur drei Personen vorgesehen“ zurückgewiesen wurden.

157    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe der Verlegung des Tagungsorts von Amsterdam (Niederlande) nach Florenz zugestimmt. Alle Projektpartner hätten an diesem ersten Treffen teilgenommen, um wichtige Themen und die Planungsschritte für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zu besprechen. Die Änderung von drei auf vier Reisekostenposten habe der Kommission nicht unbedingt gemeldet werden müssen, weil die Änderung des Tagungsorts bereits mitgeteilt und genehmigt worden sei. Insgesamt seien die fraglichen Ausgaben niedriger gewesen als die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Kosten.

158    Aus Abschnitt E des Kostenvoranschlags ergibt sich, dass für das erste Partnertreffen, das von Amsterdam nach Florenz verlegt wurde, drei Teilnehmer veranschlagt waren.

159    Nach den vorstehend in Randnr. 63 wiedergegebenen Grundsätzen stellen die oben in Randnr. 157 angeführten Argumente des Klägers nicht die Stichhaltigkeit des von der Kommission herangezogenen Ausschlussgrundes in Frage, dass sie nämlich die Aufstockung, über den Kostenvoranschlag hinaus, der Teilnehmerzahl dieses Treffens um eine weitere Person nicht gebilligt habe.

160    Somit ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, so dass die Rüge des Klägers zu Posten E 5 zurückzuweisen ist.

–       Zu den Posten E 7, E 8, E 9 und E 10

161    Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich, dass die fraglichen Ausgaben anlässlich einer Konferenz in Madrid mit dem Hinweis „Ein Treffen in Madrid war im ursprünglichen Kostenvoranschlag nicht vorgesehen, und bei der Kommission wurde keine Verlegungsgenehmigung beantragt“ zurückgewiesen wurden.

162    Der Kläger macht geltend, es handele sich um verauslagte Kosten, die als förderfähig hätten anerkannt werden müssen. Dem spanischen Projektpartner sei zum damaligen Zeitpunkt eine Reise nach Prag (Tschechische Republik) nicht möglich gewesen, so dass der Tagungsort von Prag nach Madrid verlegt worden sei. Die Kommission sei hierüber mit Schreiben vom 4. Mai 2006 informiert worden. Dieses Treffen sei im Kostenvoranschlag vorgesehen, und seine Verlegung sei nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden gewesen.

163    Der Kostenvoranschlag sah, wie die Kommission zutreffend ausführt, im Februar 2006 kein Treffen in Madrid vor, und die Kommission hatte den Ortswechsel von Prag nach Madrid nicht gebilligt. Wie vorstehend in Randnr. 63 festgestellt, können jedoch nach Art. II.13.1 der Finanzhilfevereinbarung keine einseitigen Änderungen dieser Vereinbarung vorgenommen werden. Das Vorbringen des Klägers, er habe die Kommission im Mai 2006 nachträglich darüber informiert, dass ein Treffen in Madrid stattgefunden habe, ist daher unerheblich.

164    Somit ist nicht dargetan, dass die Kommission die fraglichen Kosten rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, so dass die Rügen des Klägers zu den Posten E 7, E 8, E 9 und E 10 zurückzuweisen sind.

–       Zu Posten E 11

165    Die streitigen Kosten betreffen die Anmietung eines Konferenzraums in Madrid. Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens geht hervor, dass die fraglichen Kosten ausgeschlossen wurden, weil im Kostenvoranschlag nur ein Konferenzraum für Berlin vorgesehen war.

166    Nach Auffassung des Klägers hätten diese Ausgaben für förderfähig erklärt werden müssen, weil sie niedriger als die im Kostenvoranschlag vorgesehenen Kosten seien.

167    Der Kläger stellt in keiner Weise den in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens angegebenen Ausschlussgrund in Frage. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, wurden die fraglichen Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums in Madrid ausgeschlossen, weil im Kostenvoranschlag keine derartigen Kosten ausgewiesen waren und keine entsprechende Zusatzvereinbarung zu der Finanzhilfevereinbarung geschlossen worden war. Zudem waren nach ihren Angaben, die der Kläger nicht in Abrede gestellt hat, im Voranschlag Kosten für die Anmietung eines Konferenzraums nur für eine Tagung in Berlin ausgewiesen.

