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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

11. Februar 2015(*)

„Umwelt – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Projekte, die einer Prüfung unterzogen werden müssen oder nicht – Aufschlussbohrungen – Anhang I Nr. 14 – Begriff ‚Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken‘ – Prüfungspflicht bei der Förderung einer bestimmten Gasmenge – Anhang II Nr. 2 Buchst. d – Begriff ‚Tiefbohrungen‘ – Anhang III Nr. 1 – Begriff ‚Kumulierung mit anderen Projekten‘“

In der Rechtssache C‑531/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 11. September 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2013, in dem Verfahren

Marktgemeinde Straßwalchen u. a.

gegen

Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,

Beteiligte:

Rohöl-Aufsuchungs AG,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Marktgemeinde Straßwalchen u. a., vertreten durch Rechtsanwalt G. Lebitsch,

–        der Rohöl-Aufsuchungs AG, vertreten durch Rechtsanwalt C. Onz im Beistand von H.‑J. Handler,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und M. Lais als Bevollmächtigte,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, A. Lippstreu und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, D. Krawczyk und M. Rzotkiewicz als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms und C. Hermes als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. Oktober 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140, S. 114) (im Folgenden: Richtlinie 85/337).

2        Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Marktgemeinde Straßwalchen und 59 weiteren Beschwerdeführern des Ausgangsverfahrens auf der einen und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf der anderen Seite über einen Bescheid, mit dem der Rohöl-Aufsuchungs AG die Herstellung einer Aufschlussbohrung auf dem Gebiet der Marktgemeinde Straßwalchen bewilligt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 85/337 lautet:

„(1)       Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)       Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a)      einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)      der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.“

4        Anhang I („Projekte nach Artikel 4 Absatz 1“) der Richtlinie 85/337 bestimmt in Nr. 14:

„Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m³/Tag bei Erdgas“.

5        Anhang II („Projekte nach Artikel 4 Absatz 2“) der Richtlinie 85/337 bestimmt in Nr. 2 Buchst. d:

Bergbau

d)      Tiefbohrungen, insbesondere

–        Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme,

–        Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen,

–        Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung,

ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit“.

6        Anhang III („Auswahlkriterien im Sinne von Artikel 4 Absatz 3“) der Richtlinie 85/337 lautet:

„1.      Merkmale der Projekte

Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

–        Größe des Projekts,

–        Kumulierung mit anderen Projekten,

–        Nutzung der natürlichen Ressourcen,

–        Abfallerzeugung,

–        Umweltverschmutzung und Belästigungen,

–        Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.      Standort der Projekte

Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

–        bestehende Landnutzung;

–        Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets;

–        Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

a)      Feuchtgebiete,

b)      Küstengebiete,

c)      Bergregionen und Waldgebiete,

d)      Reservate und Naturparks,

e)      durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesene besondere Schutzgebiete,

f)      Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

g)      Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte,

h)      historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften.

3.      Merkmale der potentiellen Auswirkungen

Die potentiellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

–        dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

–        dem grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

–        der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

–        der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

–        der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.“

 Österreichisches Recht

7        In Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (BGBl., 697/1993) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (BGBl. I, 87/2009, im Folgenden: UVP‑G) heißt es:

„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP‑pflichtig sind und einem UVP‑Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ,Neuerrichtungʻ, der ,Neubauʻ oder die ,Neuerschließungʻ erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP‑Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP‑Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP‑Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.

UVP

UVP im vereinfachten Verfahren

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

29

a) Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m³/d pro Sonde bei Erdgas;

b) …

 

c) Förderung von Erdöl [oder] Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m³/d pro Sonde bei Erdgas;

d) …

(Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck)“

8        § 1 des Mineralrohstoffgesetzes 1999 (BGBl. I, 38/1999) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (BGBl. I, 111/2010, im Folgenden: MinroG) sieht vor:

„Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1.      ,Aufsuchenʻ jede mittelbare und unmittelbare Suche nach mineralischen Rohstoffen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten sowie das Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit;

2.      ,Gewinnenʻ das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

…“

9        § 119 („Bewilligung von Bergbauanlagen“) MinroG sieht in Abs. 1 vor:

„Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. …“

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10      Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 29. August 2011 wurde der Rohöl-Aufsuchungs AG gemäß § 119 MinroG die Herstellung einer Aufschlussbohrung auf dem Gebiet der Marktgemeinde Straßwalchen bis in 4 150 m Tiefe ohne Umweltverträglichkeitsprüfung bewilligt. Dieser Bescheid ist Gegenstand einer Beschwerde der Marktgemeinde Straßwalchen und 59 weiterer Personen vor dem Verwaltungsgerichtshof.

