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Klage, eingereicht am 16. September 2011 - Evropaiki Dynamiki /Kommission

(Rechtssache T-498/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union, das von der Klägerin im Ausschreibungsverfahren - Einzelausschreibung Nr. 10369 "Neugestaltung der OLAF-Website" zur Durchführung des "Competitive Multiple Framework Service Contract" [Wettbewerbsorientierter Mehrfach-Rahmendienstleistungsvertrag] Nr. 10224 Los 1 abgegebene Angebot abzulehnen, und damit in Zusammenhang stehende Entscheidungen, einschließlich desjenigen, den Auftrag an einen erfolgreichen Bieter und ausgewählten Vertragspartner zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das Amt für Veröffentlichungen zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 31 977 Euro zu zahlen;

das Amt für Veröffentlichungen darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 20 000 Euro für die entgangene Möglichkeit und die Beeinträchtigung ihres Ansehens und ihrer Glaubwürdigkeit zu zahlen;

dem Amt für Veröffentlichungen die Prozesskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Lastenheft durch Verwendung eines Art. 97 der Haushaltsordnung und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen zuwiderlaufenden Zuschlagskriteriums.

Dritter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler, vage und unsubstantiierte Bemerkungen des Bewertungsausschusses, Änderung der in der ursprünglichen Ausschreibung enthaltenen Zuschlagskriterien und keine rechtzeitige Mitteilung der nachträglich eingeführten Kriterien an die Bieter.

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