Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 2. Juni 2005
in der Rechtssache T-326/03: Hippocrate Vounakis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (Beamte - Beförderung - Artikel 90 Absatz 2 des Statuts - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Fristen - Zwingender Charakter - Unzulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Französisch)
In der Rechtssache T-326/03, Hippocrate Vounakis, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wezembeek-Oppem (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis, E. Marchal, A. Coolen und S. Orlandi, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz - Kanzler: H. Jung - am 2. Juni 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 289 vom 29.11.2003.