168    Das einzige Argument des Klägers, das dahin geht, die tatsächlichen Kosten der Raummiete seien niedriger gewesen als veranschlagt, stellt den Ausschlussgrund nicht in Frage. Aus der Prüfung der Rügen zu den Posten E 7, E 8, E 9 und E 10 ergibt sich nämlich, dass die Kommission diese Posten zu Recht ausgeschlossen hat, weil ein Treffen in Mailand weder vorgesehen noch von ihr gebilligt worden war. Folglich waren auch die übrigen Kosten eines solchen Treffens auszuschließen. Die Rüge des Klägers zu Posten E 11 ist daher zurückzuweisen.

–       Zu Posten E 20

169    Aus der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens ergibt sich, dass die am 11. Mai 2006 von Herrn C. für ein Treffen in Berlin verauslagten Kosten mit dem Kommentar „Bitte legen Sie eine Anwesenheitsliste mit allen Teilnehmern des Treffens in Berlin (12.-14. Mai 2006) vor“ ausgeschlossen wurden.

170    Der Kläger macht geltend, diese Kosten hätten als förderfähig anerkannt werden müssen, da er die Teilnahme von Herrn C. am Projekt ausdrücklich bestätigt habe.

171    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger keine Angaben zur Vorlage der in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens verlangten Anwesenheitsliste macht. Seiner Auffassung nach genügt insoweit die bloße Bestätigung zu einem beliebigen Zeitpunkt. Wie oben ausgeführt, können nach Art. II.14.1 Abs. 1 letzter Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung aber nur die identifizierbaren und kontrollierbaren Kosten erstattet werden. Der Kläger stellt nicht das Vorbringen der Kommission in Abrede, er habe zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis für die Teilnahme von Herrn C. an der Konferenz in Berlin, beispielsweise eine von den Teilnehmern unterzeichnete Anwesenheitsliste, erbracht. Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten E 20 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, und die dahin gehende Rüge des Klägers ist zurückzuweisen.

–       Zu Posten E 24

172    Dieser Posten betrifft die Zurückweisung eines Teils der Reisekosten von Herrn P. Sie wurden mit folgendem Hinweis ausgeschlossen: „[K]önnen Sie erläutern, warum Herr P. für eine Woche nach Genf reist, bevor er nach Brüssel zurückkehrt? Gibt es einen Bezug zum Projekt? Inwiefern?“

173    Der Kläger macht geltend, es handele sich um Ausgaben, die durch Vorlage einer Rechnung für einen Flug von Brüssel (Belgien) nach Berlin ausreichend nachgewiesen seien. Die Rückseite der Rechnung gebe Aufschluss über die Flugkosten. Der Betroffene, Herr P., habe seine Rückreise von Berlin nach Genf selbst gebucht. Der Kläger habe ihn aufgefordert, den preiswertesten Flug zu buchen und dabei die Obergrenze von 350 Euro zu beachten. Durch den Aufenthalt von Herrn P. in Genf (Schweiz) sei der Flug wahrscheinlich noch preiswerter geworden, und es seien keine zusätzlichen Aufenthaltskosten entstanden. Diese Ausgaben hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

174    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kosten für einen Hinflug in Höhe von 73 Euro als förderfähig anerkannt wurden; beanstandet wird der Ausschluss der Kosten für den Rückflug in Höhe von 343,94 Euro. Nach dem vom Kläger als Anlage zum Schreiben vom 10. September 2007 vorgelegten Schriftstück beansprucht der Betroffene für seinen Rückflug die Erstattung der Flugtickets von Berlin nach Genf und von Genf nach Brüssel.

175    Diese Informationen stellen jedoch den von der Kommission geltend gemachten Ausschlussgrund nicht in Frage, denn der Kläger bestreitet nicht, dass der Aufenthalt in Genf keinen Bezug zum Projekt aufwies. Das Vorbringen des Klägers, die fraglichen Kosten hätten gleichwohl für förderfähig erklärt werden müssen, denn der Flug sei dank des Aufenthalts in Genf „wahrscheinlich noch preiswerter“ gewesen, kann, abgesehen davon, dass es sich um eine in keiner Weise nachprüfbare Vermutung handelt, keinesfalls durchgreifen, da die Kommission nach Art. 14.1.1 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Finanzhilfevereinbarung nur die im Zusammenhang mit dem Projekt angefallenen Kosten erstatten kann.

