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Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 - Health Food Manufacturers' Association u. a./Kommission

(Rechtssache T-296/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: The Health Food Manufacturers' Association (East Molesey, Vereinigtes Königreich), Quest Vitamins Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich), Natures Aid Ltd (Kirkham, Vereinigtes Königreich), Natuur- en Gezondheitsproducten Nederland (Ermelo, Niederlande) und New Care Supplements BV (Oisterwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: B. Kelly und G. Castle, Solicitors, und Rechtsanwalt P. Bogaert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1);

Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2012, mit der sie eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben angenommen und eine Liste sogenannter "on-hold" (noch nicht bewerteter) gesundheitsbezogener Angaben erstellt hat, die von ihr weder zurückgewiesen noch genehmigt worden sind;

Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage führen die Klägerinnen drei Klagegründe an. Sie machen geltend, dass die angefochtene Verordnung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei.

Erster Klagegrund:

Für die Annahme der zulässigen Liste gesundheitsbezogener Angaben zu allgemeinen Funktionen unter gleichzeitiger Weiterverwendung bestimmter Angaben gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Übergangsmaßnahmen (das heißt die Aufteilung des Bewertungsprozesses und die Verabschiedung einer partiellen Liste von Angaben nach Art. 13 Abs. 1) gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem verletze sie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung aus einer Reihe von Gründen, u. a.: Es habe keine Rechtfertigung für die Aufteilung des Prozesses gegeben; der Aufteilung habe es an Transparenz gefehlt; es habe keine Anhörung oder ausreichende Gründe für die Aufteilung gegeben; einige Angaben seien "noch nicht bewertet" und profitierten von den Übergangszeiträumen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (ungeachtet der Rechtsunsicherheit dieser Übergangszeiträume).

Zweiter Klagegrund:

Die Nichteinbeziehung vieler gesundheitsbezogener Angaben in die zulässige Liste aufgrund ungeeigneter Beurteilungskriterien verletze die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und verstoße gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit nationalen Lebensmittelbehörden und die Pflicht zu einer angemessenen Begründung.

Dritter Klagegrund:

Wenn den oben erwähnten Klagegründen nicht stattgegeben werden sollte, sei die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 selbst wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Rechtssicherheit nichtig. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werde im Rahmen dieser Klage gemäß Art. 277 AEUV geltend gemacht und begründe die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012.

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