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Klage, eingereicht am 23. März 2009 - Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat

(Rechtssache T-122/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd, Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Carlin, A. MacGregor, N. Niejahr und Q. Azau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit Antidumpingzölle gegen von ihr hergestellte und ausgeführte Waren verhängt werden;

den Rat der Europäischen Union dazu zu verurteilen, seine eigenen Kosten und die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China1 (im Folgenden: endgültige Verordnung), soweit sie davon betroffen sind.

Die Klägerinnen tragen vor, die endgültige Verordnung sei für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen seien, weil sie ihre Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verletze und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.

Ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden,

1.     weil die Unterrichtung über wesentliche Tatsachen nicht, wie in Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates2 vorgeschrieben, rechtzeitig erfolgt sei und Unstimmigkeiten bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hinreichend erläutert worden seien, so dass sie nicht wirksam hätten Stellung nehmen und ihre Interessen nicht angemessen hätten verteidigen können;

2.     im Zusammenhang mit der Schadensermittlung, weil die Kommission

a)     ihre Fragen zu den Unstimmigkeiten bei den Daten über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht so rechtzeitig beantwortet habe, dass sie hätten Stellung nehmen können, bevor die Ratsverordnung erlassen worden sei,

b)     die von ihnen erbetenen Erläuterungen zur Weigerung, die Auswirkungen der Preise der Rohstoffe zu berücksichtigen, nicht gegeben habe,

c)     nicht erläutert habe, wie sie den Zuschlag von 2 % auf die Einfuhrkosten und die Handelsspanne des Einführers errechnet habe, sowie durch

3.     einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil bei der Schadensermittlung nicht berücksichtigt worden sei, dass bei den Daten zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhebliche Unstimmigkeiten bestünden.

Die endgültige Verordnung verstoße auch gegen Art. 253 EG, weil sie hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache, auf der sie beruhe, nämlich des Zuschlags von 2 % auf die Einfuhrkosten und die Handelsspanne des Einführers, der für die Feststellungen in der endgültigen Verordnung, die zur Verhängung der endgültigen Antidumpingzölle gegen die Klägerinnen geführt hätten, relevant sei, keine Begründung enthalte.

Schließlich habe der Rat in Anbetracht der Erklärungen der Klägerinnen, mit denen sie im Lauf des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hätten, dass die Kommission die tatsächliche Grundlage, auf die sie ihren Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, stütze, nicht angemessen erläutert und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht gewahrt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als er die endgültige Verordnung wie von der Kommission vorgeschlagen erlassen habe.

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1 - ABl. 2008, L 350, S. 35.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).