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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Brasserie Nationale gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 26. Februar 2002

    (Rechtssache T-49/02)

    Verfahrenssprache: Französisch

Die Brasserie Nationale mit Sitz in Bascharage (Luxemburg) hat am 26. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Alexandre Carnelutti und Jean-Louis Schiltz, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(Artikel 1 der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in der Sache COMP/37800/F3 ( Luxemburgische Brauereien für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verstoß der Klägerin gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wird;

(Artikel 2 der Entscheidung aufzuheben, soweit darin eine Geldbuße gegen die Klägerin festgesetzt wird, hilfsweise, diese Geldbuße deutlich herabzusetzen;

(der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass zwischen fünf luxemburgischen Brauereien, zu denen auch die Klägerin gehören soll, durch eine Vereinbarung vom 8. Oktober 1985 ein Kartell, geschaffen worden sei, um die Einhaltung von als "Bierklauseln" bezeichneten Ausschließlichkeitsklauseln sicherzustellen, die für Verträge charakteristisch seien, die sowohl in Luxemburg als auch in der gesamten Gemeinschaft zwischen Brauereien und Wirten des Sektors Hotels, Restaurants und Cafés (HORECA) geschlossen würden. Gegenstand dieser Vereinbarung sei die Erhaltung der jeweiligen Kundschaft im luxemburgischen HORECA-Sektor und die Behinderung des Eindringens ausländischer Brauereien in diesen Sektor.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

(Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie bei der Beurteilung der Gesamtheit der überprüften Klauseln und demnach des Gegenstands der streitigen Vereinbarung den wirtschaftlichen Kontext der Vereinbarung nicht berücksichtigt habe und sich dazu auch nicht für verpflichtet gehalten habe.

(Die Kommmission habe dadurch einen Fehler bei der Untersuchung der Reichweite der Vereinbarung begangen, dass sie festgestellt habe, dass diese ohne einen Bierlieferungsvertrag oder eine Bierklausel anwendbar sei. Demnach habe sie einen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie ihre negative Beurteilung der Vereinbarung auf diese vermeintliche Reichweite gestützt habe.

(Die Kommission habe dadurch einen Beurteilungsfehler begangen, dass sie die Vereinbarung als eine solche zur Erhaltung der Kundschaft der Vertragsparteien eingestuft habe. Gegenstand der Vereinbarung sei einzig und allein, für die Beachtung der von dem Wirt mit der Brauerei vereinbarten Ausschließlichkeitsklausel zu sorgen. Die streitige Vereinbarung habe also kein anderes Ziel, als ein Instrument der rechtmäßigen horizontalen Zusammenarbeit zu schaffen, um sicherzustellen, dass ein entscheidender Wirtschaftsfaktor, die Entwicklung und ein lauterer Wettbewerb in diesem Sektor beachtet würden.

(Die Kommission habe dadurch einen Sachverhaltsirrtum begangen, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Vereinbarung die Verhinderung des Eindringens ausländischer Brauereien zum Gegenstand habe und den Wettbewerb spürbar beeinträchtige.

Die Klägerin trägt vor, dass die Vereinbarung geschlossen worden sei, weil eine durch die nationale Rechtslage geschaffene ungewöhnliche Gefahrensituation bestanden habe, bei der die Lauterkeit des Wettbewerbs unmittelbar gefährdet gewesen sei. So sei eine begrenzte und im Verhältnis zum Ziel stehende Zusammenarbeit zwischen den Brauereien das einzige Mittel gewesen, die Garantie der "Bierklausel" sicherzustellen.

Zur Höhe der Geldbußen macht die Klägerin sowohl die Verletzung von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 als auch der Begründungspflicht geltend.

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