176    Die Kommission hat daher die Kosten zu Posten E 24 rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

–       Zu Posten E 39

177    Es handelt sich um Kosten in Höhe von 500 Euro für den Verlag E. P., die in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar „Bitte Überweisungsbeleg vorlegen, Zahlungsnachweis“ ausgeschlossen wurden.

178    Der Kläger macht geltend, die Ausgaben seien durch Vorlage der Überweisungsbelege ausreichend nachgewiesen worden und hätten daher als förderfähig anerkannt werden müssen.

179    Der Kläger hat zwar insoweit in der Anlage zum Schreiben vom 10. September 2007 einen Zahlungsbeleg vorgelegt, was die Kommission nicht bestreitet. Zu dem Grund des Interessenkonflikts, den, wie dem Schriftwechsel zu der Ende 2005 durchgeführten Prüfung zu entnehmen ist, die Kostenposten in Bezug auf den Verlag E. P. aufwerfen, konnte er jedoch keine Antwort geben. Wie zu Posten D 15 festgestellt, wird dieser Grund in der Aufstellung zu Posten D 1 angegeben, doch lässt sich nicht leugnen, dass die Kommission zumindest implizit davon ausgehen konnte, dass er für alle mit dem Verlag zusammenhängenden Kosten galt. Daher konnte die Kommission gleichwohl die Kosten in Bezug auf Posten E 39 rechtsfehlerfrei ausschließen, und zwar aus denselben wie den bei den Posten D 1 und D 15 angegebenen Gründen.

180    Die Rüge des Klägers zu Posten E 39 kann daher keinen Erfolg haben.

–       Zu Posten E 40

181    Diese Kosten in Höhe von 380 Euro für die Abschlusskonferenz des Projekts in Berlin wurden in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens mit dem Kommentar „Im Budget waren nur zwei Dolmetscher für CZ-EN und SP-EN vorgesehen – Dolmetschen vom und ins Deutsche war nicht vorgesehen“ ausgeschlossen.

182    Der Kläger weist darauf hin, dass er die Kommission schon mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 darüber informiert habe, dass die Ausgaben für die Abschlusskonferenz in Berlin wesentlich niedriger gewesen seien als im Kostenvoranschlag vorgesehen. Weil zudem mehrere Teilnehmer nur Deutsch gesprochen hätten, sei ein Dolmetscher für die Sprachkombination Englisch-Deutsch engagiert worden. Da die entstandenen Ausgaben niedriger seien als die vorgesehenen Gesamtausgaben, hätten sie als förderfähig anerkannt werden müssen.

183    Es handelt sich um Kosten, die im Mai 2006 entstanden sind. Das einzige Argument des Klägers im Schreiben vom 10. September 2007, das er in der Klageschrift wiederholt, geht dahin, dass er die Kommission im Oktober 2006 darüber informiert habe, dass die Kosten für diese Konferenz erheblich niedriger als die veranschlagten Kosten gewesen seien. Er gibt jedoch nicht an, ob die Kommission auch über der Hinzuziehung zusätzlicher Dolmetscher unterrichtet wurde. Da der Kläger im Übrigen nicht bestreitet, dass die fragliche Dolmetschertätigkeit nicht im Kostenvoranschlag vorgesehen war, ist nicht dargetan, dass die Kommission die Kosten zu Posten E 40 rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat.

184    Nach alledem ist nicht dargetan, dass die Kommission einen Fehler begangen hat, als sie den Betrag ihrer Rückforderung, wie in der Lastschriftanzeige angegeben, auf 23 228,07 Euro festsetzte und daran im Licht der vom Kläger im Schreiben vom 10. September 2007 vorgelegten Informationen nichts änderte. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum ersten und zum zweiten Klagegrund

185    Erstens macht der Kläger im Rahmen des zweiten Klagegrundes geltend, im Anschluss an das an ihn gerichtete Vorinformationsschreiben der Kommission sei ihm keine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung weiterer Unterlagen eingeräumt worden; die von ihm beantragte Fristverlängerung um nur 14 Tage sei ohne nachvollziehbare Begründung abgelehnt worden. Daher liege ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens vor, wobei die Kommission insbesondere den besonderen Umständen der Rechtssache nicht Rechnung getragen habe.

186    Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger mit der Berufung auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens im Wesentlichen eine Missachtung seiner Verteidigungsrechte, insbesondere seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, in dem Verfahren geltend macht, in dem die Kommission die Übernahme einer Reihe von Kostenposten ablehnte, deren Erstattung er verlangt hatte.

