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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Marie-Claude Girardot gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 15. Oktober 2002

(Rechtssache T-316/02)

Verfahrenssprache: Französisch

Marie-Claude Girardot, wohnhaft in L'Haye les Roses (Frankreich), hat am 15. Oktober 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Eric Boigelot; Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

(die Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom 5. und vom 30. Juli 2001, ihre Bewerbung für das in der Ausschreibung verbundener freier Stellen und interner Auswahlverfahren vom 28. Mai 2001 aufgeführte interne Auswahlverfahren COM/R/502211/01 nicht zu berücksichtigen, aufzuheben;

(die ausdrückliche Zurückweisung ihrer Beschwerde, die am 29. Januar 2002 eingelegt und durch die Entscheidung, die sie am 15. Juli 2002 erhielt, ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

(der Beklagten auf jeden Fall die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin sei am 1. Februar 1996 in den Dienst der Kommission getreten, zunächst als abgeordnete nationale Expertin, dann als Bedienstete auf Zeit. Sie habe sich für das interne Auswahlverfahren COM/R/502211/2001 für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit beworben. Ihr sei jedoch mitgeteilt worden, dass der Prüfungsausschuss dieses Auswahlverfahrens festgestellt habe, dass sie am 1. Januar 2001 noch kein Dienstalter von 5 Jahren als Bedienstete auf Zeit gehabt habe, so dass ihr Name nicht in die Liste der zu den Prüfungen zugelassenen Bewerber aufgenommen werden könne.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Ablehnung. Sie macht geltend, dass auch der Zeitraum hätte berücksichtigt werden müssen, in dem sie als abgeordnete nationale Expertin im Dienst der Kommission gestanden habe. Nichts deute von vornherein darauf hin, dass ein Bewerber für ein internes Auswahlverfahren, der abgeordneter nationaler Experte gewesen sei, bevor er Bediensteter auf Zeit geworden sei, nicht wenigstens gleiche, wenn nicht gar höhere Fähigkeiten habe als die Bewerber, die nur im Status des Bediensteten auf Zeit im Dienst des Organs stünden. Die Kommission könne so nicht dartun, dass der Ausschluss einer Bewerberin, die abgeordnete nationale Expertin gewesen sei, bevor sie Bedienstete auf Zeit geworden sei, im Hinblick auf das dienstliche Interesse gerechtfertigt sei.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin auch:

(einen Verstoß gegen Artikel 27 Absatz 1 des Statuts;

(einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung;

(einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz, dass jede Verwaltungsentscheidung auf gesetzlich zulässigen Gründen beruhen muss;

(einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts.

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