11      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die streitige Bewilligung mehrere Arbeiten und Tätigkeiten betrifft, u. a. die Ausführung der für die Aufstellung der Bohranlage notwendigen Arbeiten und im Fall der Nichtfündigkeit die Rekultivierungsmaßnahmen.

12      Für den Fall der Entdeckung von Kohlenwasserstoffen hat die Rohöl-Aufsuchungs AG die Bewilligung für eine Testförderung von Erdgas mit einer Gesamtmenge von bis zu 1 000 000 m³ erhalten, um sich der Wirtschaftlichkeit der Bohrung zu vergewissern. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts ist vorgesehen, dass 150 000 m³ bis 250 000 m³ Gas pro Tag und maximal 150 m³ Erdöl und 18 900 m³ Erdölbegleitgas pro Tag gefördert werden. Die so geförderten Kohlenwasserstoffe würden am Bohrplatzrand abgefackelt. Ein Anschluss an eine Erdgashochdruckleitung ist nicht vorgesehen.

13      Die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens machen geltend, dass die in Rede stehende Bewilligung insbesondere deshalb ungültig sei, weil die Aufschlussbohrung gemäß Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 – wonach die Gewinnung von Erdöl und Erdgas einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse, wenn sie „zu gewerblichen Zwecken“ erfolge und das Fördervolumen die dort angegebenen Schwellenwerte übersteige – einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen.

14      Das vorlegende Gericht möchte erstens wissen, ob eine Aufschlussbohrung „zu gewerblichen Zwecken“ erfolgt, wenn sie nur dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit einer Lagerstätte dient. Außerdem sei das Gesamtvolumen der in diesem Rahmen förderbaren Kohlenwasserstoffe relativ beschränkt, da die im vorliegenden Fall gestattete Fördermenge an Erdgas auf ein Volumen begrenzt sei, das lediglich dem Doppelten des in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 vorgesehenen Tagesschwellenwerts entspreche.

15      Der Verwaltungsgerichtshof führt zweitens aus, dass selbst unter der Annahme, dass Aufschlussbohrungen gewerbliche Zwecke im Sinne von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 verfolgten, die vorgesehenen Tagesfördermengen an Kohlenwasserstoffen unter den vom UVP‑G festgelegten Schwellenwerten lägen, ab denen ein Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordere. Die in Rede stehende Bewilligung berücksichtige nämlich nicht die in der Region im Rahmen anderer Bohrungen geförderten Kohlenwasserstoffe, sondern lege ausschließlich die vom Ansuchen der Rohöl-Aufsuchungs AG erfasste Aufschlussbohrung zugrunde.

16      Der Verwaltungsgerichtshof weist darauf hin, dass diese Vorgehensweise dem österreichischen Recht entspreche, da Anhang 1 Nr. 29 Buchst. a UVP‑G klarstelle, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen sei, die Erdöl- und Erdgasfördermengen „pro Sonde“ berücksichtigt werden müssten. Da Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 jedoch keine solche Klarstellung enthalte, stelle sich die Frage, ob der österreichische Gesetzgeber diese Bestimmung ordnungsgemäß umgesetzt habe.

17      Das vorlegende Gericht möchte drittens wissen, ob die österreichischen Behörden bei der Bewilligung der in Rede stehenden Aufschlussbohrung verpflichtet gewesen sind, die kumulativen Auswirkungen aller „gleichartigen“ Projekte zu berücksichtigen. Es führt insoweit aus, dass sich auf dem Gebiet der Marktgemeinde Straßwalchen etwa 30 Sonden zur Förderung von Erdgas befänden, die der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im streitigen Bescheid nicht berücksichtigt habe, obgleich aus den Urteilen Umweltanwalt von Kärnten (C‑205/08, EU:C:2009:767, Rn. 53) und Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (C‑275/09, EU:C:2011:154, Rn. 36) hervorgehe, dass das Ziel der Richtlinie 85/337 nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen werden dürfe.

18      Aufgrund dieser Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Handelt es sich bei einer zeitlich und mengenmäßig begrenzten Testförderung von Erdgas, die im Rahmen einer Aufschlussbohrung zur Erforschung der Wirtschaftlichkeit einer dauerhaften Gewinnung von Erdgas durchgeführt wird, um eine „Gewinnung von … Erdgas zu gewerblichen Zwecken“ nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337?

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage bejaht wird:

2.      Steht Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, welche bei der Gewinnung von Erdgas die in Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 genannten Schwellenwerte nicht an die Gewinnung an sich, sondern an die „Förderung pro Sonde“ knüpft?

