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Klage, eingereicht am 9. Juni 2008 - Spanien / Kommission

(Rechtssache T-206/08)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 8. April 2008 (2008/321/EG) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des EAGFL und des EGFL getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit diese Entscheidung Berichtigungen in Höhe von insgesamt 54 949 195,80 Euro umfasst, die das Königreich Spanien betreffen, und zwar aufgrund zweier Ermittlungen über das Potenzial der Weinerzeugung (VT/VI/2002/14 und VT/VI/2006/09), durch Anwendung einer pauschalen Berichtigung aller im Rahmen der erwähnten Hilfen angemeldeten Kosten um 10 % , und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Ausschlüsse von der gemeinschaftlichen Finanzierung, die Spanien in der vorliegenden Rechtssache betreffen, beruhten auf zwei Ermittlungen über das Potenzial der Weinerzeugung (VT/VI/2002/14 und VT/VI/2006/09), wobei als Berechnungsgrundlage für die finanzielle Berichtigung die Ausgaben herangezogen worden seien, die Spanien für die Gesamtheit der Beihilfemaßnahmen angemeldet habe, die für die Erzeugnisse unerlaubter Weinanbauflächen in den Haushaltsjahren 2003 und 2004 in Betracht gekommen seien, und zwar in Höhe von 54 949 195,80 Euro (pauschale Berichtigung sämtlicher für solche Beihilfen angemeldeter Ausgaben um 10 % wegen Mängel bei der Kontrolle des Verbots jeglicher Rebanpflanzungen).

Das Königreich Spanien rügt die vorgeschlagene finanzielle Berichtigung als ungerechtfertigt und unverhältnismäßig und stützt sich auf folgende Argumente:

fehlende Begründung der vorgeschlagenen Berichtigung;

ordnungsgemäßes Handeln der spanischen Überwachungsstellen bei der Entdeckung rechtswidriger Anpflanzungen in den Wirtschaftsjahren 2003 und 2004;

Nichteinhaltung der vorgesehenen Verfahren für den Rechnungsabschluss durch die Stellen der Kommission;

Ungeeignetheit der Verwendung der Ergebnisse der im Jahr 2002 durchgeführten Ermittlung;

Ablehnung der Hochrechnung der vorgeschlagenen Berichtigung auf die nicht inspizierten Autonomen Gemeinschaften;

Fehlen technischer Argumente zur Stützung des vorgeschlagenen Anrechnungsprozentsatzes: unterschiedliche Gesichtspunkte bei den verschiedenen Regulierungsmaßnahmen.

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