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Klage, eingereicht am 25. August 2008 - Matratzen Concord/HABM - Barranco Schnitzler und Barranco Rodriguez (MATRATZEN CONCORD)

(Rechtssache T-351/08)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pablo Barranco Schnitzler (Sant Just Desvern, Spanien) und Mariano Barranco Rodriguez (Sant Just Desvern)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 30. Mai 2008 (Aktenzeichen: R 1034/2007-2) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke "MATRATZEN CONCORD" für Waren der Klassen 10, 20 und 24 (Anmeldung Nr. 3 355 369)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Wortmarke "MATRATZEN" für Waren der Klasse 20

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung, da kein Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke erbracht worden sei.

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