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Klage, eingereicht am 25. August 2008 - Pannon Hőerőmű Zrt. / Kommission

(Rechtssache T-352/08)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Pannon Hőerőmű Energiatermelő, Kereskedelmi és Szolgáltató Zrt. (Pécs, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kohlrusz, P. Simon und G. Ormai)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die von Ungarn gewährte staatliche Beihilfe Nr. C 41/2005 (ex NN 49/2005) im Rahmen langfristiger Strombezugsverträge (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Klägerin von der in der angefochtenen Entscheidung der Republik Ungarn auferlegten Verpflichtung zur Rückforderung zu entlasten;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ist eine geschlossene Aktiengesellschaft ungarischen Rechts, die sich vorrangig mit Stromerzeugung beschäftigt. Zwischen einzelnen Stromerzeugern als Verkäufer und der MVM Trade Villamosenergia-kereskedelmi Zrt. (im Folgenden: MVM) als Käuferin kamen vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union langfristige Strombezugsverträge (im Folgenden: Power Purchase Agreements, PPA) zustande. Nach diesen Verträgen ist MVM verpflichtet, von den im Rahmen von PPA arbeitenden Kraftwerken eine feste Mindeststrommenge zu erwerben. Gemäß der angefochtenen Entscheidung stellt diese Kaufverpflichtung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, die von den Empfängern zurückzufordern ist.

Zur Begründung des Hauptantrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie auf das Bestehen einer Pflicht zu einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften rügt die Klägerin erstens, dass die Kommission die PPA nicht einzeln geprüft, sondern in Bezug auf alle PPA pauschal ihre Schlussfolgerungen gezogen habe. Zweitens habe die Kommission nicht die lange Geltungsdauer der PPA berücksichtigt, sondern lediglich den Zeitraum ab dem 1. Mai 2004, d. h. zwischen dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, geprüft. Drittens habe die Kommission nur geprüft, wie ein Marktteilnehmer an Stelle von MVM gehandelt hätte und nicht untersucht, wie sich dieser Marktteilnehmer an Stelle der Stromerzeuger verhalten hätte. Viertens habe die Kommission den in den PPA enthaltenen festen Mechanismus zur Preisfestsetzung fehlerhaft als "Garantie" eingeordnet. Schließlich habe fünftens die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung lediglich allgemeine Feststellungen getroffen und nicht die tatsächlich vorliegenden Umstände geprüft.

Für den Fall, dass sich der auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützte Klagegrund als unbegründet erweisen sollte, rügt die Klägerin die fehlerhafte Rechtsanwendung. Für die von ihr abgeschlossenen PPA lägen die Voraussetzungen der Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht vor. Die Kommission habe erstens das Kriterium des privaten Investors fehlerhaft angewendet, da die Situation von MVM nicht mit der typischen Situation von privaten Investoren verglichen werden könne. Zweitens sei auch keine Selektivität der Maßnahme feststellbar gewesen, da der Abschluss der PPA eine ausdrückliche Rechtspflicht gewesen sei. Drittens sei der Vorteil nicht staatlichen Ursprungs gewesen, da die MVM ein unter Marktbedingungen operierendes Wirtschaftsunternehmen sei. Viertens habe auch keine Wettbewerbsverfälschung vorgelegen, da die PPA keine nachweisbare Wirkung auf den Wettbewerb hätten.

Für den Fall, dass das Gericht erster Instanz dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer staatliche Beihilfe feststellen sollte, trägt die Klägerin vor, dass die von ihr angebotene Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sei und somit die von ihr abgeschlossenen PPA keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten.

Zur Begründung ihres auf die Entlastung von der Rückforderungspflicht gerichteten Hilfsantrags beruft sich die Klägerin auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie auf das Rechtsschutzgebot.

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