187    Die Wahrung der Verteidigungsrechte, zu denen der Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, in allen Verfahren, die gegen eine Person eingeleitet werden und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Slg. 1986, 2263, Randnr. 27, und vom 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Randnr. 37). Dieser Grundsatz gebietet es, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, zu den Umständen sachgerecht Stellung zu nehmen, auf die in der zu erlassenden Maßnahme zu seinen Lasten abgestellt werden könnte (Urteil Kommission/De Bry, Randnr. 38).

188    Im vorliegenden Fall legte der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 den Abschlussbericht und die Endabrechnung des Projekts gemäß Art. II.15.4 der Finanzhilfevereinbarung vor. Sodann übersandte ihm die Kommission am 10. August 2007 das Vorinformationsschreiben, in dem der Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten festgelegt und dem Kläger eine Frist von einem Monat, bis zum 10. September 2007, gesetzt wurde, um zusätzliche Informationen zu den streitigen Kosten nachzureichen; für den Fall ihres Ausbleibens kündigte die Kommission die Ausstellung einer Lastschriftanzeige über den im Vorinformationsschreiben festgelegten Gesamtbetrag an. Am Tag des Fristablaufs, dem 10. September 2007, beantragte der Kläger eine Fristverlängerung; dies lehnte die Kommission mit Schreiben vom folgenden Tag, dem 11. September 2007, ab.

189    Insoweit erscheint zwar einerseits angesichts des langen Zeitraums, den die Kommission benötigte, um ihren Standpunkt zu der vom Kläger am 19. Oktober 2006 vorgelegten Endabrechnung festzulegen, die ihm zur Nachreichung weiterer Informationen gewährte Monatsfrist kurz. Ferner kann nicht bestritten werden, dass die Festsetzung dieser Frist mitten im Sommer, am 10. August 2007, die in der Zusammenstellung der in der Aufstellung im Anhang des Vorinformationsschreibens verlangten administrativen Angaben bestehende Aufgabe des Klägers zusätzlich erschwerte; allerdings gibt es für das Vorbringen des Klägers, das Schreiben der Kommission sei erst am 14. August 2007 zur Post gegeben worden, keinen Beweis, so dass es nicht bestätigt werden kann.

190    Andererseits bezog sich das Vorinfomationsschreiben jedoch, wie die Kommission vorträgt, auf ergänzende Nachfragen zu den Nachweispflichten, deren Umfang dem Kläger bekannt war, zumal bei ihm – wie er nicht bestreitet – bereits Ende 2005 hinsichtlich mehrerer Projekte eine Buchprüfung durchgeführt worden war. Zudem darf die Kommission angesichts der sehr großen Zahl von ihr zu bearbeitender Fördervereinbarungen von den Zahlungsempfängern eine gewisse Sorgfalt bei der Vorlage ihrer Antworten erwarten.

191    Im Übrigen ist festzustellen, dass es dem Kläger möglich war, seine Antwort für den letzten Tag der ihm von der Kommission gesetzten Frist vorzubereiten, denn die Antwort, die die Kommission am 20. September 2007 erhielt, datiert vom 13. September 2007. Gleichwohl hat der Kläger erst am Tag des Fristablaufs Schritte unternommen, um bei der Kommission eine Verlängerung der Antwortfrist zu beantragen. Auch wenn sich aus den Unterlagen, die die Kommission in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts vorgelegt hat, ergibt, dass das Schreiben vom 10. September 2007 erst am 20. September 2007 als Einschreiben versandt wurde, ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger in der Lage gewesen wäre, seine Antwort noch vor Ablauf der auf den 10. September 2007 bestimmten Frist in anderer Weise als per Post zu übermitteln. Im Übrigen macht er nicht geltend, dass er der Kommission noch andere als die dem Schreiben vom 10. September 2007 beigefügten Informationen oder Unterlagen habe vorlegen wollen.

192    Unter diesen Umständen lässt sich kaum vertreten, dass die Weigerung, dem Kläger eine Verlängerung der im Vorinformationsschreiben festgelegten Antwortfrist zu gewähren, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt.