3.      Ist die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen, dass die Behörde in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Genehmigung einer Testförderung von Erdgas im Rahmen einer Aufschlussbohrung beantragt wird, zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, nur alle gleichartigen Projekte, konkret alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen, auf ihre kumulative Wirkung zu prüfen hat?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

19      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

20      Einleitend ist daran zu erinnern, dass Projekte von Anhang I der Richtlinie 85/337 nach deren Art. 4 Abs. 1 und vorbehaltlich von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Daher muss die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m³/Tag bei Erdgas nach Anhang I Nr. 14 der Richtlinie einer solchen Prüfung unterzogen werden.

21      Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass sowohl aus den Anforderungen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch aus dem Gleichheitsgrundsatz folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil Edwards und Pallikaropoulos, C‑260/11, EU:C:2013:221, Rn. 29).

22      Eine Aufschlussbohrung zur Prüfung der Abbauwürdigkeit und damit der Wirtschaftlichkeit einer Lagerstätte ist zwar per definitionem ein zu gewerblichen Zwecken durchgeführter Vorgang. Wie die Generalanwältin in Nr. 26 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es nur anders bei einer Bohrung, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung, aber nicht der Vorbereitung einer wirtschaftlichen Aktivität dient.

23      Aus dem Zusammenhang und dem Ziel von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 ergibt sich jedoch, dass sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht auf Aufschlussbohrungen erstreckt. Die Bestimmung knüpft die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung nämlich an die geplanten Fördermengen an Erdöl und Erdgas. Hierzu sieht sie Schwellenwerte vor, die pro Tag überschritten werden müssen, was darauf hindeutet, dass sie auf Projekte von gewisser Dauer abzielt, die die fortgesetzte Förderung relativ bedeutender Mengen an Kohlenwasserstoffen ermöglichen.

24      Insoweit ist festzustellen, dass es wenig sinnvoll wäre, die Kriterien von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 unverändert auf Aufschlussbohrungen anzuwenden, da der in dieser Bestimmung vorgesehene Schwellenwert für die Förderung von Erdöl 500 t/Tag und für die Förderung von Erdgas 500 000 m³/Tag beträgt, wohingegen die für eine Aufschlussbohrung festgesetzte Grenze nicht auf einen solchen Schwellenwert bezogen ist, wie aus dem im Ausgangsverfahren angefochtenen Bescheid hervorgeht, der die Förderung nur eines Gesamtvolumens von 1 Mio. m³ Erdgas gestattet.

25      Außerdem ergibt sich aus den Erläuterungen in der Vorlageentscheidung und in der mündlichen Verhandlung, dass vor einer Aufschlussbohrung nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, ob Kohlenwasserstoffe tatsächlich vorhanden sind. Eine solche Bohrung wird durchgeführt, um das Vorhandensein von Kohlenwasserstoffen nachzuweisen sowie gegebenenfalls ihre Menge zu bestimmen und durch eine Testförderung zu überprüfen, ob sie wirtschaftlich abbauwürdig sind. Somit lässt sich die pro Tag förderbare Kohlenwasserstoffmenge nur auf der Grundlage einer Aufschlussbohrung bestimmen. Zudem ist die Kohlenwasserstoffmenge, deren Förderung im Rahmen eines solchen Tests beabsichtigt ist, und die Dauer des Tests auf die technischen Erfordernisse beschränkt, die sich aus dem Ziel ergeben, die Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte nachzuweisen.

26      Diese Auslegung wird auch durch die Systematik der Richtlinie 85/337 bestätigt. Ihr Anhang II Nr. 2 Buchst. d kann nämlich auf Aufschlussbohrungen Anwendung finden, so dass nicht von vornherein alle Aufschlussbohrungen dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie entzogen sind.

27      Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/337 entweder anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien bestimmen, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

28      Zu diesen Projekten zählen die in Nr. 2 Buchst. d dieses Anhangs aufgeführten Tiefbohrungen, die insbesondere Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Bohrungen im Zusammenhang mit der Lagerung von Kernabfällen und Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung umfassen, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

29      Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass sie keine abschließende Aufzählung der von ihr erfassten verschiedenen Bohrungsarten vornimmt, sondern ihr Anwendungsbereich alle Tiefbohrungen umfasst, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit.

30      Daher fallen Aufschlussbohrungen, soweit sie Tiefbohrungen sind, unter Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337.

