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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 15. Mai 2006 - Schmit / Kommission

(Rechtssache F-3/05)1

(Beamte - Beförderung - Beurteilung - Beschwerdefrist - Klagebefugnis - Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Nadine Schmit (Ispra, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten, P. Jadoul und Ph. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und L. Loanzo Palacios)

Gegenstand der Rechtssache

Erstens Aufhebung der Entscheidung vom 3. Dezember 2003, mit der die Kommission die Klägerin nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsjahr 2003 beförderten Beamten aufnahm, zweitens Aufhebung der Entscheidung, nach der die Befähigung, die Leistung und die dienstliche Führung der Klägerin im Zeitraum 2001-2002 nicht Gegenstand einer Beurteilung der Laufbahnentwicklung war, und drittens Ersatz des Schadens, der aufgrund dieser Entscheidungen entstanden sein soll

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 6 vom 8.1.2005 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-419/04 eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).