193    Der zweite Klagegrund könnte, selbst wenn er begründet wäre, den Ausgang des Rechtsstreits nicht beeinflussen und geht daher ins Leere, so dass die Frage der etwaigen Auswirkung einer Fristverlängerung auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits offenbleiben kann. Wie nämlich auch aus der Rechtsprechung hervorgeht, werden die Verteidigungsrechte durch eine Verfahrensunregelmäßigkeit nur dann verletzt, wenn diese sich konkret auf die Verteidigungsmöglichkeit der betroffenen Unternehmen ausgewirkt hat. Somit kann bei einer Nichtbeachtung der geltenden Regeln, die dem Schutz der Verteidigungsrechte dienen, das Verfahren zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe nur dann mit einem Fehler behaftet sein, wenn erwiesen ist, dass dieses Verfahren anderenfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, 30/78, Slg. 1980, 2229, Randnr. 26; Beschluss des Gerichtshofs vom 18. Oktober 2001, Kish Glass/Kommission, C‑241/00 P, Slg. 2001, I‑7759, Randnrn. 36 und 37, und Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 632 und die dort angeführte Rechtsprechung).

194    Die obige Prüfung des dritten Klagegrundes hat aber ergeben, dass das Verfahren zur Festsetzung des endgültigen Betrags der Finanzhilfe vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Kommission die vom Kläger mit dem Schreiben vom 10. September 2007 vorgelegten zusätzlichen Informationen und Unterlagen gebührend berücksichtigt hätte. Der zweite Klagegrund kann somit keinen Erfolg haben.

195    Zweitens macht der Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes geltend, dass die Lastschriftanzeige nur auf das Vorinformationsschreiben Bezug nehme, obwohl er zu diesem Schreiben Stellung genommen und der Kommission anschließend weitere Unterlagen nachgereicht habe. Die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie sowohl diese Stellungnahme als auch die später übermittelten Unterlagen weder berücksichtigt noch erwähnt habe.

196    Diese Rügen können keinen Erfolg haben.

197    Es kann nicht geltend gemacht werden, dass der in der Lastschriftanzeige genannte Betrag mit einem Begründungsmangel behaftet sei, da dort auf das Vorinformationsschreiben Bezug genommen werde. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass die Kommission die im Schreiben vom 10. September 2007 enthaltenen Informationen sowie die ihr vom Kläger später vorgelegten Unterlagen notwendigerweise zurückgewiesen hat.

198    Daher kann auch der erste Klagegrund nicht durchgreifen, so dass er zurückzuweisen und damit die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

199    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Das Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. trägt die Kosten.

Czúcz

Labucka

O’Higgins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2013.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

Verfahren und Anträge

Rechtliche Würdigung

1.  Zur Zulässigkeit des in der Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit gestellten Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der Aufrechnungsmitteilung

2.  Zum Antrag auf Nichtigerklärung der in der Lastschriftanzeige enthaltenen Entscheidung der Kommission, den Betrag von 23 228,07 Euro zurückzufordern

Zum dritten Klagegrund

Zu den die Personalkosten betreffenden Posten

–  Zu den Posten A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, A 13, A 14, A 20, A 21, A 24, A 25, A 27, A 28, A 29, A 37 und A 38

–  Zu den Posten A 9, A 10, A 11, A 12, A 22 und A 23

–  Zu Posten A 15

–  Zu Posten A 16

–  Zu Posten A 17

–  Zu Posten A 18

–  Zu Posten A 19

–  Zu Posten A 26

–  Zu den Posten A 30, A 31, A 32 und A 39

–  Zu Posten A 33

–  Zu Posten A 34

–  Zu Posten A 35

–  Zu Posten A 36

Zu den Posten, die Reise- und Aufenthaltskosten betreffen

Zu den Posten, die Verbrauchs- und Versorgungsgüter betreffen

–  Zu Posten D 1

–  Zu den Posten D 2 bis D 6, D 9 und D 11

–  Zu den Posten D 7 und D 10

–  Zu Posten D 8

–  Zu Posten D 15

–  Zu Posten D 16

Zu den Posten, die Konferenzen und Seminare betreffen

–  Zu den Posten E 1, E 2, E 3, E 4 und E 6

–  Zu Posten E 5

–  Zu den Posten E 7, E 8, E 9 und E 10

–  Zu Posten E 11

–  Zu Posten E 20

–  Zu Posten E 24

–  Zu Posten E 39

–  Zu Posten E 40

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund

Kosten


* Verfahrenssprache: Deutsch.