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Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 - Now Pharm/Kommission

(Rechtssache T-74/08)1

(Humanarzneimittel - Verfahren der Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden - Antrag auf Ausweisung des Arzneimittels "Spezieller flüssiger Schöllkrautwurzelextrakt" ["Ukrain"] als Arzneimittel für seltene Leiden - Entscheidung der Kommission, mit der die Ausweisung als Arzneimittel für seltene Leiden abgelehnt wurde)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Now Pharm AG (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Kaletta und I.-J. Tegebauer, dann Rechtsanwältin C. Kaletta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und M. Šimerdová)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 6132 der Kommission vom 4. Dezember 2007, mit der die von der Klägerin beantragte Ausweisung des Arzneimittels "Extrait liquide spécial de Chelidonii radix" als Arzneimittel für seltene Leiden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (ABl. L 18, S. 1) abgelehnt wurde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Now Pharm AG trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 92 vom 12.4.2008.