BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN
DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
17. April 2013(1)
„Streichung“
In der Rechtssache T-353/08
vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz,
Klägerin,
unterstützt durch
MLex Ltd mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I.‑G. Metaxas-Maragkidis und E. Vahida,
Streithelferin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, M. Kellerbauer und R. Sauer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Rinne,
Beklagte,
unterstützt durch
Thomson Reuters Corp. mit Sitz in Toronto (Kanada),
Thomson Reuters plc mit Sitz in London,
Reuters Group Ltd mit Sitz in London,
und
The Woodbridge Co. Ltd mit Sitz in Toronto,
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Struys und M. W. Friend, solicitor, dann Rechtsanwalt M. Struys, M. W. Friend und T. Mastermann, solicitors
Streithelferinnen,
betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 654 endgültig der Kommission vom 19. Februar 2008 in der Sache Thomson Corporation/Reuters Group (COMP/M.4726) zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen.
1 Mit Schreiben, das am 11. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht gemäß Art. 99 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und hat beantragt, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trage. Diesbezüglich hat die Klägerin mitgeteilt, dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen ihr und den Streithelferinnen getroffen wurde, wonach die Klägerin und die Streithelferinnen ihren eigenen Kosten tragen. Hinsichtlich der Beklagten hat die Klägerin angenommen, dass diese keinen Kostenantrag stelle.
2 Mit Schreiben, das am 12. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Anmerkungen zur Klagerücknahme habe, und hat gemäß Art. 87 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
3 Mit Schreiben, das am 20. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin MLex Ltd mitgeteilt, dass sie keine Anmerkungen zur Klagerücknahme habe. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.
4 Mit Schreiben, das am 22. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Streithelferinnen Thomson Reuters Corp. u. a. bestätigt, dass über die Kosten eine Vereinbarung zwischen ihnen und der Klägerin getroffen wurde.
5 Nach Art. 87 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
6 Nach Art. 87 § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung wird im Fall der Klagerücknahme, wenn sich die Parteien über die Kosten einigen, gemäß der Vereinbarung entschieden.
7 Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.
8 Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und der Klägerin sind ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten aufzuerlegen; die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DER PRÄSIDENT DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTS
beschlossen:
1. Die Rechtssache T-353/08 wird im Register des Gerichts gestrichen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.
3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 17. April 2013
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