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Klage, eingereicht am 18. März 2010 - Amecke Fruchtsaft/HABM - Uhse (69 Sex up)

(Rechtssache T-125/10)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Amecke Fruchtsaft GmbH & Co. KG (Menden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Beate Uhse Einzelhandels GmbH (Flensburg, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Klage zusammen mit den eingereichten Anlagen, die gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2010 in der Rechtsache R 612/2009-1 gerichtet ist, für zulässig zu erklären und;

die angegriffene Entscheidung wegen Unvereinbarkeit mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Beate Uhse Einzelhandels GmbH

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "69 Sex up" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 29, 30, 32, 33, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 5 418 108)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "sex:h:up" Nr. 305 31 669.9 für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch für alle angefochtenen Waren

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe

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1 - Verordnung (EG) Nr 40/49 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).