31      Vorliegend ist festzustellen, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte erforscht werden soll und die bis zu einer Tiefe von 4 150 m reichen kann, eine Tiefbohrung im Sinne von Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist.

32      Nach allem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

 Zur zweiten Frage

33      Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.

 Zur dritten Frage

34      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass die zuständige Behörde zur Feststellung, ob eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, nur die kumulativen Auswirkungen der gleichartigen Projekte – im vorliegenden Fall nach Angaben des vorlegenden Gerichts alle im Gemeindegebiet aufgeschlossenen Bohrungen – zu berücksichtigen hat.

35      Wie die Generalanwältin in Nr. 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nimmt das vorlegende Gericht – da diese Frage nur für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt wird – in der bei ihm anhängigen Rechtssache offenbar an, dass eine Verpflichtung zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nur auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Anhang I Nr. 14 der Richtlinie gestützt werden könne.

36      Diese Annahme geht jedoch fehl, da sich – wie aus den Rn. 27 und 30 des vorliegenden Urteils hervorgeht – eine solche Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie ergeben kann.

37      Ferner ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat.

38      Daher ist die dritte Frage im Licht der Verpflichtungen zu beantworten, die sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie ergeben können.

39      In Rn. 27 des vorliegenden Urteils ist darauf hingewiesen worden, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand der von ihnen festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien zu bestimmen haben, ob die unter Anhang II der Richtlinie fallenden Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

40      Hinsichtlich der Festlegung dieser Schwellenwerte oder Kriterien räumt Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 den Mitgliedstaaten insoweit zwar einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen (Urteil Salzburger Flughafen, C‑244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29).

41      Demgemäß wird mit den in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 85/337 erwähnten Kriterien und Schwellenwerten das Ziel verfolgt, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt (Urteil Salzburger Flughafen, EU:C:2013:203, Rn. 30).

42      Daraus folgt, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines Projekts von Anhang II dieser Richtlinie befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mellor, C‑75/08, EU:C:2009:279, Rn. 51).

43      Insoweit ergibt sich aus Anhang III Nr. 1 der Richtlinie 85/337, dass die Merkmale eines Projekts insbesondere hinsichtlich der kumulativen Auswirkungen mit anderen Projekten zu beurteilen sind. Die Nichtberücksichtigung der kumulativen Auswirkung eines Projekts mit anderen Projekten kann nämlich zur Folge haben, dass es der Verpflichtung zur Verträglichkeitsprüfung entzogen wird, obwohl es zusammengenommen mit anderen Projekten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a., EU:C:2011:154, Rn. 36).

44      Dieses Erfordernis muss im Licht von Anhang III Nr. 3 der Richtlinie 85/337 gelesen werden, wonach die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte anhand der unter Anhang III Nrn. 1 und 2 der Richtlinie aufgeführten Kriterien zu beurteilen sind und insbesondere der Wahrscheinlichkeit, dem Ausmaß, der Schwere, der Dauer und der Reversibilität der Auswirkungen des Projekts Rechnung zu tragen ist.

45      Daraus folgt, dass es einer nationalen Behörde bei der Überprüfung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, obliegt, die Auswirkungen zu prüfen, die das Projekt zusammen mit anderen haben könnte. Mangels einer Präzisierung ist diese Pflicht im Übrigen nicht allein auf gleichartige Projekte beschränkt. Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist in diese Vorprüfung einzubeziehen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen.

46      Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 85/337 in der Tat ernsthaft in Frage gestellt wäre, wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, den in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführenden Teil des Projekts außer Acht lassen dürften (Urteil Umweltanwalt von Kärnten, EU:C:2009:767, Rn. 55). Aus denselben Gründen kann die Beurteilung der Auswirkungen anderer Projekte nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.

47      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in Verbindung mit deren Anhang II Nr. 2 Buchst. d dahin auszulegen ist, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.

 Kosten

48      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1.      Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ist dahin auszulegen, dass eine Aufschlussbohrung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in deren Rahmen eine Testförderung von Erdgas und Erdöl beabsichtigt ist, um die wirtschaftliche Abbauwürdigkeit einer Lagerstätte zu erforschen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

2.      Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 in Verbindung mit Anhang II Nr. 2 Buchst. d der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, dass sich bei einer Tiefbohrung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aufschlussbohrung aus dieser Vorschrift die Pflicht zur Vornahme einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben kann. Die zuständigen nationalen Behörden müssen daher eine besondere Prüfung der Frage vornehmen, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 2009/31 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. In diesem Rahmen ist u. a. zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen. Diese Beurteilung kann nicht von den Gemeindegrenzen abhängen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.