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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2024 von der Tschechischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 6. Dezember 2023 in der Rechtssache T-48/22, Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache C-140/24 P)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Tschechische Republik (vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil, J. Očková und J. Benešová)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 2 des Tenors und den entsprechenden Teil des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-48/22 aufzuheben;

den Beschluss (EU) 2021/2020 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als damit Ausgaben in Höhe von insgesamt 25 596 118,58 Euro ausgeschlossen werden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin führt für ihr Rechtsmittel acht Gründe an.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/20131 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1307/20132 geltend gemacht. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bei der Überprüfung, ob der Beihilfeantragsteller aktiver Betriebsinhaber sei, verbundene Unternehmen zu berücksichtigen seien. Eine solche Anforderung ergebe sich nämlich aus keiner Bestimmung des Unionsrechts. Der Begriff der Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ergebe sich ausdrücklich aus der Definition des Betriebsinhabers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1307/2013 und bezeichne demnach eine Vereinigung von Betriebsinhabern in einer im innerstaatlichen Recht geregelten Form, nicht hingegen verbundene Unternehmen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 geltend gemacht. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gelangt, dass bei der Widerlegung der negativen Vermutung betreffend den Status als aktiver Betriebsinhaber nicht ein und dasselbe Kriterium herangezogen werden könne, um nachzuweisen, dass die landwirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers nicht unwesentlich seien und dass darin seine Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszwecke bestünden, obwohl diese beiden Voraussetzungen inhaltlich zusammenfielen und die Verordnung Nr. 639/20141 ausdrücklich die Möglichkeit der Heranziehung anderer Kriterien vorsehe, wobei die einzige Beschränkung darin liege, dass sich mit dem gewählten Kriterium nachweisen lassen müsse, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers nicht lediglich marginal sei.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 geltend gemacht. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft und unter Verfälschung des Sachverhalts zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Tschechische Republik die Unverhältnismäßigkeit der im Zusammenhang mit dem Nachweis des Status als aktiver Betriebsinhaber auferlegten finanziellen Berichtigung nicht nachgewiesen habe, ungeachtet der Nachweise, die die Tschechische Republik der Klageschrift beigefügt habe.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit dem Grundsatz der guten Verwaltung, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und Art. 34 Abs. 1 der Verordnung Nr. 908/20141 geltend gemacht. Das Gericht habe die Rechtslage verfälscht, da es bei seiner Entscheidung nicht den Umstand berücksichtigt habe, dass die finanzielle Berichtigung in Bezug auf Dauergrünland ungeachtet dessen auferlegt worden sei, dass die Kommission selbst festgestellt habe, dass nicht gegen Unionsrecht verstoßen worden sei.

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 47 der Charta und Art. 34 der Verordnung Nr. 908/2014 geltend gemacht. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt eingenommen, dass die in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 34 der Verordnung Nr. 908/2014 festgelegten Fristen nicht nur für die Übermittlung von Informationen in Bezug auf die Bemessung der finanziellen Berichtigung gälten, sondern auch für die Übermittlung von Informationen über das Vorliegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht. Damit habe es das Recht des Mitgliedstaats auf eine gerichtliche Überprüfung der Frage beschränkt, ob es zu einem Verstoß gegen Unionsrecht gekommen sei, was eine zwingende Voraussetzung für die Auferlegung einer finanziellen Berichtigung sei.

Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 geltend gemacht. Das Gericht habe den Sachverhalt verfälscht, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Tschechische Republik im Rahmen der Untersuchung AA/2017/010/CZ keinen hinreichenden Nachweis über das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems zur Identifizierung von Dauergrünland erbracht habe und dieser Nachweis erst im Rahmen der anschließenden Untersuchung AA/2020/012/CZ erbracht worden sei, da das Gericht die von der Tschechischen Republik mit der Klageschrift vorgelegten Nachweise, auf die sie im Rahmen ihrer Klagegründe konkret Bezug genommen habe, nicht berücksichtigt habe.

Mit dem siebten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 72 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 13 der Verordnung Nr. 640/20141 geltend gemacht. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Standpunkt eingenommen, dass die Authentifizierung eines Antrags nach tschechischen Recht in Form der Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift, die nach Ablauf der in Art. 13 der Verordnung Nr. 640/2014 festgelegten Frist vorgenommen werde, eine verspätete Einreichung des Antrags darstelle. Das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift sei nämlich kein Kriterium für die Zulässigkeit eines Antrags nach Unionsrecht, sondern ergebe sich allein aus dem innerstaatlichen Recht.

Mit dem achten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1306/2013 geltend gemacht. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die finanzielle Berichtigung in Bezug auf die Mittel im System der Haushaltsdisziplin, die die finanzielle Berichtigung in Bezug auf die einzelnen Stützungsregelungen widerspiegele, nicht überprüft habe, obwohl mit dem angefochtenen Urteil ein erheblicher Teil der in Bezug auf die einzelnen Stützungsregelungen auferlegten finanziellen Berichtigung für nichtig erklärt worden sei. Ferner habe das Gericht den Sachverhalt verfälscht, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht über die Angaben verfügt habe, die erforderlich gewesen wären, um die finanzielle Berichtigung im Zusammenhang mit der Regelung für fakultative gekoppelte Stützung genau zu bemessen, obwohl sich aus den der Klageschrift beigefügten Nachweisen das Gegenteil ergebe.

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1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).

1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. 2014, L 181, S. 1).

1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48).